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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anrechnung meines Gehalts in der Gemeinschaft


Lutzpjey
24.07.2005, 12:30
Hallo wir haben da ein Probl. wir wollen heiraten und Sie bringt ein kind von 8 J mit in die ehe!
Sie ist Alg 2 gewesen, wir waren beim amt und die haben ihr nun das gesammte geld gestrichen und mein gehalt wird bei ihr komplett angerechnet!
Da ich gut verdiene aber noch altschulden von meinem ehemaligen Haus habe bleibt nun aber ja nicht genug um davon 3 Köpfe zu ernähren.
Was kann ich alles beatragen damit es uns Besser geht.
Wir haben grad vor einen antrag auf Sozie zu stellen für das Kind ( 1/3 Mietanteil da hilft dann ja schon.
Kann da jemand helfen!???

Mfg: Lutz

Betroffener
24.07.2005, 12:44
:welcome: Lutzprey,

das ist ein schwieriges Problem.

Besser wäre es gewesen Alleinstehend anzukreuzen anstatt eheähnliche Gemeinschaft. Wenn das nur aus Unwissenheit (oder falscher Beratung) geschehen ist, solltet ihr das schleunigst versuchen zu ändern. Ansonsten bist Du auch noch für die Krankenkasse Deiner Partnerin zuständig.

Nach einer Heirat wäre sie familienversichert (was das Problem mit der Krankenkasse lösen würde), aber die anderen Anrechnungsprobleme natürlich nur massiv wegen der Ehe zementiert.
Das mit der Heirat solltet ihr Euch also wirklich gut überlegen.

Da Schulden nicht abgezogen werden, ist das noch "strafverschärfend". Auch solltest Du bedenken, was passiert, wenn Du unter unglücklichen Umständen selbst mal zum ALG II Bezieher werden solltest.

Vielleicht liest Du Dir mal die folgenden Texte durch:

ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (598 € Ost, 622 € West zzgl. Miete) liegt.

Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:

Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).

Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:

Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.

Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.

Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.

Alles klar?

StephanK
24.07.2005, 13:17
Hallo Lutzpjey!
Zunächst fällt an Deinem Bericht eines auf, was so wohl nicht sein dürfte: Du schreibst, Ihr wollt heiraten. Nun weiss ich nicht, wie lange Ihr vielleicht schon zusammen lebt, aber bei dem für mich erkennbaren aktuellen Stand seit Ihr allenfalls verlobt. Das sind aber keine ausreichenden Voraussetzungen dafür, Euch als Bedarfsgemeinschaft zu betrachten und Dein Einkommen anzurechnen.
Für mich sieht das so aus, als ob das Amt Euch zu Unrecht als eheähnliche Gemeinschaft eingestuft hat und deswegen meint, Euch als Bedarfsgemeinschaft betrachten zu können. Das solltet Ihr zunächst einmal genau überprüfen und Euch gegebenenfalls mit einem Widerspruch dagegen zur Wehr setzen.
Mustervorlagen für Widerspruchsschreiben findest Du hier im Bereich Info-ALGII (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php), ebenso Hinweise dazu, was eine eheähnliche Gemeinschaft ist und was nicht.

Ab Eheschließung wird aber das Problem Deiner Altschulden unumgänglich auf Euch zu kommen - in welchem Umfang, hängt davon ab, ob das Kind Dein Kind ist oder nicht. Ab Eheschließung bildet Ihr in jedem Fall eine Bedarfsgemeinschaft und die Behörde wird sagen: Unterhalt für die Ehegattin geht vor dem Bedienen alter Schulden, also gibt es kein ALG II. Du solltest Dir also Gedanken machen, ob es Möglichkeiten gibt, die Schulden durch kleinere Ratenzahlungen zu strecken, so dass monatlich mehr zum Leben übrig bleibt.
Das Kind bildet in jedem Fall eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter und erhält nur dann eigenständige Sozialhilfe, wenn die Mutter es überhaupt nicht unterhalten kann und es keine weiteren Unterhaltspflichtigen gibt. Falls Du nicht der Vater bist, stellt sich die Frage (auch die Behörde wird sie stellen), wie es mit der Unterhaltspflicht des Vaters steht und ob dieser Unterhalt zahlt. Allerdings wird auch insoweit ab Eheschließung die Frage auftauchen, ob der (dann vorrangige) Unterhaltsanspruch Deiner zukünftigen Frau gegen Dich nicht ausreicht, das Kind mit zu unterhalten.
Da sind also noch eine ganze Menge eher familienbezogener Fragen offen, von denen es abhängt, ob dann noch sozialrechtliche Ansprüche bestehen. Angesichts Deiner eigenen Situation könnte da einiges auf Dich zukommen und mir scheint, dass Du Dir in erster Linie Gedanken darüber machen solltest, wie Du die Schulden strecken könntest.

Lutzpjey
24.07.2005, 13:21
Ja alles klar
Vielen Dank für die Schnelle Antwort!
Mfg: Lutz