Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kündigung - steht mir Alg zu?
Huhu ihr Lieben
ich arbeite seit 2001 in meiner "Firma" aber ab 2003 bis 2005 war halt Erziehungspause.
Weiß jemand von euch wie das wäre, wenn ich jetzt kündige??
Würde mir ALG zustehen???
Vor der SS war ich voll angestellt und ab 2005 halt nur noch 20 Stunden(also 400€ job).
Bitte um hiiiilfe
LG
Cindy
:welcome: cindy,
Deine Frage kann nur kurz und knapp beantwortet werden: Durch eine eigene Kündigung wird Dir eine dreimonatige Sperre entstehen :!:
Danach solltest Du ganz normal ALG bekommen, ich weiß es nicht genau, aber ich meine 65% vom Nettogehaltsdurchschnitt der letzten 24 Monate.
Aber diese Details weiß bestimmt jemand anderes besser.
Guten Morgen,
ja, ich habe auch gelesen, dass ich ALG bekommen würde aber jetzt hat mir jemand gesagt, dass man nach einem 400€ überhaupt nichts bekommt :?
Und nun bin ich wirr :lol:
Ich denke, dass ich diese Sperre vermutlich nicht bekommen werde, da ich aus 2 wichtigen Gründen kündige.
Aber selbst wenn ich eine Sperre bekomme, dass wichtigste, ist, dass danach.
Lg
Cindy :D
Ich denke, dass ich diese Sperre vermutlich nicht bekommen werde, da ich aus 2 wichtigen Gründen kündige.
Da Du die „2 wichtigen Gründe“ nicht genannt hast, zitiere ich daher „lediglich“:
§ 144 SGB III
Ruhen bei Sperrzeit
1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)
(…)
Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.
Die von Dir als „wichtig“ angesehenen Gründe können durchaus von der Arbeitsagentur völlig anders bewertet werden.
Ja, da gebe ich dir auch vollkommen recht, dass das Arbeitsamt diese Gründe nicht akzeptieren könnte.
Einen davon kann ich sowieso nicht anbringen,die Folgen die es mit sich ziehen würde, wären für keinen ertragbar.
Wobei ich mir sicher wäre, dass ich bei diesem Grund 100% nicht gesperrt werde.
Aber wie auch immer, ich rechne voll mit der Sperrung(bin ein Pessimist :lol: ), für mich ist das Wichtigste dass ich da weg kann, sonst gehe ich psychisch krachen :sad:
Seebarsch
07.09.2006, 19:44
Hallo cindy,
versuchen wir doch mal die ganze Sache zu sortieren !
Wenn Du vor dem Erziehungsurlaub versicherungspflichtig beschäftígt warst, wird die gesamte Erziehungszeit, max. bis zum vollendeten 3. Lebensjahres des Kindes als versicherungspflichtige Zeit anerkannt.
Was war denn mit der Folgezeit?
Du schreibst 20 Stunden und 400 € Job !
Waren das 20 Stunden im Monat oder in der Woche ?
Hast Du regelmässig mehr als 400 € = 400,01 € und aufwärts bekommen ?
Wenn Du 400,01 € und mehr regelmässig bekommen hast, war die Zeit ebenfalls versicherungspflichtig !
Um zu prüfen, ob Du überhaupt einen Anspruch auf Alg 1 hast, müsste ich konkrete Zeiten haben !
Die Prüfung einer Sperrzeit steht sowieso nur dann an, wenn die letzte Zeit der Arbeit versicherungspflichtig war.
Wenn Du wichtige Gründe für die Arbeitsaufgabe hast, solltest Du die auch nennen, oder willst Du für Deinen Arbeitgeber auf drei Monate Alg 1 verzichten?
Wenn Dein Kündigungsgrund "pikante Hintergründe" hat, die Du nicht allen Mitarbeitern zugängig machen willst, kannst Du dich auch in der Agentur an die "Beauftragte für Frauenbelange" wenden.
Da kannst Du die Gründe angeben. Die werden dort festgehalten und in der Regel durch den Teamleiter bewertet und entschieden. Anschliessend kommen deine Angaben in einen verschlossenen und versiegelten Umschlag und werden gesondert, nicht zugängig, aufbewahrt!
Überleg Dir das alles sorgfältig !
:engel:
Hallo,
ich arbeite seit dem 5 September 2005 auf 400 € Basis.
Für diese 400€ muß ich 20 Stunden in der Woche arbeiten gehen.
Ich hatte letzte Woche eine Email an die Arbeitsagentur geschrieben, weil ich völlig verzweifelt bin.
Dachte ich bekomm keine Antwort aber gestern kam eine, ich kopiere sie mal rein:
Guten Tag Frau Cindy,
nach den von Ihnen gemachten Angaben ergibt sich ein
Anspruch auf Arbeitslosengeld, da Sie nahtlos von einem
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in den Mutterschaftsurlaub/
Erziehungsurlaub wechselten.
Die Höhe des Anspruchs kann erst nach Vorliegen der entsprechenden
Unterlagen ( z.B. Arbeitsbescheinigung) errechnet werden.
Ich hoffe das stimmt auch alles :?
LG
Cindy
Seebarsch
10.09.2006, 19:15
Denn mal los zur Agentur !
:engel:
Meinst du, dass ich was bekomme?
Und komm ich da eigentlich gleich so einfach ran?
Man brauch doch denke ich einen Termin immer *schnief*
Liebe Grüße
Cindy
Seebarsch
10.09.2006, 19:58
Für die Arbeitslosmeldung-- das Wichtigste -- gibt es keine Termine !
Sofort morgen früh hin zur Agentur !
Alles andere klärt sich dann !
Ja ich mach mich morgen früh gleich auf den Weg, aber melde ich mich nicht erst Arbeitssuchend?
Weil in dem Moment bin ich ja noch nicht arbeitslos, erst nach dem Gespräch sofern ich ALG bekomme.
Liebe Grüße
Cindy
Hallo,
es gibt ein Urteil des Bundessozialgerichtes in Berlin vom Mai 2006 wonach das ALG1 nach Elternzeit auf der Basis des letzten Gehalts berechnet werden.
7 Hartz IV: Keine Nachteile für Mütter!
Der Fall: Eine Betriebswirtin nahm nach der Geburt von zwei Kindern insgesamt vier Jahre Elternzeit, bevor sie wieder zurück in den Job ging. Wenige Wochen später wurde ihr gekündigt. Die Arbeitsagentur berechnete daraufhin ihr Arbeitslosengeld nicht nach dem vor der Geburt der Kinder erzielten Einkommen, sondern nach einem - mit den aktuellen Hartz-Gesetzesänderungen eingeführten - geringeren Pauschalbetrag! Der wird angesetzt, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit weniger als fünf Monate gearbeitet wurde.
Das Urteil: Das Sozialgericht Berlin entschied: Diese Regelung darf für Frauen, die nur aufgrund der Erziehung ihrer Kinder nicht gearbeitet haben, nicht angewendet werden. Sie verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Müttern (Az. S 77 AL 961/06).
Sozialgericht kippt Benachteiligung von Müttern
Kürzung des Arbeitslosengelds nach Elternzeit unzulässig
[07/2006] Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ganz offensichtlich zahlreiche Mütter bei der Berechnung ihres Arbeitslosengeldes benachtei-
ligt. Das Sozialgericht Berlin entschied, dass Mütter, die kurz nach der Elternzeit ihre Arbeit verlieren, Anspruch auf das volle Arbeitslosen-
geld haben. Eine im Zuge der Hartz-III-Reform eingeführte Verschärfung des Gesetzes dürfte nicht zu Lasten von Müttern angewendet werden.
Das Sozialgericht Berlin kippte nunmehr die offensichtlich vom Ministerium für Arbeit gebilligte Praxis der Arbeitsagenturen. Nach Auffassung der Richter verstößt die Gesetzesregelung gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Müttern. Die Gesetzesverschärfung dürfe nicht angewandt werden, wenn dadurch Mütter, die nur wegen der Erziehung ihrer Kinder ihre Arbeit unterbrochen haben, benachteiligt werden. Das Gehalt dieser Mütter müsse auf der Basis des letzten Gehalts berechnet werden.
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