PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zumutbarkeit / Anforderungen an 1-Euro-Jobs 1


StephanK
21.07.2005, 14:23
Gericht: Sozialgericht Bayreuth
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 15.07.05
Aktenzeichen: S 4 AS 145/05 ER

Kernaussagen: 1. Der ALG II-Träger muss den Arbeitslosen über den Charakter einer angebotenen Arbeitsgelegenheit ("1-Euro-Job") aufklären und darf dabei nicht den Eindruck erwecken, es handele sich um ein Angebot für ein reguläres Arbeitsverhätnis.
2. Wenn eine Arbeitsgelegenheit eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vorsieht, bestehen Bedenken, ob damit unzulässige Konkurrenz zu regulären Arbeitsverhältnissen entsteht und ob dem Arbeitslosen die vom Gesetz geforderten intensiven Eigenbemühungen zur Beschäftigungssuche noch möglich sind.
3. Der Arbeitslose muss Gelegenheit erhalten, die Zumutbarkeit der ihm angebotenen Arbeit zu prüfen. Wird ihm diese Gelegenheit nicht gegeben, kann eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II nicht darauf gestützt werden, dass er eine zumutbare Arbeitsgelegenheit nicht angenommen habe.

Wortlaut des Beschlusses (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=23298&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)

Anmerkung: Dies ist, soweit ersichtlich, die erste Gerichtsentscheidung, die sich mit den Anforderungen an Arbeitsgelegenheiten ("1-Euro-Jobs") auseinandersetzt, und zwar in zwei Richtungen: Zum einen macht das Gericht sehr deutlich, dass Arbeitslose nicht mit solchen "Angeboten" überrumpelt werden dürfen und berechtigt sind, zu überprüfen, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder nicht. Zum anderen stellt es klar, dass eine Arbeitsgelegenheit nicht so ausgestaltet werden darf, dass dem Arbeitsuchenden keine Zeit und Gelegenheit zu Arbeitsuche mehr bleibt. Eine erfreuliche Entscheidung, die helfen könnte, den Wildwuchs bei 1-Euro-Jobs einzudämmen.

Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.