Forumadmin
21.09.2006, 17:48
Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Begriff aus dem deutschen Schwerbehindertenrecht.
Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50,
wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz
im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Die Auswirkungen einer dauerhaften (länger als 6 Monate anhaltenden) Störung der körperlichen Funktion,
der geistigen Fähigkeit oder der seelischen Gesundheit auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
(Funktionsbeeinträchtigung) werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden von 20 bis 100 abgestuft festgestellt.
Es handelt sich um eine Maßeinheit für den Grad der Beeinträchtigung durch eine Behinderung.
Benutzt wird der Begriff im Sozialgesetzbuch IX
– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –.
Hervorgegangen ist dieser Begriff aus der ursprünglichen Bezeichnung
„MdE – Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit“,
wie er noch heute im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und im Recht der sozialen Entschädigung
(Bundesversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Opferentschädigungsgesetz usw.)
verwendet wird.
Als schwerbehindert gelten alle Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens GdB 50,
der vom Versorgungsamt festgestellt wird.
Bei einem Behinderungsgrad von mindestens GdB 30
kann man unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit gleichgestellt werden.
Die Kriterien für die Bestimmung des GdB sind die
„Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“.
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (http://www.bmg.bund.de/cln_040/nn_603364/DE/Publikationen/Behinderte-Menschen/behinderte-menschen-node,param=.html__nnn=true) als PDF
Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50,
wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz
im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Die Auswirkungen einer dauerhaften (länger als 6 Monate anhaltenden) Störung der körperlichen Funktion,
der geistigen Fähigkeit oder der seelischen Gesundheit auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
(Funktionsbeeinträchtigung) werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden von 20 bis 100 abgestuft festgestellt.
Es handelt sich um eine Maßeinheit für den Grad der Beeinträchtigung durch eine Behinderung.
Benutzt wird der Begriff im Sozialgesetzbuch IX
– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –.
Hervorgegangen ist dieser Begriff aus der ursprünglichen Bezeichnung
„MdE – Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit“,
wie er noch heute im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und im Recht der sozialen Entschädigung
(Bundesversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Opferentschädigungsgesetz usw.)
verwendet wird.
Als schwerbehindert gelten alle Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens GdB 50,
der vom Versorgungsamt festgestellt wird.
Bei einem Behinderungsgrad von mindestens GdB 30
kann man unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit gleichgestellt werden.
Die Kriterien für die Bestimmung des GdB sind die
„Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“.
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (http://www.bmg.bund.de/cln_040/nn_603364/DE/Publikationen/Behinderte-Menschen/behinderte-menschen-node,param=.html__nnn=true) als PDF