Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG 1 Antrag trotz Vormerkung nicht Rückwirkend bearbeitet
5kyrunn3r
01.10.2008, 09:52
Halli Hallo,
meine Frau und ich haben mal wieder ein kleines Problem mit der Agentur.
Folgender Sachverhalt:
Meine Frau hat am Freitag den 29.08.08 ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen. Am Montag den 01.09.08 sind wir dann aufs Arbeitsamt gefahren wegen Arbeitslos melden.
Da meine Frau noch ganz neu in der Materie mit ALG und Co. war wusste Sie nicht so recht wie das alles funktioniert und die Sachbearbeiteren hatte nur ihren Standarttext runtergerattert. Jedenfalls war meiner Frau noch nicht ganz klar ob Sie wegen unserem Sohn ( 11 Monate alt ) zuhause bleiben soll oder ob Sie sich dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stellen soll.
Daraufhin hat Sie die Sachbearbeiterin für den 01.09.08 vorgemerkt damit ihr Anspruch auf ALG 1 für diesen Monat nicht verfällt ( Org. Ton SB ). Zuerst wollte meine Frau zuhause bleiben und hat daher ALG 2 beantragt. Da das aber nicht die Welt war hat Sie sich letzte Woche dazu entschlossen sich nun doch Arbeitslos zu melden um damit ALG 1 beantragen zu können.
Nun jedoch wollen die Sachbearbeiter den Antrag erst ab 01.10.08 zählen lassen obwohl im Computer drinnen steht das wir vorgemerkt waren und das wir quasi Bedenkzeit haben.
Die Arbeitsvermittlerin meiner Frau sagte das Sie bei der Leistungsabteilung drauf bestehen soll das der Antrag ab 01.09.08 zählt da sie sich vorgemerkt hat. Trotzdem besteht die Leistungsabteilung darauf das der Antrag nicht Rückwirkend zählt und meine Frau weiss nicht was nun machen soll.
Gibts da irgendeinen Paragraphen auf den man sich berufen kann?
Mfg 5ky
Betroffener
01.10.2008, 15:36
:welcome: 5kyrunn3r,
so richtig erschliesst sich mir nicht, wie es dazu kommen kann, dass jemandem gesagt wird, das er (nachrangiges) ALG2 beantragen soll, wenn er einen ALG1-Anspruch hat. Da wäre ALG2 allenfalls als Aufstockung denkbar.
Ansonsten gilt hier das folgende:
SGB X § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
und hier:
SGB X § 28 Wiederholte Antragstellung
Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.
Ansonsten ist es in solchen Fällen immer gut sich mit der übergeordneten Regionaldirektion in Verbindung zu setzen, die meist tiefere Einblicke in die jeweilige rechtliche Lage hat als die Bearbeiter vor Ort.
Regionaldirektionen (http://www.arbeitsagentur.de/nn_27290/Navigation/zentral/Servicebereich/Ueber-Uns/Regional-Direktionen/Regional-Direktionen-Nav.html)
Viel Erfolg beim Durch- und zur Wehr setzen.
5kyrunn3r
01.10.2008, 17:12
Danke deine Antwort hilft sehr weiter... das ALG 2 wurde meiner Frau nahegelegt zu beantragen weil Sie eigentlich wegen unserem Kurzen zuhause bleiben wollte. Da Sie deswegen ja dem Arbeitsmarkt nich zur Verfügung stehen würde, würde Sie ausser ALG 2 nix bekommen.
Seebarsch
01.10.2008, 17:35
Hallo,
deine Frau hat sich zumindest ungeschickt verhalten. Die persönliche Arbeitslosmeldung ist eine Willenserklärung mit der man zum Ausdruck gibt, dass man
a) arbeitslos ist
b) Leistungen haben will.
Wenn deine Frau dort angegeben hat, dass sie wegen der Kindesbetreuung zu Hause bleiben will, war das am 01.09.2008 auch keine rechtsgültige Arbeitslosmeldung, so dass die Arbeitslosigkeit auch erst mit der ausdrücklichen Erklärung vom 01.10.2008 erfolgen kann.
:confused:
Betroffener
01.10.2008, 18:02
Hier hat "Seebarsch" ausdrücklich recht.
Allerdings wäre der ALG2 Antrag auf jeden Fall wegen des bestehenden ALG1 Anspruches abzulehnen gewesen (also die falsche Leistung beantragt).
Daher müsste zumindest das Datum des ALG2 Antrages m.E. das Startdatum für den ALG1 Antrag sein.
Seebarsch
01.10.2008, 18:09
Hinsichtlich der Umwandlung eines Alg 2 Antrages in einen Alg 1 Antrag mit entsprechender Datumsregelung ist es so, dass
a) die ARGE auf die Alo-Meldung hingewiesen haben muss,
und
b) die persönliche Meldung am folgenden Tag bei der Agentur erfolgt!
Ansonsten gibt es nichts, was die persönliche Arbeitslosmeldung ersetzt! Das ist höchstrichterlich mehrmals entschieden worden und nicht verhandelbar!
:confused:
5kyrunn3r
01.10.2008, 21:18
wie gesagt...
meine Frau hat das erste mal mit dem Amt zu tun und wusste daher nicht was Phase ist. Die SB meinte schreibt in das System das meine Frau am 01.09. wegen einer Arbeitslosmeldung da war so das Sie sich darauf berufen kann wenn Sie sich doch entscheidet sich für den Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen.
Das steht da auch so im System drin, meine Frau hat dort nicht angeben das Sie wegen dem Kind zuhause bleibt. Das stand zu dem Zeitpunkt noch nicht fest. Jetzt hat sich sich (nach dem wir durchgerechnet haben das es mit ALG2 hinten und vorn nicht reicht) entschieden sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen um halt wieder in Arbeit zu kommen. Nun heisst es aber das Sie sich mit der Entscheidung wohl zu lange Zeit gelassen hätte etc. und das der Antrag erst ab jetzt zählt und nicht ab Datum der Vormerkung
Seebarsch
02.10.2008, 21:10
Hallo,
wenn im System der 01.09.2008 als Tag der persönlichen Vorsprache vermerkt ist, gilt dieser Tag auch.
Leg gegen den Bescheid einen Widerspruch ein und begründe das mit der Meldung am 01.09.!
:razz:
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