Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Nebenerwerb, unregelmäßig
rat-loser
23.07.2005, 21:36
hallo leidensgenossen,
als rat-loser suche ich mal wieder rat - evtl. hat jemand einen guten tipp für mich, da die suche hier im forum kaum treffer ergab - oder habe ich was fasch gemacht?
also: nach dem merkblatt "nebeneinkommen" http://www.arbeitsagentur.de/content/de_DE/hauptstelle/a-07/importierter_inhalt/pdf/faltblatt_nebenverdienst.pdf der BA ist es so, dass wenn man schon vor der arbeitslosigkeit nebenerwerb hatte und die einkommenshöhe den standard-freibetrag überstieg, der durchschnitt der letzten 12 monate den dann pers. anzusetzenden freibetrag ergibt. ist ja auch ein schönes beispiel (3.) angeführt.
wird das dann in der praxis für jeden monat real gerechnet, oder auch in einem durchschnitt für das quartal oder ein jahr?
zur verdeutlichung: wenn die einkommenshöhe (früher und jetzt) monatlich schwankt und ein durchschnitt der letzten 12 monate gerechnet wird, dann ist man jetzt z.b. in einem monat weit unter dem pers. freibetrag, aber vielleicht im nächsten monat weit darüber - und das würde ja dann angerechnet (=abgezogen vom ALG) werden, obwohl es im letzten monat weit darunter war.
müßte das dann nicht auch auch im durchschnitt gerechnet werden - so wie bei der ermittlung des freibetrages?
grüße thilo
Betroffener
24.07.2005, 01:47
Hallo Thilo,
das dürfte nur für ALG I Empfänger gelten - nicht für ALG II !
Wie das angerechnet steht doch oben rechts neben dem Beispiel Nr. 3:
Wie wird Nebeneinkommen angerechnet?
Bei schwankendem Nebeneinkommen bekommen Sie
Ihr Arbeitslosengeld zunächst in unverminderter Höhe.
Das Nebeneinkommen wird jeweils nachträglich angerechnet.
Hierfür müssen Sie der Agentur für Arbeit vierteljährlich
im Nachhinein die Nebeneinkommensbescheinigung
vorlegen. Ergänzend zum Bewilligungsbescheid
erhalten Sie einen Bescheid über den jeweiligen
monatlichen Anrechnungsbetrag. Ist der Anrechnungsbetrag
höher als das zustehende Arbeitslosengeld,
wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt.
Alles klar ?
rat-loser
24.07.2005, 13:34
dass das nur für ALG I gilt ist klar.
was ich nicht ganz einzusehen vermag ist, dass wenn es wirklich exakt auf den monat abgerechnet wird - doch reichlich ungerecht gegenüber dem alg-empfänger ist, wenn auf der einen seite ein durchschnitt gebildet wird, (was ok ist und in obiger situation auch eigentlich nicht anders zu lösen ist) auf der anderen seite aber nicht "im durchschnitt" abgerechnet wird.
der alg-empfänger geht dabei (in obiger situation) immer als verlierer raus.
kannst du mir evtl. sagen, was die rechtliche grundlage zu genau dieser abrechnungsmethode bildet und wo ich das ggf. nachlesen kann?
grüße thilo
StephanK
24.07.2005, 13:48
Hallo Thilo,
schau Dir einfach mal den § 141 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_3/__141.html) an, vor allem den Absatz (2). Die Formulierungen im Gesetz selbst sind zwar anstrengender als in den Broschüren der BA, aber vielleicht wird's dann klarer.
Betroffener
24.07.2005, 14:20
@Stephan,
das bringt uns m.E. nicht wirklich weiter, weil es dabei sozusagen um die Wahrung des Besitzstandes geht aus vorher ausgeübten Nebenbeschäftigungen - nicht aber um die tatsächliche Art der Anrechnung über einen Zeitraum, in dem ALG I gezahlt wird.
@rat-loser,
Die BA bildet keinen Durschnittswert - sondern sie will nur (vernünftigerweise quartalsweise abrechnen und zwar monatsgenau - weil die damit natürlich billiger fahren und sich Verluste und Gewinne nicht gegeneinander ausgleichen können.
rat-loser
24.07.2005, 14:42
hallo @all,
bei mir pers. ist es mehr der abschnitt (3)
@stephan und @betroffener
danke für den link - nun ist mir mit dem wortlaut alles klar und es ist wohl wirklich so, dass das nebeneinkommen exakt für den einzelnen monat "verrechnet" wird. allerdings erachte ich das als unverschämtheit, weil die BA dadurch wirklich billiger fährt und der betroffene (wieder einmal mehr) der looser ist. zuerst die summe durch die vorgelagerte durchschnittsbildung runter drücken und dann doch exakt abrechen - das haben wir gern.
@betroffener
dein hinweis an stephan vermag ich nicht zu interpretieren - hilft es mir, wenn ich ihn verstehe?
Betroffener
24.07.2005, 15:14
@rat-loser,
so wie ich den Paragraphen verstehe, geht es hierbei überwiegend um die Berechtigung der Fortführung und die Höhe eines Nebenverdienstes (als Pflege des Besitzstandes), die etwas anders aussehen, wenn man das auch schon vor der Arbeitslosigkeit länger gemacht hat, als wenn man erst in der Arbeitslosigkeit damit beginnt (um sich sein ALG I etwas aufzubessern).
Der Berechnungsmodus selbst ist in diesem Paragraphen jedoch nicht benannt - oder ich habe das überlesen.
rat-loser
24.07.2005, 15:39
ist klar mit der besitzstandswahrung - und ja auch nicht mehr als recht.
so bleibt das Arbeitseinkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches durchschnittlich auf den Monat entfällt,naja, ich würde schon sagen, dass das sowohl die berechnung der pers. freigrenze als auch den realen abrechnungsmodus vorgibt.
das hat man dann davon, wenn man doch einmal einbißchen "glück" hat und "zufällig" mal einen monat etwas mehr nebenher verdienen kann - zum glück hat ma ja auch keine erhöhte arbeit dafür 'reingesteckt (polemik off)
StephanK
24.07.2005, 15:55
Nee, Thilo, der Einwand des "Betroffenen" war richtig und ich hatte nicht genau genug gelesen. Wenn ich Deine Ausgangsfrage mal in andere Worte zu fassen versuche, geht's Dir um folgendes: Du meinst, dass Dein ALG-Anspruch zu niedrig berechnet wurde, weil Deine früheren Nebeneinkünfte aus der Zeit, als Du noch Arbeit hattest, bei der ALG-Berechnung nicht berücksichtigt wurden.
(Ob und in welchem Umfang Nebeneinkünfte angerechnet werden, die man während des ALG-Bezuges hat, ist ein anderes Thema - und Thema des § 141 SGB III, den Du deswegen wieder vergessen solltest.)
Deine Frage zielt auf die Basis der ALG-Berechnung - und da müssen wir leider tief in die Niederungen des SGB III einsteigen:
§ 129 SGB III
Das Arbeitslosengeld beträgt (soundsoviel Prozent, hier nicht wichtig)
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt
ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).Die Frage ist also, ob Deine Nebeneinkünfte Teil des Bemessungsentgelts waren oder nicht. Was "Bemessungsentgelt" ist, sagt uns § 131 Abs. 1 SGB III
Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.Daraus ergibt sich die Frage: Sind für Deine Nebeneinkünfte Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden? Wenn nicht, dann können sie auch nicht beim Bemessungsentgelt berücksichtigt werden; dann scheitert es schon daran.
Wenn doch, können wir weiter forschen: Wie lang ist der Bemessungszeitraum? Ein Jahr vor Beginn des ALG-Anspruches, wenn Du durchgehend vollzeitbeschäftigt warst. Wenn Dein Nebenjob in diesem Zeitraum lag und dafür Versicherungsbeiträge abgeführt werden, muss der Lohn dafür auch beim Bemessentgelt miteingerechnet werden. Geh das noch mal durch!
rat-loser
24.07.2005, 16:54
hi stephan,
danke dass du dir so viel mühe machst und dich so 'reinkniest - aber diesen aspekt hatte ich nicht gemeint oder in ansatz gebracht. die einkünfte meines selbstst. nebenerwerbs sind "nur" und ausschließlich im rahmen eines kleinstgewerbes im "normalen" jahreslohnsteuerausgleiches mit angegeben/verrechnet worden - und fertig. steuerlich ist das lt. finanzamt auch so ok.
auch wenn ich mir jetzt ein bißchen blöd vorkomme und vielleicht auch bin: keine ahnung, ob dabei soz.abgaben dabei sind.
aber wie gesagt - es ging mir jetzt nur nur um die berechung meines jetztigen nebenverdienstes aus ALGI-sicht.
grüße thilo
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