StephanK
22.07.2005, 17:39
Landessozialgericht NRW: Grundsatzentscheidungen zur Arbeitslosigkeitsmeldung bei befristeten Arbeitsverträgen.
08.07.2005
Mit (Az.: L 19 AL 22/05, L 1 AL 9/05 und L 1 AL 51/04 (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/esgb/show.php?id=21736&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)) drei Urteilen vom 09.05.2005, 12.04.2005 und vom 21.09.2004 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Pflichten von Arbeitslosen, die zuvor befristet beschäftigt waren, klargestellt: Die zum 01.07.2003 neu im Arbeitsförderungsrecht einge*ZENSIERT*führte Obliegenheit, sich bei Kenntniserlangung von eintretender Arbeitslosigkeit unver*ZENSIERT*züglich arbeitssuchend zu melden (§ 37 b Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III -) greift nur ein, wenn ein Arbeitssuchender von dieser Pflicht wusste oder in vorwerfbarer Weise nicht wusste. Anderenfalls fehlt es an einem Verschulden und das Arbeitslosengeld darf nicht wegen verspäteter Meldung gemindert werden. Denn die Aufklärungskampagnen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Verabschiedung des ersten und zweiten Hartz Gesetzes haben die Bürger nur in geringem Maße erreicht. Für den Normalfall kann daher nicht auf eine Kenntnis der Pflicht zur unverzüglichen Arbeitslosigkeitsmeldung geschlossen werden. Erst recht gilt dies, so der 1. Senat des Landessozialgerichts NRW, wenn die BA oder auch der Arbeitgeber eines befristet Beschäftigten zuvor falsche Informationen über die Meldeobliegenheit erteilt haben. Auch der 19. Senat des Landessozialgerichts NRW äußerte Zweifel daran, ob die gesetzliche Regelung des § 37 b SGB III so klar formuliert sei, dass die Verpflichteten erkennen können, was von ihnen gefordert werde.
In allen drei entschiedenen Fällen wurde die BA daher vom Gericht zur ungekürzten Auszahlung des beantragten Arbeitslosengeldes verurteilt.
Über die wegen der besonderen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision zum Bundessozialgericht wurde am 18.08.05 mündlich verhandelt und entschieden. Der Urteilstext ist noch nicht veröffentlicht; deswegen wird hier für die Zwischenzeit der Terminsbericht des Gerichts wiedergegeben: Der 7a. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über das Ergebnis der am 18. August 2005 nach mündlicher Verhandlung entschiedenen Revisionsverfahren.
1) Auf die Revision der Beklagten war die LSG-Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG konnte nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte den Alg-Anspruch des Klägers zu Recht gemäß § 140 SGB III wegen eines Verstoßes gegen die Obliegenheit des § 37b SGB III gemindert hat. Maßgebend ist, ob der Leistungsempfänger nach seinem individuellen Vermögen sich zumindest fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet hat. Das LSG ist dagegen nicht von einem subjektiven, sondern von einem objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab ausgegangen und hat im Übrigen die Fahrlässigkeit auch deshalb abgelehnt, weil kein erhebliches Verschulden vorliege. § 37b SGB III verlangt jedoch keinen gesteigerten Fahrlässigkeitsvorwurf. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bewirkte Begrenzung des Streitgegenstandes auf die Anfechtung der Minderungsentscheidung der Beklagten ist zulässig. Im Gegensatz zum üblichen Höhenstreit beim Arbeitslosengeld (Alg) handelt es sich bei einer mit separatem Schreiben bekannt gegebenen Minderung nach § 140 SGB III nicht nur um ein unselbständiges Berechnungselement der Bewilligung von Alg, sondern um eine abgrenzbare Einzelverfügung, die mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann, wenn der Kläger die Überprüfung ausdrücklich auf die Minderung als solche beschränkt. (...)
Quelle: Justizportal NRW (http://www.justiz.nrw.de/IndexSeite/Presse/presse_weitere/PresseLSG/08_07_2005.html) (nach dem Fortgang des Verfahrens verändert)
08.07.2005
Mit (Az.: L 19 AL 22/05, L 1 AL 9/05 und L 1 AL 51/04 (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/esgb/show.php?id=21736&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)) drei Urteilen vom 09.05.2005, 12.04.2005 und vom 21.09.2004 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Pflichten von Arbeitslosen, die zuvor befristet beschäftigt waren, klargestellt: Die zum 01.07.2003 neu im Arbeitsförderungsrecht einge*ZENSIERT*führte Obliegenheit, sich bei Kenntniserlangung von eintretender Arbeitslosigkeit unver*ZENSIERT*züglich arbeitssuchend zu melden (§ 37 b Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III -) greift nur ein, wenn ein Arbeitssuchender von dieser Pflicht wusste oder in vorwerfbarer Weise nicht wusste. Anderenfalls fehlt es an einem Verschulden und das Arbeitslosengeld darf nicht wegen verspäteter Meldung gemindert werden. Denn die Aufklärungskampagnen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Verabschiedung des ersten und zweiten Hartz Gesetzes haben die Bürger nur in geringem Maße erreicht. Für den Normalfall kann daher nicht auf eine Kenntnis der Pflicht zur unverzüglichen Arbeitslosigkeitsmeldung geschlossen werden. Erst recht gilt dies, so der 1. Senat des Landessozialgerichts NRW, wenn die BA oder auch der Arbeitgeber eines befristet Beschäftigten zuvor falsche Informationen über die Meldeobliegenheit erteilt haben. Auch der 19. Senat des Landessozialgerichts NRW äußerte Zweifel daran, ob die gesetzliche Regelung des § 37 b SGB III so klar formuliert sei, dass die Verpflichteten erkennen können, was von ihnen gefordert werde.
In allen drei entschiedenen Fällen wurde die BA daher vom Gericht zur ungekürzten Auszahlung des beantragten Arbeitslosengeldes verurteilt.
Über die wegen der besonderen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision zum Bundessozialgericht wurde am 18.08.05 mündlich verhandelt und entschieden. Der Urteilstext ist noch nicht veröffentlicht; deswegen wird hier für die Zwischenzeit der Terminsbericht des Gerichts wiedergegeben: Der 7a. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über das Ergebnis der am 18. August 2005 nach mündlicher Verhandlung entschiedenen Revisionsverfahren.
1) Auf die Revision der Beklagten war die LSG-Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG konnte nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte den Alg-Anspruch des Klägers zu Recht gemäß § 140 SGB III wegen eines Verstoßes gegen die Obliegenheit des § 37b SGB III gemindert hat. Maßgebend ist, ob der Leistungsempfänger nach seinem individuellen Vermögen sich zumindest fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet hat. Das LSG ist dagegen nicht von einem subjektiven, sondern von einem objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab ausgegangen und hat im Übrigen die Fahrlässigkeit auch deshalb abgelehnt, weil kein erhebliches Verschulden vorliege. § 37b SGB III verlangt jedoch keinen gesteigerten Fahrlässigkeitsvorwurf. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bewirkte Begrenzung des Streitgegenstandes auf die Anfechtung der Minderungsentscheidung der Beklagten ist zulässig. Im Gegensatz zum üblichen Höhenstreit beim Arbeitslosengeld (Alg) handelt es sich bei einer mit separatem Schreiben bekannt gegebenen Minderung nach § 140 SGB III nicht nur um ein unselbständiges Berechnungselement der Bewilligung von Alg, sondern um eine abgrenzbare Einzelverfügung, die mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann, wenn der Kläger die Überprüfung ausdrücklich auf die Minderung als solche beschränkt. (...)
Quelle: Justizportal NRW (http://www.justiz.nrw.de/IndexSeite/Presse/presse_weitere/PresseLSG/08_07_2005.html) (nach dem Fortgang des Verfahrens verändert)