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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rückforderung des Kindergeldes


Myocard
22.10.2008, 18:27
Hallo ihr!

Ich habe ein ziemlich großes Problem. Die Kindergeldkasse möchte, dass ich das Kindergeld ab August 2006 zurückzahle...

Am besten, ich schildere mal kurz, wie ich die Zeit vom genannten Datum bis heute totgeschlagen habe:

Schulabgang mit Fachschulreife (2. Anlauf...)
Juli 2006

Berufskolleg (zum ersten Halbjahreswechsel verlassen)
September 2006 Februar 2007

Februar 2007 bis Juli 2007
Vorpraktikum in sozialer Einrichtung

August 2007 bis September 2008

Gelegentliche Minijobs, sprich, höchstens 400€ im Monat, allerdings nicht durchgehend.

Seit Oktober 2008
Fernlehrgang Abitur

So. Nun wird sich der ein oder andere wohl fragen, wie es sein kann, dass jemand scheinbar so planlos zu sein scheint. Ich muss sagen, dass ich außer der genannten Probleme, noch ganz andere habe. Mit mir selbst. Doch dies nur, um Kommentare vorwegzunehmen.

Ich weiß nicht, wann ich das letzte mal Kontakt mit dem Arbeitsamt hatte. Aber ich denke, es war, als ich auf das Berufskolleg ging, hier habe ich eine Schulbescheinigung an die Agentur für Arbeit gesendet. Danach hatte ich keinen Kontakt mehr zum Amt. Ich muss dazu sagen, dass ich noch zu Hause lebe. 21 Jahre alt bin ich.

Ich hoffe, dass jemand von euch Rat weiß. Darf die KiGeKasse tatsächlich einen monatlichen Betrag von 154€ über den genannten Zeitraum zurückfordern?

Vielen Dank im Voraus.

Marc

Seebarsch
22.10.2008, 19:27
Hallo myocard,
:welcome:
mit welchem Grund fordert die Familienkasse denn Kindergeld für fast zwei Jahre zurück?
:confused:

Myocard
22.10.2008, 19:33
Hallo myocard,
:welcome:
mit welchem Grund fordert die Familienkasse denn Kindergeld für fast zwei Jahre zurück?
:confused:

Weil ich mich nach deren Angaben nach der Berufsfachschulzeit nicht als arbeitssuchend gemeldet habe...

LG
Marc

Seebarsch
22.10.2008, 19:57
Hi,
der springende Punkt dürfte sein, ob die dir nachweisen können, ob du von der Regelung wusstest!
Zudem wird meiner Erkenntnis nach, bei Ü 18, das Kindergeld maximal für ein Jahr bewilligt und dann überprüft!
Irgendetwas stinkt da!
:confused:

Myocard
22.10.2008, 22:19
Hi,
der springende Punkt dürfte sein, ob die dir nachweisen können, ob du von der Regelung wusstest!
Zudem wird meiner Erkenntnis nach, bei Ü 18, das Kindergeld maximal für ein Jahr bewilligt und dann überprüft!
Irgendetwas stinkt da!
:confused:

Ich nehme an was den Nachweis betrifft ist die KiGeKasse in der Beweispflicht?

Sollte es nicht auf alle Fälle möglich sein für den Zeitraum des Schulbesuches und des Vorpraktikums Kindergeld zu beziehen?

Wie soll ich vorgehen?

LG

Seebarsch
23.10.2008, 17:01
Klar ist die Familienkasse in der Pflicht!
Ist dir denn ein Erstattungsbescheid übersandt worden oder erst einmal eine Anhörung zur beabsichtigten Überzahlung?
:confused:

Myocard
25.10.2008, 21:29
Klar ist die Familienkasse in der Pflicht!
Ist dir denn ein Erstattungsbescheid übersandt worden oder erst einmal eine Anhörung zur beabsichtigten Überzahlung?
:confused:

Zweiteres. Aber ich denke nicht, dass "habe ich nicht gewusst" ein Argument ist welches man erfolgreich nutzen kann...

LG

Roady
26.10.2008, 07:56
Und wie das zählt, denn Du kannst als Kunde nicht alle Gesetze und Verordnungen kennen, zumal die Sachbearbeiter sie ja selbst nicht mal alle kennen.
So ähnlich urteilte auch neulich ein Richter in Bezug auf ALG II, siehe hier http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=103341

fragi
26.10.2008, 09:06
So ganz einfach wie ihr das darstellt ist es leider nicht, da wir hier nicht mit den Beratungspflichten arbeiten können... wie gesagt SGB I gilt hier nicht, vielmehr gilt folgendes:
Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet.
Quelle: §90 Abs.1 AO (http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__90.html)

Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen
Quelle: §68 Abs.1 ESTG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__68.html)

Die Beratungspflichten sind hier "schwammiger" als im SGB:
Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. 2Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
Quelle: §89 Abs.1 AO (http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__89.html)

Satz 2 ist der Knackpunkt... denn man Unterschreibt mit dem Antrag auf Kindergeld oder bei deren formularen normalerweise, dass man §68 Abs.1 ESTG kennt und weiß dass man alles mitzuteilen hat.

Aber an Satz 1 kann man kratzen, und dies würde ich in der Anhörung auch machen.
Es wird nämlich folgendes gemacht:
Zudem wird meiner Erkenntnis nach, bei Ü 18, das Kindergeld maximal für ein Jahr bewilligt und dann überprüft!

Wie Seebarsch schon sagt wird ab dem 18 LJ jährlich überprüft ob es was gibt oder nicht.
Und hier würde ich ansetzen, darauf hinweisen, dass hier die Familienkasse in der Pflicht ist von Amtswegen den Sachverhalt zu ermitteln und an dein hervorbringen nicht gebunden ist.

Gleihzeitig würde ich anbieten, für die Zeiträume, wo du ja in der Schule warst wie du sagst, Schulbescheinigungen nachzureichen, für das "Praktikum, was dich auf die Ausbildung vorbereitet" auch ne Bescheinigung einzureichen.

Das problem ist der Zeitraum

August 2007 bis September 2008
Hast du hier irgendwelche Bewerbungen für Ausbildung o.ä geschrieben oder warst du als Ausbildungssuchend gemeldet?
Falls nicht wirst du dieses Jahr ggf. sogar zurückzahlen müssen :(

Aber ist besser nur das eine Jahr als gleich 2...

Myocard
27.10.2008, 11:59
Hast du hier irgendwelche Bewerbungen für Ausbildung o.ä geschrieben oder warst du als Ausbildungssuchend gemeldet?
Falls nicht wirst du dieses Jahr ggf. sogar zurückzahlen müssen :(

Aber ist besser nur das eine Jahr als gleich 2...

Ja, in der Tat. Schulbescheinigung und Praktikumnachweis werde ich nachreichen. Die Dame von der Kindergelkasse meinte, es wären 3 Bewerbungen pro Monat von Nöten, damit kann ich aber leider nicht dienen. Als Ausbildungssuchend war ich definitiv noch bis Ende des letzten Schulbesuches gemeldet, hier war ich regelmäßig beim Amt. Wie es sich mit dem anschließenden Praktikum verhielt weiß ich nicht. Ich kann mich nicht daran erinnern, den Status des Ausbildungssuchenden abändern gelassen zu haben.

Und danke für eure Bemühungen.

LG

ela1953
27.10.2008, 12:27
Ich markiere meinen kommentar fett,weil die Farbe nicht geht

Hallo ihr!

Ich habe ein ziemlich großes Problem. Die Kindergeldkasse möchte, dass ich das Kindergeld ab August 2006 zurückzahle...

ich meine, ab März 07, wenn du bis Februar 07 das Berufskolleg besucht hast.

Am besten, ich schildere mal kurz, wie ich die Zeit vom genannten Datum bis heute totgeschlagen habe:

Schulabgang mit Fachschulreife (2. Anlauf...)
Juli 2006

Berufskolleg (zum ersten Halbjahreswechsel verlassen)
September 2006 Februar 2007
kein Kindergeld ab März, wenn Schulbescheinigung für das 1. Halbjahr abgegeben wurde.

Februar 2007 bis Juli 2007
Vorpraktikum in sozialer Einrichtung


August 2007 bis September 2008

Gelegentliche Minijobs, sprich, höchstens 400€ im Monat, allerdings nicht durchgehend.

da hättest du Arbeit- oder Ausbildungsplatzsuchend gemeldet sein müssen, um Kindergeld zu bekommen

Seit Oktober 2008
Fernlehrgang Abitur

So. Nun wird sich der ein oder andere wohl fragen, wie es sein kann, dass jemand scheinbar so planlos zu sein scheint. Ich muss sagen, dass ich außer der genannten Probleme, noch ganz andere habe. Mit mir selbst. Doch dies nur, um Kommentare vorwegzunehmen.

Ich weiß nicht, wann ich das letzte mal Kontakt mit dem Arbeitsamt hatte. Aber ich denke, es war, als ich auf das Berufskolleg ging, hier habe ich eine Schulbescheinigung an die Agentur für Arbeit gesendet. Danach hatte ich keinen Kontakt mehr zum Amt. Ich muss dazu sagen, dass ich noch zu Hause lebe. 21 Jahre alt bin ich.

Ich hoffe, dass jemand von euch Rat weiß. Darf die KiGeKasse tatsächlich einen monatlichen Betrag von 154€ über den genannten Zeitraum zurückfordern?

Vielen Dank im Voraus.

Marc

Da kann einiges nicht stimmen. Wir mussten jedes Halbjahr eine neue Schulbescheinigung einreichen.
Meine Tochter hat auch das Berufskolleg geschmissen, es mir verheimlicht und konnte keine Schulbescheinigung abgeben.
Die Kindergeldzahlung wurde somit sofort eingestellt. Sie hat sich dann Ausbildungsplatz suchend gemeldet. Dann bekamen wir es nachgezahlt.

Während der Suche musste sie ihre Bewerbungsbemühungen nachweisen.
Sie hat dann immer die Bewerbungskosten erstattet bekommen.
Trotzdem wurde die KG Zahlung noch mal eingestellt, weil sie sich nicht beim AA gemeldet hatte. Aber wir konnten ja anhand der Kostenerstattung nachweisen, dass sie immer im BIZ war.

Bei meinem Sohn wurde die Kindergeldzahlung eingestellt, weil er im August 18 wurde. Ganz automatisch. Wir mussten das KG dann neu beantragen, Schulbescheinigung konnte im August wegen der Ferien nicht eingereicht werden.

Also die KGkasse ist da eigentlich rigoros und stellt ein. Das ist auch so im Bekanntenkreis gewesen.

Kindergeld kann zurückgefordert werden, wenn das Kind zu viel eigene Einnahmen hat. Das war bei meiner ältesten so. Bei der Kindergeldkasse riet uns ein SB daher, den Antrag nachträglich zu machen, wenn feststeht, das meine Tochter viele Werbungskosten hat.
Das haben wir dann gemacht. Aber da dauerte es dann 8 Monate, bis das KG nachgezahlt wurde.

Wenn die Kindergeldkasse tatsächlich ohne irgendwelche Schulbescheinigungen, Arbeitsuchend - oder Ausbildungsplatzsuchenmeldungen das Kindergeld weiter gezahlt hat, ist die Kasse ja eigentlich selbst Schuld.

fragi
28.10.2008, 08:43
Ich stelle nochmal fest, dass eine Ausbildungssuchendmeldung bei der BA nicht zwingend erforderlich ist. Du kannst auch gegenüber der Familienkasse die Bewerbungen nachweisen, in der Regel reicht da normal 1 Bewerbung pro Monat (also die Kopie eines Anschreibens).

den Status des Ausbildungssuchenden abändern gelassen zu haben.

Wenn du danach nicht direkt bei der BA fragen willst hab ich vielleicht nen anderen Tipp für dich... frag doch mal bei der Rentenversicherung, die bekommen das aufgrund der Beitragsfreien Zeiten auch gemeldet... also die müssten das auch in der historie haben!

Myocard
04.11.2008, 12:38
Danke für eure Antworten. Was mich noch interessieren würde ist, ob die Bewerbungen zum nachträglichen Nachweis eigener Bemühungen um einen Ausbildungsplatz sein müssen, oder ob auch eine Bewerbung um eine Arbeitsstelle ausreichend sind.

LG

fragi
05.11.2008, 09:40
Was mich noch interessieren würde ist, ob die Bewerbungen zum nachträglichen Nachweis eigener Bemühungen um einen Ausbildungsplatz sein müssen, oder ob auch eine Bewerbung um eine Arbeitsstelle ausreichend sind.

Nein nur Ausbildungsplatz, das andere wäre mit ner Arbeitslosmeldung bei der BA und unter 21 verbunden!

Myocard
05.11.2008, 11:22
Nein nur Ausbildungsplatz, das andere wäre mit ner Arbeitslosmeldung bei der BA und unter 21 verbunden!

Hallo Fragi.

Derzeit war ich unter 21. Ich bin mir nun nicht sicher, ob ich den Post richtig deute. Aber kann ich nicht auch im Nachhinein Bewerbungen einreichen um den Status "arbeitslos" für den vergangenen Zeitraum geltend zu machen?

Grüße
Marc

fragi
05.11.2008, 15:54
Derzeit war ich unter 21. Ich bin mir nun nicht sicher, ob ich den Post richtig deute. Aber kann ich nicht auch im Nachhinein Bewerbungen einreichen um den Status "arbeitslos" für den vergangenen Zeitraum geltend zu machen?


Nein leider nicht, es geht nicht ohne die Meldung bei der BA:

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist

Quelle: §32 Abs.4 Nr.1 ESTG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__32.html)

Also anders als bei der Ausbildungssuche, denn dies ist zwanghaft mit der Meldung dort verknüpft
Und bei der BA nachträglich arbeitslos melden gibts nicht, denn diese Meldung ist mit pflichten verbunden...