PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Maßnahme zumutbar?


ich74
23.09.2008, 12:03
ich habe vor mich selbständig zumachen, das ist der arge bekannt und ich habe es auch schon als nebenerwerb angemeldet. nun soll ich für 1 jahr eine maßnahme antretten welche dazudient mich ,über kurse und betriespraktka,in arbeit zubringen, es werden von der arge keinerlei kosten übernommen die maßnahme ist 20km von meinem wohnort entfernt dauert täglich 6std plus ca 1std fahrzeit(pkw) öffentl. mit wartezeiten bestimmt 2std. laut maßnahmenträger würden die mir nur die kosten für öffentl. verkehrsmittel ersetzen.
das ganze habe ich freitag 11:00 erfahren und ging montag los, ich habe also keine zeit überhaupt davor schritte einzuleiten, bin auch ersteinmal hin habe aber bis auf anwesendheitsliste noch nix unterschrieben.
was für möglichkeiten habe ich das das nicht zu tun, eine 30%kürzung würd ich ja auch hinnehmen(sind ja ca auch die fahrtkosten die ich mit pkw habe) nur habe ich die erste kürzung und die brummen mir dann gleich das nähste auf wird es nicht mehr vertretbar.

welche möglichkeiten habe ich das ohne kürzung zu benenden was würdet ihr tun?

Rotkäppchen
23.09.2008, 12:33
Also hier kann ich keine konkrete Antwort geben, wenn ich nicht folgendes weiss:

Du „sollst eine Maßnahme antreten“, die über Kurse und Betriebspraktika dazu dient dich in Arbeit zu bringen.

1.In welche Arbeit denn?? Betrifft es den Nebenerwerb oder will man dich „irgendwo“ hinschicken, um dich in Arbeit zu bringen?
2.Hast du dir diese Maßnahme ausgesucht, dass die ARGE die Kosten nicht übernimmt? Ansonsten weist die ARGE nämlich zu Maßnahmen zu und übernimmt die Kosten.
3.Die ARGE übernimmt aber die Fahrtkosten nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sagst du. Hier gilt aber § 16 SGB II i.V. m. § 81 SGB III (http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_iii.htm). Schau mal da rein. Nun ist das alles eine Kann-Leistung.
4.Du musst doch irgend etwas erhalten haben. Evtl. eine Zuweisung oder eine Eingliederungsvereinbarung? Eine Zuweisung müsste mit gutem Grund abgelehnt werden. Wie könntest du denn gut argumentieren, dass diese Maßnahme für dich nicht erforderlich ist bzw. dich sogar schädigt? Hast du dafür Nachweise? Bei EGVs würde es reichen, wenn du sie nicht unterschreibst. Dazu brauchst du aber bei der Maßnahme einen sehr guten Grund und vor allem eine „Alternativmaßnahme“.


Diese Dokumente (EGV bzw. Zuweisung) müsste man sehen, um dir hier sagen zu können, wie du hier loskommst. Scann sie doch mal ein. Schwärze aber bitte Namen und Ort aus.

ich74
23.09.2008, 14:08
die soll mich fit für den ersten arbeitsmarkt machen und mir wurde ein egv vorgelegt, ich habe aber auch eine noch gültige bis 5.2.2009 soweit zwischenzeitlich nix anderes vereinbart wird) wo ich mich verpflichte angebotene zumutbare agh und maßnahmen zur beruflichen integratin anzunehmen.

Rotkäppchen
23.09.2008, 23:17
Diese eingescannte EGV ist nicht lesbar. Sie ist zu klein.

Sag mal, hast du für diese Maßnahme noch eine Zuweisung erhalten? Oder nur diese EGV, die du nicht unterschrieben hast?

Wenn keine Zuweisung zusätzlich vorliegt, und diese EGV tatsächlich nicht unterschrieben ist, dann machst du gerade eine Maßnahme ohne korrekter Zuweisung.

Diese EGV musst du nicht unterschreiben, denn du hast ja noch eine gültige. Das Gesetz sieht keine 2. EGV vor. D.h. eine 2. EGV ist nur gültig, wenn du diese unterschreibst.

Nun hast du aber in der 1., und noch gültigen EGV dich verpflichtet, "an allen AGH und Maßnahmen teilzunehmen". Das war wohl ein Blanko-Check für die ARGE! Und die brauchen dich nicht einmal per EGV zu einem EEJ oder zu einer Maßnahme zu schicken! Eine normale Zuweisung hätte es auch getan.

Hier ist etwas gewaltig schief gelaufen.

1. Gem. § 15 SGB II soll eine EGV "bestimmen", welche Leistungen der erwerbsfähige HIlfebedürftige erhält. Unter "bestimmen" versteht man: Da steht der Name der Maßnahme, der Träger und die Beschreibung der Maßnahme. Nur so kann man auch die Integrationsstrategie erkennen. D.h., diese 1. EGV, die du da unterschrieben hast, ist nicht rechtskonform.

2. Nun schickt man dich gem. 1. EGV zu dieser Maßnahme via einer 2. EGV. Der Gesetzgeber sieht aber keine 2. EGV vor. Die wäre nur gültig, wenn du sie unterschreibst. Unterschreibst du sie nicht, brauchst du nicht zur Maßnahme, "weil keine gültige Zuweisung vorliegt".

3. Wenn du die EGV nicht unterschreibst, wird das Amt dir eine Zuweisung für die Maßnahme zuschicken. Dieser kannst du widersprechen. Du brauchst aber einen sehr guten Grund dazu. Ist dieser denn vorhanden? Allein die Fahrtkostenerstattung ist kein Grund. Du müsstest denen hier erklären, dass du bei so einer zeitaufwendigen Maßnahme dein Nebengewerbe gefährdest, das dich aus der Arbeitslosigkeit herausbringen wird. Ist das möglich?

4. Ich vermute, das Amt wird diesen Grund nicht hinnehmen, und die Sanktion ist vorprogrammiert. Wenn du aber eine Sanktion hast, kannst du damit zum Anwalt mit einem Beratungsschein gehen. Die erste EGV ist nämlich nicht OK, und da kann er einhaken. ER müsste einen Widerspruch gegen die Sanktion schreiben und eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht stellen, denn deine Existenz ist durch die Kürzung gefährdet. Wenn das SG für dich entscheidet, hast du in ca. 4 Wochen die Kürzung zurück.

Aus einem identischen Fall wie deiner aus Rheinland-Pfalz ist mir bekannt, dass das Gericht für den Leistungsempfänger entschieden hat und das Amt dies zähneknirschend hinnehmen musste. Die haben danach noch so alles mögliche probiert, damit der Betreffende doch noch zur Maßnahme geht. Ist aber nicht gelungen. Dies bedeutet aber nicht, dass in deinem Fall ein Gericht wieder das gleiche entscheidet. Es ist schon ein wenig riskant, denn du hast ja bereits schon unterschrieben, dass du an "allen Maßnahmen teilnehmen wirst". Hier musst du selbst wissen, ob du diesen etwas riskanten und sehr nervigen Weg gehen willst.

ich74
24.09.2008, 22:04
es leigt keine zuweißung vor mir wurde nur freitag persönlich gesagt da soll ich hin und diese egv unterschreiben(was ichja nochnicht tat) in der egv steht auch der verweis entsprechend teilnehmervertrag welcher noch nicht vorliegt, nochnicht mal die maßnahme ist richtg genehmigt da wurde nur mitgeteilt das läge noch bei der gfaw in der únterschriftenmappe.
die mitarbeiterin sagte noch solang ich alg2 beziehe können sie über meine zeit bestimmen:confused:

Rotkäppchen
25.09.2008, 02:44
die mitarbeiterin sagte noch solang ich alg2 beziehe können sie über meine zeit bestimmen


Stimmt teilweise, denn ihre Zuweisungen müssen auch sinnvoll sein.

ich74
25.09.2008, 12:18
Stimmt teilweise, denn ihre Zuweisungen müssen auch sinnvoll sein.

stimmt schon nur mit dem hämischen grinsen was sie auf ihren lippen hatte fand ich diesen komentar halt nur unpassend als antwort dazu ob mir die maßnahme mehrschadet wie nutzt.
aber schon einmal vielen dank für deine hilfe.

ich74
14.10.2008, 19:54
ich dacht schon fast es hat sich erledigt,
ich habe ein schreiben mit hinweiß die 2egv nicht zu unterschreiben da ich ja eine gültige egv habe abgegeben.
heut kamm ein brief datiert auf 9.8. an

"feststellung über den möglichen eintrit ewiner sperrzeit vom 9.10.2008 bis

am 19.09.2008 wurde ihnen die berufliche eingliederungsmaßnahme fördermaßnahme...... angeboten sie haben an dieser maßnahme nicht teilgenommen bzw. eine teinahme abgelehnt.

das angebot war nach meinem bisherigen kenntnisstand zumutbar. ich habe daher zu prüfen ob in ihrem leistungsfall eine sperrzeit gemäß §144 sgb3 eingetreten ist.

dazu hat die agentur für arbeit den tatsächlichen hergan der ereignisse im zusammenhang mit dem nichtzustandekommen der beruflichen eingliederungsmaßnahme zu ermitteln. die nachweispflicht trifft allerdimngs sie wenn mögl. wichtige gründe allein in ihrer person oder in ihren verantwortungsbereich liegen.

bitte füllen sie erklärungsvordruck............
........"


was sollte ich eurer meinung nach alles angeben? warum das nicht zustande kamm?