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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : BU-Rente trotzdem Zuweisung GanziL


Päule
27.11.2008, 00:32
Hallo erst mal !

Ich bin über 50 Jahre und vor 2000 Berufsunfähig (GdB 40%) geworden (BU altes Recht). Kein Anspruch auf ALG1 oder ALH oder HARTZ4 - lebe von BU-Rente + ZVK + priv. BU-Rente.
Für die Anrechnung der Ausfallzeit (noch keine 420 Monate) musste ich mich arbeitssuchend melden. Im Sommer habe ich erstmals eine Vereinbarung mit der Arbeitsagentur getroffen, wonach ich mich weiterhin
nach einer geeigneten Stelle in der Tagespresse umschau und an Maßnahmen der Arbeitsagentur teilnehmen werde. - nichts dabei gedacht !
Nun soll bei einer Vermittlungsagentur eine weitere 6 monatige Aktion laufen, die mich in Arbeit (oder besser gesagt aus der Statistik) bringen soll.

Zuweisung in eine Integrationsleistung zur Unterstützung der Vermittlung mit ganzheitlichem Ansatz auf den Rechtsgrundlagen der §§37 und 48 des SGB III
Zur Unterstützung ihrer beruflichen Integration weise ich Sie nachfolgender Leistung zu.
Mit der Durchführung ist beauftragt: ... Vermitlungsagentur
Zuweisungsbeginn 18.11.08 Zuweisungsende 17.05.09
Da Sie arbeitslos sind und die kostenlosen Dienstleistungen der AA in Anspruch nehmen, müssen Sie sich in ausreichendem Maße an dern Vermittlungsbemühungen beteilige (§§16, 38 SGB III). Hierzu gehört auch die aktive Teilnahme an der Ihnen oben genannten Leistung.
Lehnen Sie die Teilnahme an dieser Arbeitsmarktdienstleistung ab, treten diese nicht an, brechen sie ab oder wirken nicht aktiv bei der Integrationsbenühungen durch den beauftragten Träger mit, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, verletzen siedie Ihnen obliegende Mitwirkungspflicht und beenden Ihre Arbeitslosigkeit, so dass z.B. die Anrechnungszeiten nur bis zu diesem Zeitpunkt dem RV-Träger gemeldet werden.
Ihre Mitwirkungspflichten erstrecken sich auch auf die Aktivitäte, die der beauftragte Träger im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Integration von Ihnen fordert.
Dazu zählen:
- persönliche Vorsprache beim Träger nach dessen Aufforderung
- Einhaltung der verabredeten Termine
- aktive Mitwirkung bei allen auf die berufliche Integration abzielenden Leistungen. Hierzu gehören auch die Annahme von Arbeitsangeboten durch den Träger. Der Träger ist verpflichtet, Ihnen nur zumutbare Arbeitsangebote zu unterbreiten
- aktive Mitwirkung bis zum Ende der Zuweisungsdauer
Sie können der Zuweisung zu dem beauftragten Träger aus wichtigem Grund widersprechen.
Belehrung über das Widerspruchsrecht (§37 Abs. 1 Satz3 SGB III)

Zum 1. Termin sollte der ausgefüllt Coaching-Paß (persönliche Daten und Lebenslauf) mitgebracht werden.
Nachdem meine Daten bei der Vermittlungsagentur vervollständigt wurden, sollte ich eine Datenschutzerklärung / Belehrung unterschreiben.

Den folgenden Absatz

"Darüber hinaus gestatte ich hierdurch die Weitergabe meiner betreffenden Daten an potenzielle Arbeitgeber.":sdagegen:

habe ich sofort gestrichen, zumal in der Belehrung stand

"Wir weisen Sie hiermit ausdrücklich darauf hin, dass Sie berechtigt sind, die hierdurch erteilte Zustimmung zur Weitergabe Ihrer Daten an potenzielle Arbeitgeber jederzeit zu widerrufen."

Warum soll ich erst genehmigen was ich sofort widerrufen kann :confused:

Streichungen oder Abänderungen der Vordrucke sind wohl bewusst nicht möglich und zugelassen. Meine Weigerung die unveränderte Erklärung zu unterschreiben hatte den sofortigen Abbruch unter Androhung der Meldung an AA als Maßnahmen-Verweigerer zur Folge. :shock:

Was kommt jetzt wohl auf mich zu ?

fragi
27.11.2008, 11:35
Was kommt jetzt wohl auf mich zu ?

Du kannst den Vordruck sehr wohl abändern, kannst ebenso unter Vorbehalt unterschreiben...
Ich sag dir mal was als nächstes folgt... dieser Träger sind meistens so, dass du dort Bewerbungen schreibst (kostet die etwa nen Euro), aber die möchten gern die dir zustehenden Bewerbungskosten (5€ pro Bewerbung) bei der BA abgreiffen... du kannst also davon ausgehen, dass ggf. dies als nächstes auf dich zukommen wird...

Ich kann dir nur einen Rat geben, lass dich nicht unterkriegen und kämpf :)
Du bist nicht verpflichtet den Vordruck so zu unterschreiben, ja nichtmal den Vordruck überhaupt zu nutzen.
Schau mal:
Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
Quelle: §60 Abs.1 SGB I (http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__60.html)

Es gibt in der rechtlichen Sprace 3 Ausdrücke:
Kann: Liegt in deinem bzw. im Ermessen des Leistungserbringers
Soll: Kann, muss aber nicht
Muss: Muss so gemacht werden

Wie du liest steht dort ein kann, das heißt du kannst es, musst es aber nicht, könntest ggf. sogar was formloses aufsetzen um deiner Mitwirkung nachzukommen.

Ich persönlich finde deinen Weg jedenfalls gut so, nur wird er wohl sehr holperig!

Rotkäppchen
27.11.2008, 13:59
Das ist eine Zuweisung. Musstest du denn das überhaupt unterschreiben?

Wenn nicht, schau mal ob als letzter Satz eine Rechtsbehelfsbelehrung steht. Da steht dann meist: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 4 Wochen Widerpsruch eingereicht werden".

Ist denn diese Vereinbarung vom Sommer noch gültig? Wenn ja, schau mal nach, ob diese maßnahme dort enthalten ist.

Päule
29.11.2008, 04:59
Danke für die Antworten !

Fragi
Dieser Hintergrund war mir nicht klar.
Natürlich werde ich weiter kämpfen zumal du mich ja moralisch unterstützt
" Ich kann dir nur einen Rat geben, lass dich nicht unterkriegen und kämpf :) "
:engel:


Rotkäppchen
Die Vereinbarung hatte nur eine Gültigkeit für 1 Monat (somit längst abgelaufen)
Die Zuweisung kam ohne weitere Vereinbarung oder Gespräch beim SB, vermutlich weil ich mich noch nicht freiwillig abgemeldet habe.
Lies mal ab
"Lehnen Sie die Teilnahme an dieser Arbeitsmarktdienstleistung ab .... verletzen Sie die Ihnen obliegende Mitwirkungspflicht und beenden Ihre Arbeitslosigkeit"
Aus diesem Grunde habe ich es für notwendig gehalten, der Zuweisung zu zustimmen.
Die sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung für die Zuweisung lautet:

Sie können der Zuweisung zu dem beauftragten Träger aus wichtigem Grund widersprechen.
Beachten Sie bitte unbedingt die Belehrung über Ihr Widerspruchsrecht

MfG
SB, AA

Belehrung über das Widerspruchsrecht:
Sie können der Zuweisung zu dem beauftragten Träger aus wichtigem Grund widersprechen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 SGB III).

Erklärung :
Eine Mehrausfertigung diese Schreibens mit der Belehrung über das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen zur Teilnahme habe ich erhalten und zur Kenntnis genommen.

Dies wurde mir im Rahmen einer Informationsveranstaltung vorgelegt.
Da ich nicht mit dem SGB III spazieren gehe - sollte man vielleicht - und mir kein wichtiger Grund gegen die beauftragte ... Vermittlungsagentur
einfiel, habe ich unterschrieben.

Gruß
Päule

Rotkäppchen
29.11.2008, 10:53
Dann schreibe doch ein Widerspruch mit einem wichtigen Grund, um an der Maßnahme nicht teilnehmen zu können. Wichtige Gründe sind z.B.:

Gesundheit - kann nicht teilnehmen, weil ich allergisch auf Maßnahmen bin. Attest anbei
Familie - die Zeiten überschneiden sich mit der Öffnungszeit der Kindertagesstätte meines Kindes. Ich kann zu diesen Zeiten nicht an einer Maßnaßme sein (Kinder, Familie, betreuungsbedürftige Person hat Vorrang)

Oder: Ich hab so eine Maßnahme schon mal gemacht. DAs kann ich doch schon alles

Oder: Ich hab keine Möglichkeiten dort hinzukommen.

Oder du erklärst genau wieso und warum diese Maßnahme absolute Geldverschwendung ist, weil sie dich nicht weiterbringen kann.

Manche Leute werden auch krank vor lauter Frust wenn sie hingehen müssen. Sie bekommen Albträume und Migräne, denn es ist ja schließlich keine freiwillige Maßnahme.

Jedenfalls kannst du dich dieser Maßnahme nur durch Widerspruch "aus wichtigem Grund" entziehen. Der Widerspruch muss schriftlich sein und er sollte nachweislich abgegeben werden. Wenn die den "wichtigen Grund" nicht anerkennen, werden sie dir die Leistung senken oder entziehen. Dann kannst du aber dagegen beim Sozialgericht klagen. Diese Art von Klagen sind meist erfolgreich. Wenn du mittellos bist, kannst du eine Beratugnsschein beim Amtsgericht bekommen und damit zum Fachanwalt für sozialrecht gehen. Die Sozialgerichte sind kostenlos.

Päule
29.11.2008, 19:47
Hallo Rotkäppchen !

Die Zuweisung wurde mir am Ende einer Informationsveranstaltung des beauftragten Trägers vorgelegt.
Ein wichtiger Grund, diesen Träger abzulehnen fiel mir spontan nicht ein.

Gesundheit ?
- Maßnahmenallergie wird wohl nicht anerkannt -

Maßnahme bereits gemacht ?
- Seit 11 Jahren hat sich das AA um nichts gekümmert, da ich auch keine Leistungen wie ALG1, ALH oder Hartz4 beziehe -

Anfahrt nicht möglich ?
- Ich hatte ja auch die Möglichkeit an der Info-Veranstaltung teilzunehmen -

Natürlich ist es reine Geldverschwendung, da ich nach Möglichkeit meinen BU-Status (nach altem Recht - vor 2000) nicht aufgeben werde.
Diese Ganzil hat aus meiner Sicht nur den einzigen Grund, mich dazu zu bewegen mich als Arbeitssuchend abzumelden oder einen Grund zu finden mich abmelden zu können damit ich meine 420 Monate mit der Anrechnungszeit nicht voll bekomme.

Siehst du das auch so ?