Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : 1 Euro Job und Urlaubsanspruch
schrimpi
20.07.2005, 13:08
Hallo,
ab Montag beginne ich einen 1 Euro Job für 30 Stunden die Woche.
Befristet auf 6 Monate!
Weiss jemand ob ich da einen Urlaubsanspruch habe, wenn ja wieviel Tage??
Ausserdem muss ich Sonntags und Feiertags arbeiten und bekomme da keine Zuschläge, ist das rechtens? (Chef meinte: Das sei eben ein Betrieb der 24 Stunden laufen müsste)
Vielen Dank!
Hallo schrimpi!
Das hört sich ja beängstigend an!
Was ist das denn für ein Unternehmen? Hast du da etwa auch Schichtarbeit zu leisten? An wieviel Tage der Woche sollst du denn da auflaufen?
schrimpi
20.07.2005, 13:44
Das ist eine Einrichtung für psychisch Kranke (Wohnheim)
Arbeitszeit ist von 11.00 - 17.00 darunter auch das Wochenende.
Also 5 x die Woche muss ich antanzen für 6 Stunden!
Also Urlaub hast du auf alle Fälle. Ich weiß jedoch nicht wieviel Tage dir zustehen. Außerdem habe ich hierzu auch keine zuverlässige Quelle im Netz ausfindig machen können. Wende dich daher - um ganz sicher zu gehen - an eine Gewerkschaft in deiner Nähe.
Dass du da Sonn- und Feiertags auftauchen sollst, ist eine andere Sache. Grundsätzlich ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen. Was sollst du denn da überhaupt machen? Ist deine Tätigkeit dort eine Zusatzleistung des Trägers oder muss er diese grundsätzlich erbringen (Betten machen; Beim Anziehen helfen; Beaufsichtigung; etc.)?
Auch caritative Einrichtungen sind nicht gerade selbstlos (eigentlich sogar genau das Gegenteil). Es ist durchaus möglich, dass sie mit dir mehrfachen Gewinn erzielen. So bekommen sie wesentlich mehr vom Amt, als Entschädigung für die "Betreuung" deiner Person ausgezahlt, als den Almosen den sie dir geben. Außerdem könnten sie die Leistung welche du dort erbringst noch einmal bei den Patienten in Rechnung stellen.
StephanK
20.07.2005, 14:30
Hallo schrimpi,
es stimmt, Du hast einen Urlaubsanspruch. Das steht in § 16 Abs. 3 SGB II. Dort wird auf das Bundesurlaubsgesetz verwiesen, also auf den gesetzlichen Mindestanspruch von 24 Arbeitstagen Urlaub im Jahr. Bei einem sechsmonatigen Job macht das also 12 Arbeitstage, wobei als Arbeitstag auch der Samstag zählt. Die normale sechsmonatige Wartefrist, bevor man Urlaub nehmen kann, gilt für Dich natürlich nicht, weil der Job dann ja schon ausläuft.
Sonn- und Feiertagszuschläge gibt es aber nicht. Das sind tarifliche Leistungen, die es nur für Arbeitnehmer gibt, und Du bist halt kein Arbeitnehmer, sonden ein Arbeitsloser, dem eine Arbeitsgelegenheit als "Leistung zur Eingliederung erbracht" wird :shock:
schrimpi
20.07.2005, 16:25
Super, vielen Dank Dir mal!
Das mit dem Samstag ist natürlich auch blöd!!
Hallo schrimpi,
es stimmt, Du hast einen Urlaubsanspruch. Das steht in § 16 Abs. 3 SGB II. Dort wird auf das Bundesurlaubsgesetz verwiesen, also auf den gesetzlichen Mindestanspruch von 24 Arbeitstagen Urlaub im Jahr. Bei einem sechsmonatigen Job macht das also 12 Arbeitstage, wobei als Arbeitstag auch der Samstag zählt. Die normale sechsmonatige Wartefrist, bevor man Urlaub nehmen kann, gilt für Dich natürlich nicht, weil der Job dann ja schon ausläuft.
Hallo StephanK
Zu Deiner Antwort habe ich noch eine Frage (bin EEJ im Pflegeheim).
Das ist jetzt der zweite EEJ, während des ersten habe ich meinen Urlaub bekommen und die Urlaubstage auch bezahlt bekommen.
Der jetzige Maßnahmeträger erzählt mir allerdings, es werden weder Urlaubs- noch Krankheitstage bezahlt und ich solle mich doch mit meiner ARGe in Verbindung setzten.
Das habe ich eben tel. getan. Der betref. Herr sagte mir am Telefon, sie hätten die Anweisung,
Urlaubstage nicht zu bezahlen. Mein Hinweis auf den § 16 Abs 3 SGB II wurde abgetan mit der Begründung, er kenne ihn nicht.
Was nun tun? Widerspruch einreichen??
Klage einreichen??
Wie formulieren???
Einen Anwalt finde ich leider nicht, der sich in der Sozialgerichtsbarkeit auskennt und zudem noch bereit ist, so etwas zu übernehmen
(brauchte letztes Jahr einen und der hat es abgelehnt mit der Begründung, es würde nichts bringen ).
Ich wohne im größeren Umkreis von Koblenz.
Das andere ist, das ich bei meiner ARGE als „schwierig“ eingestuft werde und mir jedesmal, wenn ich gegen etwas angehe,
mit Sanktionen, Zwangsumzug und dergleichen gedroht wird.
Für eine antwort wäre ich sehr dankbar (mal wieder)
Gruß husky
Hallo schrimpi,
ich würde bei diesem EEJ sehr vorsichtig sein, denn wie ich raushöre scheint es nicht um einen solchen zu handeln, sondern eher um das Ausnutzen deiner Arbeitskraft zu Ungunsten eines neuen zu erstellenden Arbeitsplatzes.
-also einfaches Einsparen eines Arbeitsplatzes durch einstellen einer EEJ Kraft.
und wenn Dein Chef schon sagt das sei ein Betrieb der 24 Stunden laufen müsste, heißt das für mich das Deine Anwesenheit dort wohl arbeitsnotwendig sein muß.
-also keinesfalls zusätzlich.
-dies soll nun natürlich kein Vorwurf sein sondern ist lediglich ein evtl. nachdenkenswerter Einwurf meinerseits.
Gruß
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StephanK
07.03.2007, 14:53
Hallo Husky,
auch wenn es Dir nicht gefallen wird: Der Maßnahmeträger ist leider im Recht.
Der Grund dafür ist folgender: Der "eine Euro" (oder oft sind's 1,... €) ist ja kein Arbeitslohn, sondern MehrAufwandsEntschädigung, weswegen diese Dinger im Amts-Jargon auch MAE-Arbeitsgelegenheiten heißen. Damit soll nur der zusätzliche Aufwand abgegolten werden, den Du durch Anfahrt, evtl. auswärts essen usw. hast.
Diesen Aufwand hast Du aber nicht an den Tagen, an denen Du wegen Urlaub zuhause bleibst oder bleiben kannst. Folglich wird auch nichts dafür bezahlt. Wenn ein früherer Maßnahmeträger das trotzdem getan hat, war das eine besondere Freundlichkeit, zu der aber weder er noch der jetzige verpflichtet. sind.
Borders Einwand halte ich im übrigen für sehr richtig.
hallo Stephan,
danke für die schnelle antwort.
ich kopiere dir mal nen Text hier rein:
Es ist verbreitete Praxis, Ein-Euro-Jobber/-innen nur für die Stunden zu „bezahlen“, die sie tatsächlich arbeiten. Wenn Sie Urlaub haben oder krank sind, erhalten sie nicht einmal die beschämend niedrige Aufwandsentschädigung. Doch ein Richter am Bundesarbeitsgericht führt aus, dass ein Anspruch auf Fortzahlung der Mehraufwandsentschädigung besteht. Von Anne Ames (Stand: 12.06.2005)
Nach Auffassung von Bertram Zwanziger, Richter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt, haben Ein-Euro-Jobber/-innen aber Anspruch auf bezahlten Urlaub und Fortzahlung der Mehraufwandsentschädigung im Krankheitsfall. In Heft 1/2005 der Zeitschrift „Arbeit und Recht“ schreibt er zum ersten Punkt: „Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die ... Anwendung des BUrlG [Bundesurlaubsgesetzes, Anm. d. Verf.] angeordnet. Daher ist die dort vorgesehene Freistellung vom Dritten [gemeint ist der 1-Euro-Job-Geber, Anm. der Verf.] zu gewähren. Die Mehraufwandsvergütung ist Arbeitsentgelt i.S.v. § 11 BUrlG und deshalb auch während des Urlaubs zu zahlen.“
Dann muß ich also diesen Text von einem Richter eines Bundesarbeitsgerichtes einfach ignorieren???
Ich habe das, was ich als wichtig erachte, rot markiert.
Ich versteh die Welt nicht mehr !
der ganzer Artikel steht übrigens unter techeles-sozialhilfe.de
gruß husky
StephanK
07.03.2007, 17:33
Tja, da gerätst Du nun in eine Fachdiskussion unter Juristen... :wink:
Ich will die Meinung von Herrn Zwanziger keineswegs gering schätzen und teile auch die Argumente, mit der er sie begründet. Nur: Herr Zwanziger ist Mitglied eben jenes Gerichts, dass letztinstanzlich entschieden hat (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=23062), dass die Arbeitsgerichte für Streitigkeiten zwischen 1-€-Jobbern und ihren "Arbeitgebern" nicht zuständig sind, weil es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt. Er wird also nie in die Verlegenheit kommen, diese seine Privatmeinung auch in Ausübung seines Amtes verfechten zu müssen.
Ich hier bewege mich aber nicht auf dem juristischen Olymp der obersten Bundesgerichte und muss mir überlegen, ob ich Argumente verwende, die jemand wenn überhaupt nur mit langwierigen Prozessen durchsetzen könnte. Meistens kann ich das nicht voraussetzen und bewege mich deshalb auf dem sicheren Boden der Rechtsprechung und der einfachen Gesetzesauslegung. Diese folgt aber überwiegend dem Gesetzgeber, der ausdrücklich verankert hat, dass 1-€-Jobs keine Arbeitsverhältnisse sind, so dass die MAE eben kein Arbeitsentgelt ist und insoweit eine entsprechende Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes nicht in Frage kommt. Auch wenn es mir eigentlich nicht in den Kram passt. :shock:
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