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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Schwierige Konstellation !!??


tekknix
25.07.2005, 17:00
Hallo Zusammen.

Also, erstmal danke für die tollen Seiten, die Ihr da ins Netz gestellt habt, aber ich hoffe, Ihr könnt mir auch ein wenig helfen.

Grundlage ist folgendes.

Ich, 34Jahre, zum 01.08.2005 arbeitslos und Bezieher von ALG 1 (Höhe bis dato unbekannt), männlich

Meine Frau, 39Jahre, Bis Ende Oktober diesen Jahres in Erziehungsurlaub

Marc, 18Jahre, leibl. Sohn meiner Frau, ab dem 15.08.2005, arbeitslos

Jenny, 17Jahre, leibl. Tochter meiner Frau, ab dem 15.08.2005, arbeitslos

Kim, unser kleiner Schatz, nicht mal 3Jahre alt und tut hier mal nichts zur "Sache".


Mein ALG I ist relativ klar und sollte hier nur eine "unbekannte Größe X" sein, da der Betrag noch nicht ganz klar ist.

Die Kinder (also meine Stiefkinder, weder adoptiert noch leiblich) haben eine Maßnahme von der Agentur für Arbeit bei der RAG gemacht und die endet nun am 15.08.2005. Keine Ausbildungsplätze in Sicht, also möchten Sie (bzw. müssen) ALG II beantragen.

Nur treffen hier ja die Punkte Haushaltsgemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft aufeinander.

Marc, der ja schon volljährig ist, stellt seine eigene Bedarfsgemeinschaft. Er ist zwar unter 25, aber nicht in Ausbildung.

Jenny, ist unter 18, nicht in Ausbildung. Zu wem besteht die Bedarfsgemeinschaft ?

Beide bekommen Unterhalt (nun ja, sehr unregelmässig) von Ihrem leibl. Vater.


Generell sehe ich mal, das wir eine Haushaltsgemeinschaft sind. Nur, muß ich, als "Stiefvater" überhaupt in den Anträgen auftauchen ?

Muß meine Frau überhaupt auftauchen und wenn ja, bei Beiden ?

Vielleicht kann mir jemand hier ein paar Tips geben, weil die Situation ist total vertrackt.

Hilfesuchend, Euer Tekknix

StephanK
25.07.2005, 18:10
Hallo tekknix und :welcome:
Jaaa, Du stellst da schon eine ziemliche Knobelaufgabe... ;-) die Du aber gut aufbereitet hast, wofür erst mal ein Dankeschön fällig ist.

Das Thema "Bedarfsgemeinschaft mit Eltern" taucht überhaupt nur für/bei Jenny auf, denn:
- Marc bildet als Volljähriger seine eigene, das hast Du schon selbst aufgeschrieben.
- Jenny bildet mit Dir und Deiner Frau eine Bedarfsgemeinschaft, denn "zur Bedarfsgemeinschaft gehören (...) 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil (=Deine Frau)[Ii] eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils [i](=Du). Jenny ist also sozusagen der Dreh- und Angelpunkt dieser BG. "Erwerbsfähig" ist dabei nur im rechtlichen Sinn zu verstehen, nicht im Sinn von Arbeitsmarktchancen. Mit 17 darf Jenny arbeiten (wenn auch nur unter den Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes) und ist damit erwerbsfähig.
Und Kim kannst Du nicht einfach so "rabenväterlich" unter den Tisch fallen lassen - der (oder die?) gehört auch noch dazu. Deine Frau kann folglich auch nicht aus dem Spiel bleiben.

Das Problem bei Euch wird voraussichtlich vor allem darin bestehen, dass die Unterhaltsansprüche der Kinder gegen ihren leiblichen Vater als eigenes Einkommen der Kinder gelten. Deswegen wäre es vermutlich angebracht, zu versuchen, dass dessen Unterhaltszahlungen stetiger kommen - notfalls mittels Unterhaltsvorschuss(kasse) und/oder Klage mit dem Ziel einer Lohnpfändung. Allerdings hat auch der ALG II-Träger die Möglichkeit, die Unterhaltsansprüche sich sozusagen "unter den Nagel zu reißen" und das, was er für die Kinder an ALG II zahlt, vom Vater zurückzuholen. Dazu sprecht Ihr am besten den ALG-II-Träger von Euch aus an und fragt danach, wie er solche Fälle üblicherweise handhabt.

Es wird also zwei separate ALG II-Anträge geben, einen von Marc, der das Einkommen von Dir und Deiner Frau (wegen der Haushaltsgemeinschaft) UND die Unterhaltszahlungen seines leiblichen Vaters wird angeben müssen. (Sieht also zumindest auf den ersten Blick nicht gut aus...). Den zweiten Antrag muss Jenny stellen, mit den gleichen Angaben über ihr Einkommen. Hinsichtlich der Unterhaltszahlungen vom leiblichen Vater sollte ein ggf. vorhandener Gerichtsbeschluss vorgelegt werden; wenn die Probleme mit der Unregelmäßigkeit seiner Unterhaltszahlungen massiv sind, auch Nachweise, aus denen diese abzuleiten ist.

Alle Klarheiten beseitigt? ;-)

tekknix
25.07.2005, 19:35
Hallo und Danke erstmal für die Antwort.

Ich habe mir jetzt noch so ein bisschen den Kopf zerbrochen und habe natürlich 2 ALG II - Anträge hier ausgefüllt.

Allerdings habe ich für Marc ihn alleine seine eigene Bedarfsgemeinschaft gemacht (weil volljährig) und für Jenny eine Bedarfsgemeinschaft die aus Ihr und meiner Frau besteht.

Mich habe ich jeweils bei beiden "nur" zur Haushaltsgemeinschaft gerechnet, da ich Ihnen zum Beispiel Unterhalte in meiner Wohnung "gewähre".

Auch die beiden Kinder untereinander sowie Kim habe ich jeweils zur Haushaltsgemeinschaft und nicht zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet.

Ich hoffe, ich komme mit diesem Vorhaben durch und habe eine entsprechende Erklärung von mir beigelegt, das ich darum bitte, mein Einkommen (in diesem Fall die Unbekannte Größe ALG I ab dem 01.August) nicht anzurechnen, da ich faktisch dem Kindesvater gegenüber schlechter gestellt wäre -> Der Kindesvater hat einen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt von 730 bzw. 840 €, ich aber nur einen wesentlich geringeren Selbstbehalt, da ich weniger Kinder habe (er hat 3 "echte" und 2 "moralische", ich "nur" ein "echtes" und 2 "moralische")....

Weiterhin ist hierbei bezgl. des Unterhaltes auch noch nicht das letzte Wort gesprochen, da er a) weniger als im Titel angegeben überweist und b) im August ein Gerichtstermin anvisiert ist, wo er den Titel anfechtet und noch weniger bezahlen will.

Witzig ist hierbei ja, das sich die Unterhaltszahlungen und ALG II ja gegenseitig beeinflussen. Da beide Beträge zum jetzigen Zeitpunkt nicht wirklich klar sind, wird's wohl interessant werden.

Allerdings hoffe ich, das mein Vorhaben hinsichtlich der Haushaltsgemeinschaft mit mir, zumindest rechtlich zulässig ist.

Dabei berufe ich mich auf "Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit zum Antragsvordruck Arbeitslosengeld II, Stand 21. Oktober 2004":




In den Bögen wird noch nicht hinreichend zwischen
Bedarfsgemeinschaft und Mitgliedern der
Haushaltsgemeinschaft differenziert.....

....

zählen
diese zwar nicht zur Bedarfsgemeinschaft, aber
zur Haushaltsgemeinschaft. Für diese Personen
sind grundsätzlich lediglich die Angabe des
Namens, des Vornamens, des Geburtsdatums
und eines Verwandtschaftsverhältnisses erforderlich.
Diese Angaben werden auch für die Berechnung
der Kosten der Unterkunft benötigt....


Weiterhin ist bei den Hinweisen der einzelnen Punkte immer folgender Einleitungssatz aufgeführt:


Angaben sind nur zu Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft,
nicht zu Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft
zu machen.


Ich hoffe, es gibt noch einen Kommentar zu diesem Posting....

Gruß
tekknix

StephanK
25.07.2005, 21:49
Hallo tekknix,
ich habe keinen Ehrgeiz, Dich zu "belehren", aber ich denke, dass Du in einem Punkt nicht "durchkommen" wirst und dass das - bei allen sonstigen Problem - auch ziemlich eindeutig ist.
Allerdings habe ich für Marc ihn alleine seine eigene Bedarfsgemeinschaft gemacht (weil volljährig) und für Jenny eine Bedarfsgemeinschaft die aus Ihr und meiner Frau besteht.Die Sache mit Marc ist klar, aber Dich selbst aus Jennys BG außen vor zu lassen wird leider nicht gehen, und ich denke, Du solltest Dir den Stress mit Antragskorrekturen usw. einfach sparen.
Grund ist § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II:
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören (...)
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil
eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, und der im Haushalt lebende Partner dieses ElternteilsDeine Frau ist Jennys "im Haushalt lebender Elternteil" - und Du bist ihr Partner. So, wie ich das Gesetz verstehe, ändert an dieser "Bedarfsgemeinschaft um die Ecke" auch der Umstand nichts, dass es aus Deiner Perspektive Stiefkinder sind.

Witzig ist hierbei ja, das sich die Unterhaltszahlungen und ALG II ja gegenseitig beeinflussen. Da beide Beträge zum jetzigen Zeitpunkt nicht wirklich klar sind, wird's wohl interessant werden.Glückwunsch zu Deinem Humor - ich find's eigentlich nicht witzig, sondern sehr ärgerlich, wie de facto die Unterhaltspflichten durch diese zwangsweise "Verbedarfsgemeinschaftung" überspielt werden. Ich kann Euch nur wünschen, dass Ihr nicht gar zu viel Ärger mit der Anrechnung von Zahlungen haben werdet, die zu spät oder gar nicht kommen..

Allerdings hoffe ich, das mein Vorhaben hinsichtlich der Haushaltsgemeinschaft mit mir, zumindest rechtlich zulässig ist.Schau'n wer mal... ich fände es interessant zu erfahren, was das Amt daraus macht.

tekknix
26.07.2005, 09:45
Also, ich kann nachvollziehen, daß die Denkensweise von mir nicht ganz konform mit dem Amt gehen wird.

Ich bin selber sehr gespannt, aber werde hier auf jeden Fall mal mein Ergebniss posten. Es wird wahrscheinlich nicht nur für mich und auch Dich, sondern wahrscheinlich auch für viele Andere, da meine Situtation ja oft genug existiert (Patchwork halt).

Ich drücke mir mal selber die Daumen, wenn nicht, dann muß ich halt mit dem :-x

Gruß
tekknix

StephanK
26.07.2005, 09:49
Na denn man tau - und denke an die Haltbarkeit Deiner Schädeldecke... ;-)