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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Frage zu Arbeitlosengeld


honeymoon10
23.07.2005, 12:02
Hallo ich habe da mal eine Frage und zwar habe ich am 14.07.2003 bei meiner Firma kündigen müssen da ich eine Weiterbildung zum Techniker auf Vollzeit gemacht habe. Ich habe dann noch bis zum 31.08.2003 gearbeitet und da haben meine arbeitskollegen gesagt das ich mich arbeitlos melden soll für die eine woche also von 01.09.2003 bis 08.09.2003(schulbeginn) da ich dann noch für diese woche arbeitslosengeld bekommen würde. Habe dies dann auch am 01.09.2003 gemacht. Eine woche später ist dann der bescheid gekommen das ich mich zu spät gemeldet hatte und dies mir jetzt angerechnet wird. Habe mich dann beschwerd da ich dies ja nicht wusste das man sich sobald man gekündigt hat sich arbeitlos melden muss (hätte dies ja auch wegen der einen woche nicht machen müssen ).
Jetzt da ich mit meinen Techniker fertig bin habe ich mich wieder arbeitlos gemeldet und gestern ist der bescheid gekommen und da steht das ich eine minderung nach SGB III §140 erhalte das heißt das die verspätete meldung von 2003 weitergeht.
IST DIES ERLAUBT UND WAS KANN MAN DAGEGEN TUN ?

StephanK
23.07.2005, 12:24
Hallo Honeymoon und :welcome:
Ich denke, dass diese Minderung schon rechtmäßig ist, weil Dein alter Anspruch auf Arbeitslosengeld jetzt wieder aufgelebt ist - und diesem "haftet" die zuvor verhängte Minderung sozusagen immer noch an. Daran lässt sich jetzt leider nichts mehr ändern.

Im übrigen bringt es nichts, den gleichen Beitrag zweimal abzusenden. Deinen identischen zweiten Beitrag habe ich gelöscht.

honeymoon10
23.07.2005, 12:30
Mit drei Urteilen vom 09.05.2005, 12.04.2005 und vom 21.09.2004 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Pflichten von Arbeitslosen, die zuvor befristet beschäftigt waren, klargestellt: Die zum 01.07.2003 neu im Arbeitsförderungsrecht eingeführte Obliegenheit, sich bei Kenntniserlangung von eintretender Arbeitslosigkeit unverzüglich arbeitssuchend zu melden (§ 37 b Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III -) greift nur ein, wenn ein Arbeitssuchender von dieser Pflicht wusste oder in vorwerfbarer Weise nicht wusste. Anderenfalls fehlt es an einem Verschulden und das Arbeitslosengeld darf nicht wegen verspäteter Meldung gemindert werden. Denn die Aufklärungskampagnen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Verabschiedung des ersten und zweiten Hartz Gesetzes haben die Bürger nur in geringem Maße erreicht. Für den Normalfall kann daher nicht auf eine Kenntnis der Pflicht zur unverzüglichen Arbeitslosigkeitsmeldung geschlossen werden. Erst recht gilt dies, so der 1. Senat des Landessozialgerichts NRW, wenn die BA oder auch der Arbeitgeber eines befristet Beschäftigten zuvor falsche Informationen über die Meldeobliegenheit erteilt haben. Auch der 19. Senat des Landessozialgerichts NRW äußerte Zweifel daran, ob die gesetzliche Regelung des § 37 b SGB III so klar formuliert sei, dass die Verpflichteten erkennen können, was von ihnen gefordert werde.

Gilt dies dan nur für befristete Arbeitsverträge????
Da ich dies ja auch nicht wusste das man sich arbeitslos melden muss

StephanK
23.07.2005, 18:25
Ich kenne die erwähnten Urteile nicht im Wortlaut. Das darin verwendete Argument, die Vorverlegung der Pflicht zur rechtzeitigen Arbeitslosmeldung sei in der Öffentlichkeit so gut wie unbekannt gewesen, gilt aber unabhängig davon, ob der Arbeitvertrag befristet oder unbefristet war - wenn es denn gilt (was ich persönlich für fraglich halte).

Bei Dir ist aber noch eine ganz andere Frage im Hintergrund, und ich habe mich auch gewundert, dass Du NUR die verspätete Arbeitslosmeldung erwähnt hast. Da Du das vorherige Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hast, müsste eigentlich DESWEGEN eine Sperrzeit verhängt worden sein. Kann es sein, dass Du das übersehen oder etwas verwechselt hast?