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lonewolf
05.12.2008, 18:54
Hallo,
ich frage wegen einem guten Freund.
Er wurde irgendwann Arbeitslos, dann Hartz IV-Empfänger und unterschrieb auch eine EGV.
Dann bekam er Arbeit für 3 Monate, arbeitslos, erneuter Hartz IV-Antrag.
Es wurde keine neue EGV erstellt.
1. Frage: Muss eine neue EGV erstellt werden, bei so kurzer Arbeitsaufnahme?
2. In der letzten EGV wurden 8 Bewerbungen pro Monat vereinbart, ist das jetzt noch bindend?
3. Ist die EGV von vorher noch in irgendeiner Form bindend?
Würde mich über konkrete Antworten freuen.
Marsleuchte
05.12.2008, 19:01
Guten Abend,
EGV´s sind in der Regel für 6 Monate, jetzt ist die Frage, wann wurde die EGV abgeschlossen?
Die anderen Fragen sollten sich mit einer konkreten Antwort auf meine Frage von alleine erledigen.
MfG
Marslicht
Marsleuchte
05.12.2008, 20:35
So jetzt sollte es geklärt sein, meine Kollegin Ich bin´s hatte es mir gerade mitgeteilt.
Die Eingliederungsvereinbarung dient dem Zweck zur Eingliederung,
ab Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ( wenn auch nur für 3 Monate ) ist das Ziel des Vertrags " Eingliederungsvereinbarung " erfüllt und somit ist die EGV nun ungültig,
wenn man wieder arbeitslos wird und ALG II beantragen muss , so muss auch eine neue EGV abgeschlossen werden ( kann abgeschlossen werden ).
MfG
Marslicht
lonewolf
06.12.2008, 16:13
Danke, aber es ist bei Ihm so, dass seit seiner Wiederbeantragung nach der Arbeit keine neue EGV erstellt wurde mit dem SB von der ARGE.
Was nun ?
Also sind EGV's keine Pflicht ?
( kann abgeschlossen werden ).
Marsleuchte
06.12.2008, 16:22
Ich verstehe Deine Frage nicht so ganz worauf Du hinaus willst.
Die alte EGV ist uninteressant auch was darin steht,
aber es wird Ihm kurz oder lang bestimmt eine Neue zum unterzeichnen vorgelegt.
MfG
Marslicht
lonewolf
06.12.2008, 18:50
über kurz oder lang ? das ist ja interessant, denn das ganze liegt jetzt schon fast 1 Jahr zurück und er hat keine neue EGV, seit fast genau 1 Jahr nicht mehr!
Nochmal die Frage, sind EGV's Pflicht, denn in deinem einen Beitrag steht in Klammer: ( kann abgeschlossen werden )!
Auf jeden Fall ist die erste Eingliederungsvereinbarung nicht mehr gültig, durch die damalige Arbeitsaufnahme wenn ich dich richtig verstanden habe?
Marsleuchte
06.12.2008, 18:54
Genau, sie ist nicht mehr güldig die Eingliederungsvereinbahrung.
Es gibt bestimmte Sonderfälle wo keine abgeschlossen werden darf, so wie in meinem Fall zu seiner Zeit eine Rentenprüfung.
Hier bei uns werden EGV´s nur in Verbindung mit EEj´s gemacht sonst lässt man den "Kunden" eingentlich in Ruhe.
MfG
Marslicht
lonewolf
06.12.2008, 19:13
Ich danke dir , denke mal dass das ausreicht als Info!
Marsleuchte
06.12.2008, 19:22
Na und wenn nicht, weißt ja wie Du uns finden kannst!:engel:
lonewolf
06.12.2008, 19:35
jepp, alles klar. :laola:
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