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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kindergeld


hittheroof
12.10.2008, 15:26
Hallo,
kann mir jemand erklären, warum das Kindergeld vom
dem Regelsatz für das Kind, d.h. von den 207 € abgezogen wird?

Grashalm
12.10.2008, 17:49
Weil es zur Bedarfsabdeckung hinzugerechnet wird. Es ist Einkommen, das dafür verwendet werden muss.

hittheroof
12.10.2008, 18:34
Seit wann haben Kinder unter 14 Jahren ihr eigenes
Einkommen? Ich dachte, dass die Kinderarbeit in Deutschland verboten ist. Wenn das Kindergeld verrechnet wird, warum muss man es dann beantragen.

Grashalm
12.10.2008, 18:51
Naja, sicher kann man über den Begriff "Einkommen" in diesem Zusammenhang lamentieren, ändert aber am Umstand nichts. ;) Und man sollte es beantragen, weil beim ALG2 davon ausgegangen wird, daß man es bekommt.

Dirk_.
12.10.2008, 19:33
Hallo hittheroof,

Seit wann haben Kinder unter 14 Jahren ihr eigenes
Einkommen? Ich dachte, dass die Kinderarbeit in Deutschland verboten ist.

Das finde ich etwas "hart" ausgedrückt.
Fakt ist, das fast alles was bei ALGII an Geld in die BG fließt angerechnet wird, bzw. zur errechnung der Höhe des ALGII benötigt.

Nur ein Beispiel: Wir bekommen Unterhalt für unsere große Tochter. Dies rechne ich Ihrem Vater hoch an, es gab nie Probleme und er ist sich seiner Pflichten bewußt und erledigt diese Gewissenhaft.
Aber was glaubst du wohl was wir von diesem Geld "sehen". Genau, gar nichts.
Der Unterhalt wird ebenfalls wie Einkommen gewertet. Bei jeder Erhöhung des Unterhaltsatzes nach der Düsseldorfer Tabelle, wird uns das wieder abgezogen, bzw. weniger ausbezahlt.

Und nun frage ich auch nach dem Sinn. Ich meine ein 6 jähriges Mädchen hat nicht die Ansprüche, wie ein 15 jähriger Teenager.
Bei der ArGe hat man mir, als ich diese Frage stellte, sogar recht gegeben, aber wenn unsere Polit Profis so einen Schwachsinn beschließen, sind selbst den Mitarbeitern beim Amt die Hände gebunden.

Manchmal muß man(n) die Sache einfach so hinnehmen. Mach dir nichts daraus, du bist nicht allein.:razz:

Gruß
Dirk

fragi
13.10.2008, 11:56
@ Dirk

dann machst du aber was falsch.

Ist die Unterhaltssache kein Mängelfall, dann sollte das Kind mit Unterhalt + Kindergeld +Wohngeld eigentlich aus der BG ausscheiden und es gibt nichts mehr anzurechnen. Damit solltet ihr dann besser stehen als vorher.

ela1953
13.10.2008, 15:36
@ Dirk

dann machst du aber was falsch.

Ist die Unterhaltssache kein Mängelfall, dann sollte das Kind mit Unterhalt + Kindergeld +Wohngeld eigentlich aus der BG ausscheiden und es gibt nichts mehr anzurechnen. Damit solltet ihr dann besser stehen als vorher.

aber nur, wenn das Jobcenter den Freibetrag für HG gewährt - wenn das Jobcenter nur die 207 Euro + KdU als Bedarf anerkennt, hat keiner was davon. Doch, das Jobcenter - weil es das überschüssige KG bei den Eltern als Einkommen anrechnet.

Dirk_.
13.10.2008, 20:51
@ela1953,

wenn das Jobcenter nur die 207 Euro + KdU als Bedarf anerkennt

so, Ich bin nun ganz :confused:
Ich habe jetzt den Bewilligungsbescheid durchforstet und nehme an das ela recht hat mit ihrer Vermutung.
Zu all dem steht bei unserer großen auch noch eine Zahl im Einkommensüberhang.
Und genau die Summe wird uns bei den KdU wieder abgezogen.

Gruß
Dirk

fragi
14.10.2008, 08:00
@ Dirk

schau mal:

Ausscheiden aus der BG wegen Einkommen- 0 bis 25 Jahre- FAQ (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=93843)

ela1953
14.10.2008, 12:55
Kindergeldabzweigung funktioniert nicht, solange das Kind mit im Haushalt lebt.

Auf euren Rat hat mein Sohn hatte auch diesen Antrag gestellt und das KG dann auf sein Konto bekommen.

Ich hatte meinen Sohn ja nur auf meinen Wunsch hin und nicht wegen des Einkommens aus der BG in die HG bekommen.

Als BG wurde mir nur der Überhang übertragen, als HG das gesamte KG.

Mein Widerspruch wurde negativ beschieden und ich habe Klage eingereicht.

Das Sozialgericht verlangte nun eine Bescheinigung über diese Abzweigung.

Bei der Kindergeldkasse wurde mir gesagt, das es keinen Bescheid darüber gäbe. Als ich erwiderte, das das SG diese aber benötigt, wurde geantwortet, das der Antrag meines Sohnes nicht als Abzweigung behandelt wurde. Es wurde nur eine Kontonummernänderung vorgenommen.
Abzweigung wäre es nur, wenn er eine eigene Wohnung hätte und nicht mehr zu Hause wohnen würde.

Wohngeld - mein Sohn bekam auch schon Wohngeld, als er in meiner BG war. (bei meiner Optionskommune ist alles u 25 BG, "weil wir das KG übertragen müssen" laut Wohngeldstelle)

Wohngeld gibt es erst ab Antragstellung, das ist korrekt. Aber wenn man Kinder nachträglich aus der BG bekommt, kann man auch rückwirkend das Wohngeld beantragen.

fragi
14.10.2008, 14:44
Abzweigung wäre es nur, wenn er eine eigene Wohnung hätte und nicht mehr zu Hause wohnen würde.

Das ist rechtlich nichtmal aus sicht der BA zulässig:
Eine Auszahlung an das Kind selbst ist nur möglich, wenn es volljährig ist und für sich selbst sorgt.

Quelle: Weisungen der BA zum ESTG, DA 74.1.2 Abs.1 Satz 2
(http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/DA-Famka-Einkommenssteuergesetz-2004.pdf)
Das und nur das, sind die Vorausetzungen für die Abzweigung. Unabhängig davon wo das Kind wohnt. Und dadurch dass das Kind aus der BG fällt, sorgt es für sich selbst.
Du bist dem Kind zwar Vorrangig zum Naturalunterhalt verpflichtet, kannst diesen aber nicht leisten, weil du unter ALG II Bedingungen dran gehindert bist.

Soviel in aller kürze dazu. Da du das Thema aber ausführlich in einem anderen Forum behandelst, werd ich darauf nicht weiter eingehen.