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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : EGV in der Arbeitssuchendphase?


Ralf G
08.10.2008, 21:25
Hallo zusammen
Es ist das erste mal daß hier im Forum schreibe, und dann gleich Fragen.

Da mein Befr. Arbeitsvertrag am 19.12.08 endet (genau zum 50. Geburtstag), und eine rechtzeitige Arbeitssuchendmeldung erfolgt war, hatte ich gestern einen Termin bei meinem SB.
Der legte mir eine EGV vor.
Text der EGV:
Zwischen: XXXX XXXX
und Agentur für Arbeit XXXX
gültig bis 10.12.2008 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird

Ziele Rückmeldung bzw. nächster Termin am
10.12.2008
Arbeitsaufnahme als Industriemechaniker im Umkreis von 50 km um XXX

1. Leistungen Agentur für Arbeit XXX
Wir beziehen Sie in unsere Stellensuchläufe mit ein
Wir bieten ihnen die Entgeltsicherung bei einer geringer entlohnten Tätigkeit an

2. Bemühungen Herr XXXX XXXX
Ich bewerbe mich auf den Vorschlag Firma XXXXX
Ich nutze regelmäßig Zeitung und Internet und bewerbe mich auf alle passenden Stellenanzeigen als Industriemechaniker
Ich vereinbare über das Service Center bis Anfang Dezember einen Folgetermin

Ist eine EGV schon in der Arbeitssuchendphase zulässig?
Kann ich diese EGV gefahrlos unterschreiben?
Zum Umkreis: In meinem Profil steht daß ich mich bundesweit bewerbe.
Natürlich habe ich mich während des befr. Arbeitsvehältnisses innerbetrieblich und extern beworben, die ich auch nachweisen kann.
Und das waren ungefähr 5 Bewerbungen pro Monat, einige auch mit Vorstellungsgesprächen.
Der Vermittlungsvorschlag bei Firma XXXX kam erst nach meiner Nachfrage, da ich gehört hatte das diese Firma freie Stellen hätte.
Ich kenne meine Pflichten und Rechte als Arbeitssuchender.

m.f.G. Ralf

papawap
08.10.2008, 21:38
Nabend Ralf,

...

Ist eine EGV schon in der Arbeitssuchendphase zulässig?Schon krass, aber m. M. n. zulässig.
Kann ich diese EGV gefahrlos unterschreiben? Ich meine JA!
Zum Umkreis: In meinem Profil steht daß ich mich bundesweit bewerbe.
...Na, um so besser... :razz:

x_anonymus_x
09.10.2008, 19:46
Hallo Ralf,

vielleicht gleich mal vorneweg: Das, was Du hier eingestellt hast, das liest sich wie eine "klassische" Ziel- / Eingliederungsvereinbarung aus dem SGB III Bereich. Ist das so? Ich frage deshalb, weil Du ja in einem Unterforum SGB II gepostet hast.

Ist eine EGV schon in der Arbeitssuchendphase zulässig?

Nicht nur zulässig, sondern sogar "erforderlich". Du hast Dich ja wahrscheinlich nach §37b SGB III bei der Agentur gemeldet. Damit soll ja nun die frühzeitige Arbeitsuche gefördert werden, d.h. dass, bevor man arbeitslos wird, auch schon erste Schritte von Seiten der Agentur eingeleitet werden können, damit man im Idealfall erst gar nicht arbeitslos wird. Und so ergibt sich zwangsläufig, dass das erste Gespräch beim Arbeitsvermittler auch sobald als möglich stattfindet und da werden zum Abschluss die nächsten Schritte schriftlich fixiert.

Kann ich diese EGV gefahrlos unterschreiben?

Da steht ja nun nichts drin, was Du nicht eh schon machen würdest, von daher sehe ich da überhaupt kein Problem.

Zum Umkreis: In meinem Profil steht daß ich mich bundesweit bewerbe.

Je nachdem, welche Angabe jetzt davon falsch ist (regional oder bundesweit) würde ich das beim nächsten Gespräch korrigieren lassen. Wobei, sollte die bundesweite Suche im Profil falsch sein, dann würde ich das eher zügig ändern lassen, da Du sonst z.B. vom Arbeitgeberservice auch Vermittlungsvorschläge aus ganz Deutschland erhalten könntest.

HTH

x_anonymus_x

--
Der obige Beitrag gibt nicht die Meinung des Verfassers wieder.
Alle Angaben ohne Gewähr

Betroffener
10.10.2008, 02:30
"Bist du denn bis zum 19.12. in irgend einer Weise vom Amt abhängig? D.h. bekommst du zusätzlich zu deiner Arbeit irgend eine Leistung vom Amt? Wenn nein, dann kannst du diese EGV ablehnen. Bitte schriftlich. Mit der Begründung: „Die EGV soll nur mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abgeschlossen werden (§ 15 SGB II). Ich verweigere nicht den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, sobald eine Hilfebedürftigkeit vorliegt.“

Solltest du jedoch ergänzend vom Amt irgend eine Leistung jetzt schon bekommen, dann darfst du diese EGV nicht verweigern. Das bedeutet aber nicht, dass du deren sinnlosen Wisch unterschreiben musst. Hier würde ich einen Gegenvorschlag ausarbeiten. Ein Profiling würde ja anscheinend schon erstellt. Ist das richtig? Das ist nämlich Voraussetzung für den Abschluss einer EGV. Dann wende dich bitte noch mal ans Forum.

Solltest du auch bis zum 19.12. in irgend einer Form vom Amt abhängig sein (z.B. ergänzendes ALG II), sieht das etwas anders aus. Dann müsstest du einen Gegenvorschlag ausarbeiten und dich hier nochmal melden."