PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Umzugsbeihilfe nur bei Aufnahme vers.pflichtl. A´verhältnis?


Marian
09.09.2006, 14:21
Mittlerweile wohnen wir seit einigen Wochen in good old Pfalz,
die Arge zahlt inkl, KdU für mich und Tochter 620,-, ( 1/3 der Kdu muss Partner tragen, dessen Bafög
-Antrag allerdings noch nicht fertig is!) sogar die Kaution wurde auf Darlehensbasis übernommen.
ABER: Mein problem hat mal wieder mit dem JobCenter in B zu tun!
Nachdem wir Umzugskostenbeihilfe beantragt hatten, diese auch ( leider nur mündlich) übernommen werden würde, kurze Zeit später ein Brief kam " Partner muss in BG sein, um Umzugshilfe zu bekommen), was er ja war, der Herr K. vom JC es aber nicht gerafft hat. Gut, dann legten wir nochmla lle Bescheide vor... Den Umzug haben wir dann aus eigenen Mitteln bezahlt, weil lt. Amt die Beihilfe erst später ausbezahlt werden würde... Nun, 3 (!) Monate später kommt erneut Post mit der ..ABLEHNUNG! Grund

" Da mein Partner kein Versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingeht, darf keine Umzugskostenbeihilfe gewährt werden"

Ja, HAllo??! Dass er eine Schule besuchen wird, hatten die Herren ders JobCenters ja von Anfang an gewusst,da hätte man uns das ja auch gleich sagen können?!!

Lohnt es sich, Widerspruch einzulegen?

Frage 2: hab nun den ersten Strom/Gas Abschlag zu zahlen ( Strom muss ich selber zahlen, das weiß ich), Gas sind 250 Euro am 15.10. fällig.
Ist das auch aus der Regelleistung zu bezahlen??????


Danke fürs Lesen & Antworten

marian =)

Betroffener
09.09.2006, 15:42
Hallo Marian,

zum Thema nach Treu und Glauben (den Namen habt ihr ja) wäre zu sagen, dass nur schriftliches wirklich zählt (andererseits auch mündliche Aussagen rechtskräftig sind, aber wiederrum kaum beweisbar, wenn keine Zeugen da waren).

Also dringend Widerspruch einlegen (der lohnt praktisch immer) und sich auf die mündlichen Zusagen berufen und eben, dass alle Parameter vorher bekannt waren.

Das JobCenter hat hier wohl die Strategie verfolgt, "Hauptsache erst mal weg und dann schicken wir denen die Ablehnung - die können sich dann ja von weitem kaum noch wehren".

Nur Strom für Licht ist aus dem Regelsatz zu beztahlen. Für den Part Heizung gibt es den Anteil bei den Kosten der Unterkunft.

Hierbei gibt es allerdings immer gerne Streit über den Anteil vom Gas für Kochen und Warmwasser und den Anteil für die Heizung. Auch benötigt eine Gasheizung eine ganze Menge Strom für die Pumpe, die auch den Heizkosten zuzuordnen ist.

Insofern sind Gaszentranlagen für eine Wohnung bei den Kosten der Unterkunft immer etwas problematisch.

Falls da jemand auf die Idee kommt, nach irgendwelchen "festgesetzten" Obergrenzen oder gar thermischen Bedarfen zu rechnen, so ist das nicht unbedingt zulässig.