Päule
27.11.2008, 00:32
Hallo erst mal !
Ich bin über 50 Jahre und vor 2000 Berufsunfähig (GdB 40%) geworden (BU altes Recht). Kein Anspruch auf ALG1 oder ALH oder HARTZ4 - lebe von BU-Rente + ZVK + priv. BU-Rente.
Für die Anrechnung der Ausfallzeit (noch keine 420 Monate) musste ich mich arbeitssuchend melden. Im Sommer habe ich erstmals eine Vereinbarung mit der Arbeitsagentur getroffen, wonach ich mich weiterhin
nach einer geeigneten Stelle in der Tagespresse umschau und an Maßnahmen der Arbeitsagentur teilnehmen werde. - nichts dabei gedacht !
Nun soll bei einer Vermittlungsagentur eine weitere 6 monatige Aktion laufen, die mich in Arbeit (oder besser gesagt aus der Statistik) bringen soll.
Zuweisung in eine Integrationsleistung zur Unterstützung der Vermittlung mit ganzheitlichem Ansatz auf den Rechtsgrundlagen der §§37 und 48 des SGB III
Zur Unterstützung ihrer beruflichen Integration weise ich Sie nachfolgender Leistung zu.
Mit der Durchführung ist beauftragt: ... Vermitlungsagentur
Zuweisungsbeginn 18.11.08 Zuweisungsende 17.05.09
Da Sie arbeitslos sind und die kostenlosen Dienstleistungen der AA in Anspruch nehmen, müssen Sie sich in ausreichendem Maße an dern Vermittlungsbemühungen beteilige (§§16, 38 SGB III). Hierzu gehört auch die aktive Teilnahme an der Ihnen oben genannten Leistung.
Lehnen Sie die Teilnahme an dieser Arbeitsmarktdienstleistung ab, treten diese nicht an, brechen sie ab oder wirken nicht aktiv bei der Integrationsbenühungen durch den beauftragten Träger mit, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, verletzen siedie Ihnen obliegende Mitwirkungspflicht und beenden Ihre Arbeitslosigkeit, so dass z.B. die Anrechnungszeiten nur bis zu diesem Zeitpunkt dem RV-Träger gemeldet werden.
Ihre Mitwirkungspflichten erstrecken sich auch auf die Aktivitäte, die der beauftragte Träger im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Integration von Ihnen fordert.
Dazu zählen:
- persönliche Vorsprache beim Träger nach dessen Aufforderung
- Einhaltung der verabredeten Termine
- aktive Mitwirkung bei allen auf die berufliche Integration abzielenden Leistungen. Hierzu gehören auch die Annahme von Arbeitsangeboten durch den Träger. Der Träger ist verpflichtet, Ihnen nur zumutbare Arbeitsangebote zu unterbreiten
- aktive Mitwirkung bis zum Ende der Zuweisungsdauer
Sie können der Zuweisung zu dem beauftragten Träger aus wichtigem Grund widersprechen.
Belehrung über das Widerspruchsrecht (§37 Abs. 1 Satz3 SGB III)
Zum 1. Termin sollte der ausgefüllt Coaching-Paß (persönliche Daten und Lebenslauf) mitgebracht werden.
Nachdem meine Daten bei der Vermittlungsagentur vervollständigt wurden, sollte ich eine Datenschutzerklärung / Belehrung unterschreiben.
Den folgenden Absatz
"Darüber hinaus gestatte ich hierdurch die Weitergabe meiner betreffenden Daten an potenzielle Arbeitgeber.":sdagegen:
habe ich sofort gestrichen, zumal in der Belehrung stand
"Wir weisen Sie hiermit ausdrücklich darauf hin, dass Sie berechtigt sind, die hierdurch erteilte Zustimmung zur Weitergabe Ihrer Daten an potenzielle Arbeitgeber jederzeit zu widerrufen."
Warum soll ich erst genehmigen was ich sofort widerrufen kann :confused:
Streichungen oder Abänderungen der Vordrucke sind wohl bewusst nicht möglich und zugelassen. Meine Weigerung die unveränderte Erklärung zu unterschreiben hatte den sofortigen Abbruch unter Androhung der Meldung an AA als Maßnahmen-Verweigerer zur Folge. :shock:
Was kommt jetzt wohl auf mich zu ?
Ich bin über 50 Jahre und vor 2000 Berufsunfähig (GdB 40%) geworden (BU altes Recht). Kein Anspruch auf ALG1 oder ALH oder HARTZ4 - lebe von BU-Rente + ZVK + priv. BU-Rente.
Für die Anrechnung der Ausfallzeit (noch keine 420 Monate) musste ich mich arbeitssuchend melden. Im Sommer habe ich erstmals eine Vereinbarung mit der Arbeitsagentur getroffen, wonach ich mich weiterhin
nach einer geeigneten Stelle in der Tagespresse umschau und an Maßnahmen der Arbeitsagentur teilnehmen werde. - nichts dabei gedacht !
Nun soll bei einer Vermittlungsagentur eine weitere 6 monatige Aktion laufen, die mich in Arbeit (oder besser gesagt aus der Statistik) bringen soll.
Zuweisung in eine Integrationsleistung zur Unterstützung der Vermittlung mit ganzheitlichem Ansatz auf den Rechtsgrundlagen der §§37 und 48 des SGB III
Zur Unterstützung ihrer beruflichen Integration weise ich Sie nachfolgender Leistung zu.
Mit der Durchführung ist beauftragt: ... Vermitlungsagentur
Zuweisungsbeginn 18.11.08 Zuweisungsende 17.05.09
Da Sie arbeitslos sind und die kostenlosen Dienstleistungen der AA in Anspruch nehmen, müssen Sie sich in ausreichendem Maße an dern Vermittlungsbemühungen beteilige (§§16, 38 SGB III). Hierzu gehört auch die aktive Teilnahme an der Ihnen oben genannten Leistung.
Lehnen Sie die Teilnahme an dieser Arbeitsmarktdienstleistung ab, treten diese nicht an, brechen sie ab oder wirken nicht aktiv bei der Integrationsbenühungen durch den beauftragten Träger mit, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, verletzen siedie Ihnen obliegende Mitwirkungspflicht und beenden Ihre Arbeitslosigkeit, so dass z.B. die Anrechnungszeiten nur bis zu diesem Zeitpunkt dem RV-Träger gemeldet werden.
Ihre Mitwirkungspflichten erstrecken sich auch auf die Aktivitäte, die der beauftragte Träger im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Integration von Ihnen fordert.
Dazu zählen:
- persönliche Vorsprache beim Träger nach dessen Aufforderung
- Einhaltung der verabredeten Termine
- aktive Mitwirkung bei allen auf die berufliche Integration abzielenden Leistungen. Hierzu gehören auch die Annahme von Arbeitsangeboten durch den Träger. Der Träger ist verpflichtet, Ihnen nur zumutbare Arbeitsangebote zu unterbreiten
- aktive Mitwirkung bis zum Ende der Zuweisungsdauer
Sie können der Zuweisung zu dem beauftragten Träger aus wichtigem Grund widersprechen.
Belehrung über das Widerspruchsrecht (§37 Abs. 1 Satz3 SGB III)
Zum 1. Termin sollte der ausgefüllt Coaching-Paß (persönliche Daten und Lebenslauf) mitgebracht werden.
Nachdem meine Daten bei der Vermittlungsagentur vervollständigt wurden, sollte ich eine Datenschutzerklärung / Belehrung unterschreiben.
Den folgenden Absatz
"Darüber hinaus gestatte ich hierdurch die Weitergabe meiner betreffenden Daten an potenzielle Arbeitgeber.":sdagegen:
habe ich sofort gestrichen, zumal in der Belehrung stand
"Wir weisen Sie hiermit ausdrücklich darauf hin, dass Sie berechtigt sind, die hierdurch erteilte Zustimmung zur Weitergabe Ihrer Daten an potenzielle Arbeitgeber jederzeit zu widerrufen."
Warum soll ich erst genehmigen was ich sofort widerrufen kann :confused:
Streichungen oder Abänderungen der Vordrucke sind wohl bewusst nicht möglich und zugelassen. Meine Weigerung die unveränderte Erklärung zu unterschreiben hatte den sofortigen Abbruch unter Androhung der Meldung an AA als Maßnahmen-Verweigerer zur Folge. :shock:
Was kommt jetzt wohl auf mich zu ?