Codeman
16.09.2008, 16:56
Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: L 9 AS 7/08 ER
Datum: 28.02.2008
Kernaussagen:
1. Das SGB II geht von einen Pauschalisierungsgrundsatz aus,der abweichende Bedarfe,nach oben wie unten,nicht erlaubt bzw. zulässt.
2. Die Gewährung von Vollverpflegung während eines stationären Aufenthalts kann auch nicht als Einkommen angesehen werden.Einkommen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert.Unter Einnahmen die Geldeswert haben,werden nur solche verstanden,die einen Marktwert haben,also gegen Geld tauschbar sind.Eine stationäre Vollverpflegung hat diesen Marktwert grade nicht,da es nicht möglich ist,dieses Essen gegen Geld zu tauschen.
3. Die Frage des Marktwertes einer geldeswerten Leistung ist nach Konzeption des §11 Abs.1 Satz.1 SGB II allein aus Sicht des Leistungsempfängers zu betrachten.Nur dann wenn es diesem möglich ist,die empfangene Leistung in Geld umzutauschen,will es das Gesetz erlauben,diese Leistung als geldwert und damit als Einkommen anzusehen.
4.Würde man die stationäre Verpflegung als Einkommen ansehen,müssten allerdings die mit dem Einkommen notwenigen Aufwendungen entsprechend in Abzug gebracht werden.Dazu gehören insbesondere die tägl. 10 Euro Zuzahlungen.
5. Daraus folgend ist §13 und die damit verbundene ALG II Verordnung nicht anwendbar,denn diese setzt Einkommen voraus.
6.In dieser Verordnung könnte der Verordnungsgeber im Übrigen eine Anrechnung der stationären Verpflegung als Einkommen schon deswegen nicht regeln, weil dies nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt wäre. Die in Anwendung von Artikel 80 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) erforderliche gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Alg II-V ergibt sich aus § 13 SGB II. Dabei ordnet Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG an, in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz zu bestimmen. Dabei sind bei Ermächtigungen zu – wie hier – belastenden Regelungen strengere Anforderungen zu stellen als bei Ermächtigungen zu begünstigenden Regelungen (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1968, 2 BvL 15/65 = BVerfGE 23,62,73). Dies hat der Bundesgesetzgeber hier in § 13 Nr. 1 SGB II derart getan, dass er dem Verordnungsgeber die Ermächtigung erteilt hat, Einnahmen zu bestimmen, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber in § 13 Nr. 1 SGB II aber gerade nicht ermächtigt, Einnahmen, die nach dem Gesetz nicht als Einkommen zu qualifizieren sind, auf dem Verordnungswege als Einkommen zu definieren. Selbst wenn der Verordnungsgeber dies also getan hätte, hätte er damit die ihm eingeräumte Rechtssetzungskompetenz überschritten. Eine erweiternde Auslegung von § 13 SGB II scheidet vor dem Hintergrund der angedeuteten Anforderungen von Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG aus.
7. In der ab dem 1.1.2008 geltenen Fassung der ALG II Verordnung ergibt sich schon aus §2 Abs.5 dass lediglich eine Anrechnung bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit vorgesehen ist. Die stationäre Unterbringung kann hierunter nicht subsumiert werden. Auch über § 4 Nr. 1 Alg II-V, der eine entsprechende Anwendung von § 2 Alg II-V vorsieht, könnte eine Anrechnung wohl nicht erfolgen, weil die Vollverpflegung nicht als Sozialleistung in diesem Sinne zu verstehen ist.
Quelle (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=77170&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: L 9 AS 7/08 ER
Datum: 28.02.2008
Kernaussagen:
1. Das SGB II geht von einen Pauschalisierungsgrundsatz aus,der abweichende Bedarfe,nach oben wie unten,nicht erlaubt bzw. zulässt.
2. Die Gewährung von Vollverpflegung während eines stationären Aufenthalts kann auch nicht als Einkommen angesehen werden.Einkommen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert.Unter Einnahmen die Geldeswert haben,werden nur solche verstanden,die einen Marktwert haben,also gegen Geld tauschbar sind.Eine stationäre Vollverpflegung hat diesen Marktwert grade nicht,da es nicht möglich ist,dieses Essen gegen Geld zu tauschen.
3. Die Frage des Marktwertes einer geldeswerten Leistung ist nach Konzeption des §11 Abs.1 Satz.1 SGB II allein aus Sicht des Leistungsempfängers zu betrachten.Nur dann wenn es diesem möglich ist,die empfangene Leistung in Geld umzutauschen,will es das Gesetz erlauben,diese Leistung als geldwert und damit als Einkommen anzusehen.
4.Würde man die stationäre Verpflegung als Einkommen ansehen,müssten allerdings die mit dem Einkommen notwenigen Aufwendungen entsprechend in Abzug gebracht werden.Dazu gehören insbesondere die tägl. 10 Euro Zuzahlungen.
5. Daraus folgend ist §13 und die damit verbundene ALG II Verordnung nicht anwendbar,denn diese setzt Einkommen voraus.
6.In dieser Verordnung könnte der Verordnungsgeber im Übrigen eine Anrechnung der stationären Verpflegung als Einkommen schon deswegen nicht regeln, weil dies nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt wäre. Die in Anwendung von Artikel 80 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) erforderliche gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Alg II-V ergibt sich aus § 13 SGB II. Dabei ordnet Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG an, in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz zu bestimmen. Dabei sind bei Ermächtigungen zu – wie hier – belastenden Regelungen strengere Anforderungen zu stellen als bei Ermächtigungen zu begünstigenden Regelungen (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1968, 2 BvL 15/65 = BVerfGE 23,62,73). Dies hat der Bundesgesetzgeber hier in § 13 Nr. 1 SGB II derart getan, dass er dem Verordnungsgeber die Ermächtigung erteilt hat, Einnahmen zu bestimmen, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber in § 13 Nr. 1 SGB II aber gerade nicht ermächtigt, Einnahmen, die nach dem Gesetz nicht als Einkommen zu qualifizieren sind, auf dem Verordnungswege als Einkommen zu definieren. Selbst wenn der Verordnungsgeber dies also getan hätte, hätte er damit die ihm eingeräumte Rechtssetzungskompetenz überschritten. Eine erweiternde Auslegung von § 13 SGB II scheidet vor dem Hintergrund der angedeuteten Anforderungen von Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG aus.
7. In der ab dem 1.1.2008 geltenen Fassung der ALG II Verordnung ergibt sich schon aus §2 Abs.5 dass lediglich eine Anrechnung bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit vorgesehen ist. Die stationäre Unterbringung kann hierunter nicht subsumiert werden. Auch über § 4 Nr. 1 Alg II-V, der eine entsprechende Anwendung von § 2 Alg II-V vorsieht, könnte eine Anrechnung wohl nicht erfolgen, weil die Vollverpflegung nicht als Sozialleistung in diesem Sinne zu verstehen ist.
Quelle (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=77170&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)