Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Keine Kinderbetreuung - kein ALG 1 ???
Hallochen
Besteht ein Anrecht auf ALG 1, wenn vorab erst mal keine Kinderbetreuung nach der Entbindung zur Verfügung steht?
Sonnige Grüße
Seebarsch
14.09.2006, 17:31
Herzlich willkommen,
auch wenn die Antwort nicht positiv ist.
Eine der Grundvoraussetzungen des Bezuges von Alg 1 besteht darin, dass Sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 15 Stunden wöchentlich zur Verfügung stehen müssen!
Das nicht nur fiktiv sondern objektiv und zu jeder Zeit !
§ 119 Abs 5 SGB III
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben und
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Danke für die rasche Beantwortung der Frage.
Ich finde die Antwort durchaus positiv ;-)
§ 119 Abs 5 SGB III
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
Ich lese das doch so, das das Amt eine der familiären Situation angepasste Arbeit vermitteln muss.
Seebarsch
14.09.2006, 18:35
Selbstverständlich findet im SGB III der Schutz der Familie auch seinen Stellenwert !
Allerdings bleibt immer noch die Tatsache bestehen, dass Sie in der Lage sein müssen, wöchentlich mindestens 15 Stunden zu arbeiten !
Insofern irritiert mich Ihre Anwort, weil Sie angaben, dass die Kinderbetreuung vorerst nicht gesichert ist !
:shock:
Danke für die Rückmeldung.
Eine Kinderbetreuung an den Wochentagen ist nicht finanzierbar, aber es gibt auch einen Mann zu den Kindern, welcher am Wochenende die Betreuung der Kleien übernimmt.
Dieses ermöglicht mir wiederum, an den Wochenenden eine Arbeitsstelle anzunehmen.
Das las ich aus dem § 119 Abs 5 SGB III heraus.
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