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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wohn- oder Bedarfsgemeinschaft?


Shakti
26.07.2005, 10:53
Hallo zusammen,
ich bin neu hier und habe mich hier im Forum schon mal kräftig durchgelesen.
Hier und da habe ich auch schon Antworten zum Thema Hartz IV gefunden, doch da jeder Fall anders ist und auch ich dazu Fragen habe möchte ich es auf diesem Weg versuchen.

Zur Situation:
Ich bin Vollzeitbeschäftigt, habe eine 18 jährige Tochter die gerade mit der Schule fertig ist und auch bei mir wohnt.
Leider hat sie für dieses Jahr keinen Ausbildungsplatz gefunden und jobbt daher ca. 15 Std. in der Woche. Sie bewirbt sich aber weiterhin um eine Lehrstelle.
Mein Freund ist seit gut einem Jahr Hartz IV-Empfänger und hat seine Wohnung in einer anderen Stadt.
Nun möchten wir drei gerne in eine neue 4-Zimmer-Wohnung zusammen ziehen, doch wie?!
Mein Gehalt reicht nicht aus, um alle Unkosten zu decken, und meine Tochter verdient zu wenig.
Hier im Forum laß ich viel über WG`s und Bedarfsgemeinschaften.
Meine Frage dazu ist, bekommt mein Freund weiterhin sein Arbeitslosengeld 2 oder streicht das Arbeitsamt für ihn jegliche Zahlung wenn wir zusammen ziehen, da ich ja verdiene?
Würde man uns drei denn als Wohngemeinschaft anerkennen?
Dann was passiert wenn meine Tochter eine Lehrstelle findet oder gar irgendwann auszieht?
Dann kommt noch hinzu, dass mein Freund einen unehelichen Sohn hat, für den er natürlich Unterhaltspflichtig ist. Zahlt das Jugendamt weiter?
Wenn wir zusammenziehen würden, spart das jedem eine menge Geld.
Denn mein Freund als Hartz IV Empfänger würde dem Staat so weniger Kosten verursachen da alles durch zwei gehen würde.
Das unser Staat einem nur Steine in den Weg legt, ist für mich nicht nachvollziehbar und auch irgendwo paradox.

Vielleicht kann mir jemand zu unserer Situation helfen oder weiß an wen wir uns noch wenden könnten.

Danke im Voraus!
Shakti

Betroffener
26.07.2005, 13:37
:welcome: Shakti,

Zur Situation:
Ich bin Vollzeitbeschäftigt, habe eine 18 jährige Tochter die gerade mit der Schule fertig ist und auch bei mir wohnt.
Leider hat sie für dieses Jahr keinen Ausbildungsplatz gefunden und jobbt daher ca. 15 Std. in der Woche. Sie bewirbt sich aber weiterhin um eine Lehrstelle.

Mein Freund ist seit gut einem Jahr Hartz IV-Empfänger und hat seine Wohnung in einer anderen Stadt.
Nun möchten wir drei gerne in eine neue 4-Zimmer-Wohnung zusammen ziehen, doch wie?!
Mein Gehalt reicht nicht aus, um alle Unkosten zu decken, und meine Tochter verdient zu wenig.

Hier käme wohl nur die typische Wohngemeinschaft in Frage.

Dein Freund ist dabei Alleinstehend und bekommt sowohl ALG II als auch seinen Mietanteil.
Deine Tochter ist ebenfalls eine eigene Bedarfsgemeinschaft, aber lebt auch mit Dir in einer Haushaltsgemeinschaft. Und da die Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, bist Du weiter unterhaltspflichtig.

Würde man uns drei denn als Wohngemeinschaft anerkennen?
Dann was passiert wenn meine Tochter eine Lehrstelle findet oder gar irgendwann auszieht?
Das ändert erst Mal an Deiner Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter nichts. Ob und wie das anerkannt wird, hängt auch von Eurem eigenen Auftreten ab. Denkbar wäre auch die Untervermietung.

Wenn die Tochter später auszieht, könnte das trotzdem für alle Beteiligten günstiger werden - wobei dann aber möglicherweise das Problem der zu großen Wohnung bei den Kosten der Unterkunft auf Deinen Freund zukommen könnte.

Dann kommt noch hinzu, dass mein Freund einen unehelichen Sohn hat, für den er natürlich Unterhaltspflichtig ist. Zahlt das Jugendamt weiter?
Schulden oder (nicht titulierte) Unterhaltszahlungen interessieren das Amt nicht. Hier gibt es keinerlei Berücksichtigung.

Wenn wir zusammenziehen würden, spart das jedem eine menge Geld.
Denn mein Freund als Hartz IV Empfänger würde dem Staat so weniger Kosten verursachen da alles durch zwei gehen würde.
Das unser Staat einem nur Steine in den Weg legt, ist für mich nicht nachvollziehbar und auch irgendwo paradox.
Das ist leider nicht immer für normal denkende Menschen nachvollziehbar, was da abläuft.

Es ist aber immer dabei zu Bedenken, dass die Kosten der Unterkunft vom Bund nur bezuschußt werden, aber die Kommunen den weit größeren Teil zu tragen haben - und daher oft sehr erfinderisch in der restriktiven Abwehr sein können.

Shakti
28.07.2005, 09:34
Vielen Dank für Deine Hilfe Betroffener.
Hast uns sehr geholfen :-)

Lieben Gruß!
Shakti

Betroffener
28.07.2005, 12:38
Hallo Shakti,

noch ein kleiner Nachtrag zum Thema: "Haushaltsgemeinschaft mit der Tochter" - die ja hoffentlich auch ALG II bezieht - wenn nicht könnte mit dem folgenden Urteil eine Änderung stattfinden.

Ganz aktuelles Urteil: S17AS 167/05 ER SG Duisburg 12.07.2005 zu § 9 Abs. 5 SGB II.
Leitsätze: Im Regelfall reicht eine Glaubhaftmachung oder zweifelsfreie Versicherung aus, um die gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 5 zu widerlegen.
Hier geht es um die Ablehnung der amtlich vorausgesetzten Vermutung, der "automatischen" Unterstützung durch die Familienangehörigen in der Haushaltsgemeinschaft.

Hier der bemängelte Passus aus dem SGB II § 9 Absatz 5:
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.