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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG I noch Arbeitsschutzklage ?


Andy62
15.11.2008, 13:35
Hallo,

Ich wurde am 17.02.2005 gekündigt und habe Klage eingereicht, in der Zeit habe ich Alg1 bezogen und danach Alg II . Durch diverse Firmen übernahmen und so weiter hat sich das bis jetzt hingezogen.:wut: Nun habe ich Alg 1 beantragt da ich durch etliche Gerichtsurteile und einem Vergleich vom17.07.2008, bis zum 30.03.2008 beschäftigt war. Gehälter und Sozialleistungen müssen vom Arbeitgeber nachbezahlt werden.


Nun wurde mir mitgeteilt das ich keinen Anspruch auf Alg 1 hätte.


Mit der Begründung : Die Entscheidung beruht auf $$ 117,123, 124 SGB III


Meine Frage : Ist es sinnvoll Widerspruch einzulegen und kann es sein das ich wirklich keinen Anspruch auf Leistungen habe.


Die erbrachten Leistungen des Amtes wurden von mir auf das Arbeitsamt und Arge sofort abgetreten so das eine Rückforderung gegen meinen alten Arbeitgeber direkt an die Ämtern zu leisten sind und ich außen vor bleibe.


Hoffe es kennt sich jemand damit aus und bedanke mich schon mal im Voraus

ela1953
15.11.2008, 13:49
Ich würde Widerspruch einlegen - meiner Meinung nach, müssten die Fristen neu berechnet werden. Es werden ja auch das Gehalt und die Sozialabgaben neu berechnet. Ich vermute aber auch, dass du dann noch Geld raus bekommst trotz Abtretung ans AA. Ein Gehalt ist ja höher wie ALG I und beträchtlich höher wie ALG II


§ 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld

(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.bei Arbeitslosigkeit oder
2.bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Arbeitnehmer, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.


§ 123 Anwartschaftszeit

1Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. 2Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
§ 124 Rahmenfrist

(1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
(3) 1In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. 2In diesem Falle endet die Rahmenfrist spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn.

Andy62
15.11.2008, 15:14
Danke für die schnelle Antwort.

Ich habe mir das auch gedacht , ich werde auf jeden fall mal Widerspruch einlegen. Duch die Urteile war ich ja mehr als 12 monate Beschäftigt und sollte so auch den Anspruch haben. Das vorher in Anspruch genommene
Alg 1 muß sich das Amt halt vom Arbeitsgeber zurückzahlen lassen.

Danke nochmals :)

Seebarsch
15.11.2008, 17:08
Hallo Andy 62,
die Zeit in der du Alg 1 bezogen hast und der Arbeitgeber jetzt Lohn nachzahlen muss, wird dir erst dann gutgeschrieben, wenn der Arbeitgber auch die Forderung der Agentur beglichen = gezahlt hat.
Allerdings müssen die Zeiten nach dem Alg 1 in denen dir Arbeitsentgelt zusteht, wie Arbeit gewertet werden, so dass unter Umständen tatsächlich ein neuer Anspruch ensteht.
Ein Widerspruch dürfte sich auf jeden Fall lohnen!!
:razz: