Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : evtl. ALG I nach Krankengeld?
Herbstlaub
20.09.2008, 20:18
Hallo allerseits,
ich bin froh, dieses Forum gefunden zu haben :)
Mir ist unklar, ob meine Tochter (23) evtl. Anspruch auf ALGI hat - vielleicht kann mir jemand weiter helfen. Hier die Eckdaten:
2 Jahre schulische Ausbildung. Dann bezahltes Praktikum (hätte 1 Jahr gedauert) mit ca 800,-- netto.
Antritt Praktikum 01.08.07
Ab 08.08.07 Krankengeld
Ab 08.08.07 Auflösung des Arbeitsvertages mit gegenseitigem Einverständnis
Krankengeldbezug dauert noch an.
Ist in dieser Zeit ein Anspruch auf ALGI entstanden? Diese Möglichkeit fiel mir neulich erst ein - sie hat sich aufgrund der Erkrankung nie arbeitslos gemeldet. Wenn ja, nach welchem Einkommen (evtl Krankengeld?) würde dann berechnet?
Mir schwirrt im Mom der Kopf. Sie möchte nun einen Arbeitsversuch starten - wäre eine Stelle mit 15 Std. (falls sie genommen würde). Sollte sie es gesundheitlich nicht schaffen, könnte die Krankengeldzahlung meines Wissens nicht wieder einsetzen. Daher wäre zumindest ALG eine Hilfe für uns.
Noch eine Frage - sorry. Wird eine Waisenrente von 130,-- (falls sie nicht gestrichen wird in so einem Fall) auf ALG angerechnet?
Über Infos würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße
Herbstlaub
Hallo Herbstlaub,
Ist in dieser Zeit ein Anspruch auf ALGI entstanden? Diese Möglichkeit fiel mir neulich erst ein - sie hat sich aufgrund der Erkrankung nie arbeitslos gemeldet. Wenn ja, nach welchem Einkommen (evtl Krankengeld?) würde dann berechnet?
Ja ist es. Bisher sind 6 Monate entstanden... Würde sie die vollen 18 Monate Krankengeld ausschöpfen wären es 9 Monate.
Die Höhe wird fiktiv festgestellt..
Bemessungsentgelt: 66,27€
Leistungsentgelt: 26,09€ täglich.
Bei der BA ist nen Monat immer 30 Tage das heißt es würde nen Auszahlbetrag von 782,70€ / 40Std Woche geben.
Nächstes Jahr gibts neue Zahlen, ausgehend von der Bezugsgröß, aber das müssten sie für dieses Jahr sein!
Mir schwirrt im Mom der Kopf. Sie möchte nun einen Arbeitsversuch starten - wäre eine Stelle mit 15 Std. (falls sie genommen würde). Sollte sie es gesundheitlich nicht schaffen, könnte die Krankengeldzahlung meines Wissens nicht wieder einsetzen. Daher wäre zumindest ALG eine Hilfe für uns.
Mit 15Std / Woche wäre sie nicht arbeitslos und es gibt kein ALG! Aufgepasst!
Wenns nen neuer Job ist, kanns schon wieder Krankengeld geben, aber mal wieder ausgehend von diesem Gehalt und der Vorraussetzung dass sie mind. nen Tag gearbeitet hat soweit ich noch weiß.
Noch eine Frage - sorry. Wird eine Waisenrente von 130,-- (falls sie nicht gestrichen wird in so einem Fall) auf ALG angerechnet?
Ich meine Nein, aber da bin ich mir nicht 100% sicher, denke da schreibt noch jemand anders was zu!
Herbstlaub
21.09.2008, 14:15
Hallo fragi,
vielen vielen Dank für deine Infos!! Das hätte ich selbst alles nicht so herausgefunden, obwohl ich schon auf den Arbeitsamt-Seiten usw. gelesen habe.
Dass meine Tochter bei einem neuen Job mit 15 Std. keinen Anspruch hätte, ist mir klar. Es geht mir auch eher darum, dass sie nach zwei traumatischen Erlebnissen wieder ins Leben, somit auch ins Arbeitsleben, zurück findet.
Allerdings ist unsere finanzielle Situation so angespannt, dass ich auch immer schon voraus denken/rechnen muss.
Wenn ich noch eine Frage anhängen darf...
Was heißt 'die Höhe wird fiktiv festgestellt'? Ist die Höhe des damaligen netto von 800,-- unrelevant? Ich hatte mal etwas von 60% ALG gelesen. Ist deine Berechnung vom Auszahlbetrag ein Beispiel oder auf unseren Fall bezogen. Sorry, ich bin ein Greenhorn auf diesem Gebiet. :oops:
Schönen Sonntag!
Herbstlaub
Die Höhe wird fiktiv festgestellt..
Bemessungsentgelt: 66,27€
Leistungsentgelt: 26,09€ täglich.
Bei der BA ist nen Monat immer 30 Tage das heißt es würde nen Auszahlbetrag von 782,70€ / 40Std Woche geben.
Nächstes Jahr gibts neue Zahlen, ausgehend von der Bezugsgröß, aber das müssten sie für dieses Jahr sein!
Seebarsch
21.09.2008, 18:33
Hallo Herbstlaub,
das Arbeitslosengeld wird nach dem zuletzt gezahlten Arbeitslohn berechnet. Hier zählt das Krankengeld nicht dazu. Allerdings müssen mindestens 150 Kalendertage mit Lohn vorhanden sein. Das ist bei deiner Tochter aber nicht der Fall, so dass die Leistungen fiktiv, d.h. nach einem Durchschnitt der jeweiligen Qualifikationsstufe, bemessen werden.
Die Waisenrente wird beim Alg nicht berücksichtigt. Alg ist eine Versicherungsleistung, so dass nur "mühesames Einkommen" also Erwerbseinkommen berücksichtigt wird.
Allerdings wird u.U. das Alg auf die Waisenrente angerechnet!
:confused:
Herbstlaub
21.09.2008, 20:43
Hallo Seebarsch,
auch dir vielen Dank. So langsam blicke ich durch und mir ist ein Stein vom Herzen gefallen, dass im Notfall noch der (wohl unangenehme) Gang zum Arbeitsamt bleibt.
Allerdings wird u.U. das Alg auf die Waisenrente angerechnet!:confused:
Jetzt wo ich es lese.... ja, so herum ist es richtig. Das Krankengeld wird auch schon angerechnet. Das hatte ich vergessen bei all den kreisenden Gedanken.:?
Nun ist mir noch etwas eingefallen: Macht es für die Berechnung einen Unterschied, ob sich meine Tochter arbeitssuchend oder ausbildungssuchend meldet?
Danke schonmal im voraus für eure Geduld!
Gruß
Herbstlaub
Hallo Herbstlaub,
Nun ist mir noch etwas eingefallen: Macht es für die Berechnung einen Unterschied, ob sich meine Tochter arbeitssuchend oder ausbildungssuchend meldet?
Ja den macht es.
ALG I gibts nur für die Arbeitssuche, als die Suche nach einer Soz.-Versicherungspflichtigen Beschöftigung.
Die Meldung Ausbildungssuchend kann aber trotzdem parallel erfolgen, dass es Kindergeld gibt (bin schlau wa?) :)
Herbstlaub
22.09.2008, 14:47
Die Meldung Ausbildungssuchend kann aber trotzdem parallel erfolgen, dass es Kindergeld gibt (bin schlau wa?) :)
Ja, das bist du!! Vielleicht kannst du bei Gelegenheit auch mal unter U25 reinschauen :) Wenn es dieses Forum nicht gäbe... ich/wir würden bestimmt jedes Fettnäpfchen mitnehmen, was in der Nähe steht.
Danke nochmal!!
Gruß
Herbstlaub
Seebarsch
22.09.2008, 18:36
Hallo Herbstlaub,
der schlaue Fragi = schlaue Det, hat das mit dem Kindergeld ja schon erklärt. Allerdings kann bei der Agentur im Alg 1 das Kind auch noch auf der Steuerkarte berücksichtigt werden, solange es Kindergeld bezieht.
Ansonsten ist mit 18 Jahren Ende!
Solange noch ein Kind auf der Steuerkarte ist, gibt es Alg in Höhe von 67%, ansonsten nur von 60%!
:razz:
PS: Die "normale" Agentur ist im Regelfall nicht böse!
:engel:
Herbstlaub
22.09.2008, 22:36
PS: Die "normale" Agentur ist im Regelfall nicht böse! :engel:
Hi Seebarsch,
danke, dein Wort in Gottes Ohr. Denn ich hatte schonmal einen bös gelaunten SB in der Agentur vor mir, obwohl es nicht einmal um Leistungen ging. Aber wahrscheinlich hatte er nur einen schlechten Tag *g. Und ich danach auch.
Gruß
Herbstlaub
Seebarsch
23.09.2008, 17:49
Hallo Herbstlaub,
dass wir alle mal ein Tief haben ist normal und verständlich. Allerdings hat der Sachbearbeiter das nicht den Arbeitslosen spüren zu lassen.
Mein Tipp:
Konkret ansprechen oder beim Vorgesetzten des Sachbearbeiters beschweren!
:engel:
Herbstlaub
23.09.2008, 19:29
Hallo Seebarsch,
da es damals nicht um Leistungen ging, war ich auch kein Dauergast und den Rest konnte ich immer telefonisch erledigen.
Aber nu haben wir hier die Ka.... am dampfen.
Heute kam meine Tochter mit der Nachricht von der Ärztin, der MDK habe sie für arbeitsfähig erklärt. Die Ärztin ist anderer Meinung und daher ist der Ausgang dieser Angelegenheit noch offen. Wir haben weder eine Mitteilung von der KK noch sonst etwas erhalten - wogegen ja evtl. Widerspruch eingereicht werden könnte. Also muss ich da noch abwarten.
Für den Fall, dass KG nun eingestellt wird...
Ist bei der Arbeitslosmeldung nun noch zu bedenken, ob man gesund oder krank ist? Wird bei Krankheit überhaupt ALG gezahlt?
Hiiiilfe :confused: :)
Gruß
Herbstlaub
Seebarsch
23.09.2008, 19:54
Hallo Herbstlaub,
das ist ein mittlerweile normales Vorgehen der Krankenkasse. Leider kann man gegen die Feststellung des MDK keinen Widerspruch einlegen.
Allerdings muss der Feststellung des MDK ja die Aufhebung des Krankengeldes erfolgen.
Gegen den Bescheid solltet ihr einen Widerspruch einlegen. Dem Widerspruch soll auch eine entsprechende ärztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes beigelegt werden.
Den Widerspruch gegen Empfangsbestätigung bei Krankenkasse einreichen oder per Postzustellungsurkunde zusenden.
So und jetzt wird es ganz wichtig!
Da die Krankenkassen sich reichlich Zeit mit der Erledigung des Widerspruches lassen, muss deine Tochter ja irgendwo her Geld haben!
Da der MDK ja gesagt hat, dass die Tochter gesund ist, soll sie sich sofort mit dem Schreiben der Krankenkasse bei der Agentur arbeitslos melden.
Dabei muss sie unbedingt angeben, dass sie für Arbeitsfähig befunden wurde.Erst nachdem der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und bewilligt wurde, kann der Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse eingelegt werden.
Dann muss die Agentur vorschussweise zahlen und abwarten was mit dem Widerspruch geschieht.
Geht der Widerspruch durch, wird weiter Krankengeld gezahlt und und das bereits gezahlte Alg damit verrechnet.
Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt es bei der Alg Zahlung!
Zur Hilfe:
1) SOFORT morgen früh arbeitslos melden und unschuldig tun
2) So schnell wie möglich einen Termin für die Abgabe und Bewilligung des Alg-Antrages vereinbaren.
3) Bewilligungsbescheid Alg Antrag abwarten
4) Wenn der Bewilligungsbescheid da ist, Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen
5) Der Agentur mitteilen, dass gegen den Bescheid der Krankenkasse Widerspruch eingelegt wurde
6) abwarten was wird!
:razz:
Herbstlaub
23.09.2008, 20:12
Danke!!
1) SOFORT morgen früh arbeitslos melden und unschuldig tun
Auch, wenn noch kein Bescheid der KK vorliegt?
Gruß
Herbstlaub
Seebarsch
23.09.2008, 20:14
Ja, der Hinweis des MDK reicht aus!
Den Rest kann man bei der Agentur nachliefern!#
Ganz wichtig ist die sofortige persönliche Meldung!
:)
Herbstlaub
24.09.2008, 00:00
Ok, danke!
Man lernt nie aus :)
Herbstlaub
29.09.2008, 00:13
Hallo,
ich muss noch eine Frage anhängen - evtl. kennt sich ja auch jemand mit folgender Sachlage aus:
Bei der KK wird Widerspruch eingelegt. Gilt bei zeitlich kurzem Arbeitsverhältnis, während dessen die KG-Zahlung begann, für die Beurteilung der AU die damalige bzw. ähnliche Tätigkeiten oder gilt der Status arbeitslos.
Die einzelnen Daten sind in meinem 1. Beitrag genannt.
Gruß
Herbstlaub
Seebarsch
29.09.2008, 16:59
Hallo Herbstlaub,
das ist durch ein einschlägiges Urteil des BSG geklärt!
Danach ist bei der Fallgestaltung -- Arbeit -- Krankengeld die Arbeitsunfähigkeit an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen.
Da allerdings deine Tochter zuletzt als Praktikantin beschäftigt war, kann die Krankenkasse das ordentlich ziehen!
:confused:
Herbstlaub
29.09.2008, 22:15
Hallo Seebarsch,
das befürchte ich auch - hätte gern eine andere Antwort von dir gelesen. :)
Obwohl sie ein Fachschulexamen bestanden hat, hätte das Praktikum leider noch gefehlt, um staatl. anerkannt zu sein.
Aber nun warten wir ab. Immerhin haben Arzt und Therapeut von sich aus sehr schnell ihre Einwände an den MDK geschickt - da kam gerade erst der KK-Bescheid bei uns an. Wir haben nun im Widerspruch auf ein Urteil hingewiesen, das ganz gut passt bzgl. KG-Einstellung nach Aktenlage.
Gruß
Herbstlaub
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