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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : § 130 Abs.2 Pkt.4 SGB III, Bemessungszeitraum / Teilzeit


rnzabsl
23.09.2008, 10:40
Hallo liebe Leute,

dieser § 130 scheint was für die Fachjuristen zu sein?

Mein Fall:

Bis 31.12.2005 Vollzeit gearbeit.
Ab 01.01.05 - 30.11.08 Teilzeitvereinbarung. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Firma erfolgte die unbefristete Reduzierung von Arbeitszeit und Gehalt um 40 %.
Wonach erfolgt nun die ALG 1 Berechnung?
So wie ich den Gesetzestext verstehe nach dem Vollzeitgehalt, weil die 3 Jahre noch nicht verstrichen sind. Wenn NEIN, erfolgt dann ggf. die "fiktive Bemessung."?

Die Dame beim AA meinte, es werden nur die letzten 2 Jahre betrachtet!


Schon mal "Danke" für eure Beiträge zu der Frage.

Bonnie
23.09.2008, 10:59
Hallo,

soweit ich weiß, wird der Schnitt der letzten 3 Jahre genommen.
MfG

Bonnie

Seebarsch
23.09.2008, 17:29
Hallo der oder die mit dem unaussprechlichen Namen!
Dein Anspruch auf Alg enststeht am 01.12.2008.
Hier muss man dann zunächst dreieinhalb Jahre zurücksehen. Das ist dann der Zeitraum vom 01.06.2005 bis 30.11.2008. Innerhalb dieser Zeit hast du nicht mindestens sechs Monate zusammenhängend eine Vollzeittätigkeit ausgeübt. Insofern kommt die Regelung des § 130 Abs. 2 Nr. 4 SGB III nicht in Betracht.
Dein Alg wird nach der Regelbemessung berechnet, d.h. nach dem was du im letzten Jahr (01.12.2007 - 30.11.2008) verdient hast!
:confused:

rnzabsl
23.09.2008, 18:16
Entschuldigung SEEBARSCH,
Die Teilzeit war ab dem 01.01.06. Sorry! Vertippt.

Seebarsch
23.09.2008, 20:12
Hi,
wenn die anderen Voraussetzungen hinsichtlich Reduzierung etc. zutreffen, hast du dann durch die sieben Monate zusammenhängende Vollzeitbeschäftigung die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
Da die Teilzeitbeschäftigung dann aus den Bemessungsrahmen fällt, hast du im verlängerten Bemessungszeitraum von zwei Jahren kein Entgelt erzielt.
Dann müssen deine Leistungen tatsächlich fiktiv bemessen werden!
:razz:
Warte den Bewilligungsbescheid ab und versuche die Sache vor Ort zu klären. Geht das nicht, solltest du innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides einen Widerspruch einlegen!
:confused: