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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : mit EGV & EEJ überrumpelt


borstel33
02.10.2008, 19:39
hab leider unterschrieben, bevor ich hier die ganzen tollen hinweise entdeckt habe.


1. leistungen jobcenter
unterstützung bei der arbeits- und ausbildungssuche/-aufnahme
-zu ihrer unterstützung bei den bewerbungsaktivitäten bzw. der integration in ausbildung/beschäftigung schalten wir ein:
- den psychologischen dienst
- den ärztlichen dienst
kommt der zuständige träger seinen in der eingliederungsvereinbarung festgelegten pflichten nicht nach, ist ihm innerhalt einer frist von -entfällt-das recht der nacherfüllung einzuräumen. ist eine nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende ersatzmassnahme anbieten: ohne vereinbarung
diese eingiederungsvereinbarung hat den charakter eines rahmenvertrages gemäss den gültigen regelungen zu § 15 sgb II und wird in flgevereinbarungen den erfordernissen zur integration des vertragschliessenden erwerbsfähigen hilfebedürftigen angepasst.

2. bemühngen herr xxxx
xxxx verpflichtet sich
einen aufenthalt ausserhalb des zeit- und ortsnahen bereichs vorher mit dem persönlichen ansprechpartner abzustimmen, alle möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen lebensunterhalt aus eigenen mitteln und kräften zu bestreiten und an allen massnahmen zur eingliederung mitzuwirken, insbesondere:
*entwicklung von alternativen
teilnahme an vereinbarten psychologischen/ärztlichen untersuchungen /
kompetenzcheck im rahmen des ausbildungspaktes
*sonstiges
eine arbeitsunfähigkeit ist innerhalb 3 werktagen anzuzeigen und die arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (krankschreibung/attest) beim jobcenter vorzulegen.
sollten sie wärend der arbeitsunfähigkeit eine einladung vom jobcenter erhalten, sind sie verpflichtet, den termin wahrzunehmen, es sei denn, sie weisen eine geh- und reiseunfähigkeitsbescheinigung nach.
die ortsabwesenheit (oaw) wurde mit mir ausführlich besprochen.
das merkblatt zur oaw habe ich erhalten und von seinem inhalt kenntnis genommen.
es ist zugleich bestandteil der eingliederungsvereinbarung.

die rechtsbelehrung ist angehängt.

vermittlungsvorschlag
tätigkeit: bürohilfskraft
titel des stellenangebotes: integration älterer oder ausländischer lza
stellenbeschreibung: bürohilfskräfte zur datenerfassung für statistisches material und texte gute schriftl. deutschkenntnisse erforderlich qualifikation: pc grundqualifikation und bewerbertraining integriert. pc-kenntnisse von vorteil
arbeitszeit: teilzeit - flexibel, 30 std.
eintrittstermin: 31.07.2008 befristet bis: 31.12.2008

<ironie>als ausgebildetem fachinformatiker/systemintegration hilft mir diese tipparbeit natürlich ungemein, meine fähigkeiten zu festigen und auszubauen.. </ironie>
ich hab gefragt, ob ich nen scanner mitbringen und die erfassung per ocr-software automatisieren könnte:
nein, das wollen sie nicht, hier wird von hand getippt.
hab den eindruck, die finanzieren mit den zuschüssen ihre eigenen löhne und lassen uns die arbeiten machen, für die sie vorher wohl studenten hatten. kommt auch nicht drauf an, wie schnell wir sind, meinten sie.
die rechner laufen mit win98, einen usb-treiber will der admin nicht installieren (oder kann er das evtl. nicht? :wink:). anstatt dessen fummeln sie mit disketten rum, mehrfach raus aus dem laufwerk und wieder rein, bis das lesen mal klappt.

hab dadurch jetzt natürlich nicht mehr viel zeit, mich zuhause um die verbesserung wirklich wichtiger kenntnisse und fähigkeiten für meine qualifikation zu kümmern, was ich bisher intensiv gemacht habe.

und die "aufwandsentschädigung" beträgt pauschal 1,50/std ohne pausen etc. und wird nicht entsprechend dem tatsächlichen mehraufwand bestimmt. hab ich evtl. ne chance, wenigstens nachträglich noch die übernahme der fahrkosten zu bekommen?

Dirk_.
02.10.2008, 21:26
Hallo borstel33,

hhmm also,
zu aller erst, lese bitte deine zukünftigen EGVs Zuhause durch. Da hast du viel mehr Ruhe und endeckst diese "tollen" Hinweise.;-)

Dann, warum soll der psychologische und ärztliche Dienst eingeschaltet werden?:?
Gibt es bei dir gewisse "Krankheitsbilder" die die ARGE genauer prüfen möchte?
Denn deinem SB hat es völlig egal zu sein, was für eine Krankheit du hast. Genauer, es darf Ihn überhaupt nicht interresieren. Sollte er dich mal fragen, dann läßt du den guten schön abblitzen.

So, was den EEJ betrifft, da wirst du wohl nicht so einfach rauskommen. Aber da er ja befristet ist, denke ich, ziehe den durch und gut ist. Auch wenn es dich als "PC Profi" langweilt.
Es sei denn, mit der Arbeitsstelle ist itgendwas nicht ganz "koscher", dann könnte man dagegen angehen.

Wenn ich nun richtig denke, endet am 31.12.08 nicht nur der EEJ sondern auch diese EGV. Im Januar wirst du wohl eine neue unterschreiben müsen und da kannst du dann deine Wünsche und Vorschläge mit einbringen, sofern du welche hast.

Gruß
Dirk

Betroffener
03.10.2008, 18:29
"Die EGV ist eine Integrationsstrategie. Deine EGV sieht aber – mit Ausnahme der Vermittlung – keine Integration vor, sonder nur die Prüfung des Gesundheitszustandes. Das verfehlt ja voll den Zweck, und deshalb halte ich es für gar nicht so verkehrt, dass du das unterschrieben hast. Da kann nur das passieren, was sowie geschehen wäre und theoretisch (aber nur theoretisch) müsste das Amt dir jetzt 6 Monate Ruhe lassen, weil das ja 6 Monate gültig ist.

Hierzu folgendes:

Du hast oben die Leiste mit der Gültigkeit nicht eingetippt. Ich gehe mal davon aus, dass diese EGV 6 Monate gültig ist. Danach steht wahrscheinlich „soweit nichts anderes vereinbart wird“. Dadurch behält das Amt sich das Recht vor, dir innerhalb dieser 6 Monate eine weitere EGV vorzulegen. Das Gesetz sieht aber keine weitere vor. Weder ersatzweise noch als Ergänzung. D.h., wenn du diese weitere EGV, die man dir in den 6 Monaten vorlegen wird, nicht unterschreibst, sind die machtlos.

Dagegen haben sie sich aber mit dem Satz: „Diese Eingliederungsvereinbarung hat den Charakter eines Rahmenvertrages gemäß den gültigen Regelungen zu § 15 sgb II und wird in Folgevereinbarungen den Erfordernissen zur Integration des vertragschliessenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen angepasst.“ abgesichert. Das heisst aber noch lange nicht, dass du Folgevereinbarungen unterschreiben musst. Vor allem wenn das Gesetz sie nicht vorsieht. Jede Vereinbarung ist nur gültig, wenn beide Teile das unterschreiben. Sollen sie dir doch die Folgevereinbarungen per Verwaltungsakt schicken. Machen die niemals!!!


Das Amt will dich vermitteln. Ich frage mich „wie“. Denn der ärztliche und psychologische Dienst hätte vor Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung schon längst eingeschaltet werden müssen. Man darf nämlich gem. § 15 SGB II die Eingliederungsvereinbarung nur mit „erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“ abschließen. D.h. es ist rechtswidrig, dies in die EGV aufzunehmen, denn bei Vertragsabschluss war noch nicht geklärt, ob du überhaupt erwerbsfähig warst..

Zu deiner Info: Vor Abschluss einer EGV muss die SB von dir ein Profiling erstellen. Das ist ein hausinterner Vorgang der ARGE. Hierzu muss sie dir Fragen aus deinem Lebenslauf stellen, gesundheitliche und familiäre Einschränkungen eintragen, ob du mobil bist, Schwächen und Stärken etc. Das steht auch so auf der homepage der ARGE unter deren Arbeitsanweisungen (google mal nach Geschäftsanweisung 28/2006). Wenn eine Einschränkung vorliegt (wie in diesem Fall anscheinend eine gesundheitliche) kann die SB ein Attest verlangen oder aber zum Amtsarzt oder zum psychol. Dienst schicken. Der stellt dann den Gesundheitszustand genau fest und ermittelt, ob und inwieweit du erwerbsfähig bist. Erst danach kann die SB eine EGV erstellen und dich korrekt vermitteln, denn diese Befunde müssen berücksichtigt werden.


Die gesamten Meldepflichten (Krankheit, Umzug usw.) so wie auch die Meldung der Ortsabwesenheit gehören nicht in die EGV, weil das Gesetz sie eigenständig regelt. Das ist auch ohne EGV gültig. Steht das aber in der EGV, kann bei Verstoß höher sanktioniert werden (nämlich nach EGV-Verstoß und nicht nach Verstoß gegen eine Meldungspflicht). Bei unerlaubter Ortsabwesenheit entfällt die Leistung komplett. Gem. Gesetz aber nur an Werktagen (d.h. während der Öffnungszeit der ARGE, wenn du vermittelt werden kannst). So wie das aber hier drin steht, kannst du am Wochenende nicht einmal einen Picnic machen, ohne dich von deiner SB abzumelden.

Nun hast du das schon unterschrieben. Trotzdem ist diese EGV rechtswidrig und somit auch mit Unterschrift nicht gültig. Leider sieht das Amt das aber anders, denn die werden nicht zugeben, dass sie rechtswidrige EGVs erstellen. Dies bedeutet, dass wenn du die EGV rückgängig machen möchtest, zum Fachanwalt für Sozialrecht gehen müsstest (der kostet dich mit Beratungsschein nur 10 Euros). Der Anwalt müsste beim Sozialgericht ein Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit stellen und auf alle faulen Punkte in der EGV hinweisen. Ich bin mir sehr sicher, dass diese eGV eine total verfahrene Kiste ist und der Richter das als ungültig sehen wird.

Nun ist das aber alles ein komplizierter Vorgang. Deshalb mein Rat: Lass das so. Manchmal gibt es nichts schöneres, als mit einer ungültigen EGV herumzulaufen, denn im Prinzip braucht man sich dann nicht an die Pflichten zu halten und für die nächsten 6 Monate kann dir keiner etwas.

Sollte es Schwierigkeiten bei Verstoß von Meldpflichten oder Ortsabwesenheit geben (kommt ganz selten vor, aber es geschieht), würde ich auch zum Anwalt gehen, denn die werden dir wahrscheinlich eine höhere Sanktion auferlegen, als das Gesetz es vorsieht (bei Meldeversäumnis sieht das Gesetz 10% des Regelsatzes vor, bei EGV-Verstoß 30% über 3 Monate). Es ist nicht erlaubt, per Vertrag anders zu sanktionieren als das Gesetz es vorsieht.

Und unterschreibe in den nächsten 6 Monaten keine weitere EGV! Auch nicht unter Androhung von Sanktionen! Dann müsstest du damit gut fahren.


Der Vermittlungsvorschlag ist eine Zuweisung zu einem stinknormalen Ein-Euro-Job. Den sieht die EGV gar nicht vor, und solange dein Gesundheitszustand noch nicht richtig geklärt ist, dürften die dich da gar nicht hinschicken. Er steht ja in der EGV auch gar nicht drin. Deshalb gehe ich hier von einer Absicht aus.

Diesen Job würde ich ganz einfach wegen „fehlender Zusätzlichkeit“ ablehnen. Bitte „ablehnen“, nicht „widersprechen“. Ein EEJ darf nämlich keinen Arbeitsplatz rauben.

D.h., ich würde einfach eine „Ablehnung“ des Jobs vom….. „ schreiben und da reinschreiben, dass du den Vermittlugnsvorschlag als Bürohilfskraft ablehnst, weil er nicht § 16 SGB II entspricht. Der Job ist nicht zusätzlich. Ein zusätzlicher Job ist ein Job. der ansonsten nicht oder nicht in diesem Umfang gemacht worden wäre. Außerdem sei dein gesundheitlicher Zustand und somit deine Erwerbsfähigkeit noch nicht geklärt."

borstel33
25.11.2008, 15:43
hallo

ja, die EGV ist bis30.01.2009 gültig, "soweit zwischenzeitlich ...."

inzwischen habe ich eine neue EGV zugeschickt bekommen mit der aufforderung, diese unterschrieben zurück zu schicken.
darin ist jetzt von ärztl. dienst etc. garnicht mehr die rede,
sondern von dem mir vorher schon aufgenötigten EEJ,
den ich aber leider wegen forgesetzter krankheit nach den ersten drei tagen nicht ausüben konnte,
woraufhin ich vom träger am 18.11. die mitteilung erhielt, dass in absprache mit dem jobcenter die tätigkeit widerrufen und die vereinbarung beendet wird, wenn der teilnehmer lange zeit (30 tage) krank ist.

am 14. 11. erhielt ich nochmal eine mahnung bezügl. rücksendung der unterschriebenen EGV, die bis 31.05.2009 gültig sein soll.
da der EEJ ja inzwischen seitens des trägers gekündigt wurde, stünde nichts relevantes mehr in der neuen EGV, allerdings wäre das profiling damit auch komplett unter den tisch gefallen.

was mach ich jetzt am besten? unterschreiben, oder ablehnen?

Rotkäppchen
25.11.2008, 18:45
dass in absprache mit dem jobcenter die tätigkeit widerrufen Unter "die Tätigkeit" verstehst du den EEJ? Ich wette, denen war das wegen der fehlenden Zusätzlichkeit zu heiss.

Wie dem auch sei, du bist ihn ohne große Probleme losgeworden.



und die vereinbarung beendet wird, wenn der teilnehmer lange zeit (30 tage) krank ist.
Unter "Die Vereinbarung" ist damit die EGV gemeint, die du unterschrieben hast? Das dürfte eigentlich nicht sein, denn man kann einen Vertrag nicht einfach rückgängig machen.

Kannst du mir bitte den genauen Wortlaut dieses Satzes hier eintippen? Durch welche Regelung betrachten die die EGV als "gekündigt" oder "rückgängig"? Beziehen die sich auf irgend einen §?

Wegen 30 Tage krank ist nämlich ein Vertrag nicht ungültig und kann auch nicht "rückgängig" gemacht werden. Eine EGV kann nur "gekündigt" werden, wenn sich die Umstände, die zum Abschluss führten, geändert haben (d.h., wenn du z.B. eine Arbeit gefunden hast, oder eine Behinderung vorliegt, oder eine Krankheit, die länger als die EGV geht, oder ein Kind bekommen hast etc.). Oder kann das vielleicht sein, dass in der Zwischenzeit der Amtsarzt eine Einschränkung festgestellt hat, so dass sich die Umstände verändert haben?

Das kommt dir nämlcih gerade richtig, denn dann brauchst du die neue EGV nicht zu unterschreiben. Trotzdem müsste das sorgfältig geprüft werden. Kannst du das Schreiben vielleicht einscannen? Und die neue EGV auch?

borstel33
25.11.2008, 22:45
Unter "die Tätigkeit" verstehst du den EEJ?ja.
Unter "Die Vereinbarung" ist damit die EGV gemeint, die du unterschrieben hast?nein, die vereinbarung für den EEJ.

wie gesagt, die neue EGV bezieht sich genau auf diesen EEJ, den mir der träger gerade gekündigt/widerrufen hat. wenn ich das jetzt unterschreiben würde, wäre das thema mit dem EEJ, der als einziges in der neuen vereinbarung drinstelt, schon durch. allerdings wird das profiling darin auch nicht mal mehr erwähnt, wie in der ersten EGV (das ja überhaupt grundlage für ne EGV sein soll).

hier noch die erste, zweite EGV und die kündigung des trägers für den EEJ.

die neue EGV unterschreiben, da sie nichts relevates mehr enthält und einen längeren zeitraum abdeckt, oder bei der alten bis ende januar gültigen bleiben, wo das profiling noch mit drinsteht?

Rotkäppchen
25.11.2008, 23:38
Hat denn zwischenzeitlich die Untersuchung beim ärztlichen Dienst und die pschol. Untersuchung stattgefunden? Das sind nämlich alles voraussetzungen für den Abschluss einer EGV. Vorher darf man überhaupt keine abschließen!

Ich blicke immer noch nicht ganz durch, welche die "Vereinbarung vom 1.10.08" ist. Das kann doch nur eine der 2 EGVs sein, denn der Ein-Euro-Job ist dir doch vor über einem Monat per "Vermittlungsvorschlag" zugegangen.

Ein "Vorschlag" ist ja keine "Vereinbarung".

Kannst du mir das Datum von allen Schriftstücken verraten? Auch das Datum des "Vermittlungsvorschlages", das du im Posting 1 eingetippt hast.

borstel33
25.11.2008, 23:53
Hat denn zwischenzeitlich die Untersuchung beim ärztlichen Dienst und die pschol. Untersuchung stattgefunden?
nein, für die untersuchung musste ich nur schon anfang des jahres die entbindung von der schweigepflicht für meinen hausarzt unterschreiben. passiert ist da aber noch garnix.

Ich blicke immer noch nicht ganz durch, welche die "Vereinbarung vom 1.10.08" ist. Das kann doch nur eine der 2 EGVs sein, denn der Ein-Euro-Job ist dir doch vor über einem Monat per "Vermittlungsvorschlag" zugegangen.

den vermittlungsvorschlag hab ich am 24.sept. direkt von meiner vermittlerin in die hand bekommen. die vereinbarung hab ich dann am ersten beschäftigungstag mit der chefin des trägerbetriebes unterschireben und diese vereinbarung wurde dann mit dem oben angehängten schreiben wieder gekündigt.

Kannst du mir das Datum von allen Schriftstücken verraten? Auch das Datum des "Vermittlungsvorschlages", das du im Posting 1 eingetippt hast.
1. EGV: 30.07.
vermittlungsvorschlag: 24.09.
vereinbarung mit träger 1.10.
2. EGV: 29.10
aufhebung/kündigung der vereinbarung mit dem träger: 18.11.

Rotkäppchen
26.11.2008, 00:20
Ach so! Die Vereinbarung mit dem Träger hatte ich nicht gesehen. Das ist dann so auch OK. Du hast viel zu viel unterschrieben, ohne das vorher richtig prüfen zu lassen.

Dann würde ich deiner SB mal ein schönes Briefchen schreiben wegen der 2. EGV. Und das würde ich nachweislich abgeben, damit es in der Akte ist.

Ihr Eingliederungsvereinbarungstext vom 29.10.2009

Am 30.7.2008 haben wir eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, die noch bis zum 31.1.2009 gültig ist. § 15 SGB II sieht während der Laufzeit keine weitere Vereinbarung weder ergänzend noch ersetzend vor. Ich möchte während der Gültigkeit einer Eingliederungsvereinbarung keine weitere unterschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Es kommt sehr selten vor, dass diese 2. EGV per Verwaltungakt zugeschickt wird. Das ist dann nur ein Einschüchterungsversuch. In fast allen Fällen hörst du nichts mehr, bis die 1. EGV abgelaufen ist.

Sollte diese 2. EGV per VA kommen, müsste ein Widerspruch geschrieben werden, in dem dieser Text von oben nochmal eingefügt wird. Darin könnte man auch erwähnen, dass die Voraussetzungen für den Abschluss einer Eingliederugnsvereinbarung auch noch gar nicht vorlagen, weil der Gesundheitszustand noch nicht festgestellt wurde und der psychol. Test noch nicht durchgeführt wurde. Die EGV soll nämlich nur mit jedem "erwerbsfähigen" Hilfebedüftigen abgeschlossen werden (§ 15 SGB II). Wenn bei dir der Gesundheitszustand noch nicht geklärt ist, ist es nicht einmal klar, ob und inwieweit du erwerbsfähig bist.

Im Prinzip könnte man auch noch wegen der nicht-Einhaltung der vorgegebenen Reihenfolge (1. EEJ, 2. EGV, 3. weitere EGV, 4. Abklärung des Gesundheitszustandes anstelle von 1. Abklärung des Gesundheitszustandes, 2. EGV, 3. EEJ und keine weitere EGV vor Ablauf der 1.) eine Fachaufsichtsbeschwerde an die Leitung der ARGE schreiben.

borstel33
26.11.2008, 00:51
Es kommt sehr selten vor, dass diese 2. EGV per Verwaltungakt zugeschickt wird. Das ist dann nur ein Einschüchterungsversuch. In fast allen Fällen hörst du nichts mehr, bis die 1. EGV abgelaufen ist.

das war ja meine frage. in der zweiten steht nur der EEJ drin, der ja schon nicht mehr relevant ist, also im grunde genommen GARNICHTS. wäre es nicht vielleicht sogar klug, die 2. EGV deshalb zu unterschreiben, weil ich damit ja noch 4 monate länger vor der nächsten EGV geschützt wäre? das profiling hat ja in der ersten EGV eigentlich auch nichts verloren, das könnte ich ja nach ablauf der zweiten EGV dann erst mal einfordern.

Rotkäppchen
26.11.2008, 10:01
Nein, denn die 2. EGV weist dich ja ncohmal zu diesem Träger hin. D.h., das was mit dem Schreiben vom 18.11. zurückgenommen wird, ist nur der bereits unterschriebene Vertrag vom 1.10. mit dem Träger.

Unterschreibst du jetzt diese 2. EGV, musst du nochmal zum Träger und nochmal diesen Vertrag unterschreiben. Das ist eine komplett neue Zuweisung.

Hast du zufällig auch noch einen 2. "Vermittlungsvorschlag" erhalten? Der müsste dann nämlich nochmal abgewiesen werden.

borstel33
26.11.2008, 11:20
nein, da kam bisher nichts.

vieleicht sollte ich in das schreiben bezügl. ablehnung der neuen EGV auch noch den hinweis auf das noch nicht erfolge profiling aufnehmen?

Rotkäppchen
26.11.2008, 13:24
Solange die ärtzl. Untersucheung und der Test noch nicht stattgefunden hat, können die kein Profiling erstellen. Die hätte ohne Profiling nicht einmal die 1. EGV erstellen dürfen.

Ich würde nicht darauf hinweisen. Wenn im Januar deine EGV ausläuft und die eine neue erstellen, dann würde ich darauf hinweisen, dass die Voraussetzungen dafür noch nicht vorlagen.

borstel33
06.03.2009, 19:45
Inzwischen ist die 10minütige amtsärztliche "Untersuchung" (Befragung) vorbei und ich habe eine "AGH (Entgeltvariante)" bekommen.
Ich soll (ausgebildeter Fachinformatiker) ans Bürohilfskraft mit, bei mir nicht vorhandenen MS-Office-, BÜroorganisations- und Verwaltungskenntnissen Vollzeit (38,5h) in einem "Forum Arbeit & Projekte e.V." in der Branche: Sozialversicherung arbeiten.
Vergütungsangebot: 1000Euro

Was heist in dem Zusammenhang "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung"? Dass ich von den 1000Euro auch noch ganz normal Steuern und Abgaben zahlen muss? :confused:
Abgesehen davon, dass "Bürotipse" mit meiner Qualifikation wenig bis garnichts zu tun hat.

borstel33
07.03.2009, 19:15
Nachtrag: eine EGV hat sie mir bisher noch nicht wieder "angeboten", nur diese "Arbeitsgelegenheit".
Wenn davon die üblichen ca. 50% Steuern & Abgaben abgehen würden, bleibt unterm Strich weniger, als ich jetzt kriege. Welche Abzüge hätte ich also davon noch?