Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Angeben ja oder nein???
Hallo
Also ich bekomme demnächst 10000 bis 20000 Euro vom verkauf meines Ackers.
Nun meine Frage dazu , muß ich das beim AA angeben oder kann ich das Geld auf einen Konto was mir nicht gehört überweisen lassen :-x .Habe nämlich auch noch Schulden die ich tilgen muß und wenn ich das angeben würde dann hätte ich bestimmt nicht viel von meinem Geld oder.
Wer kann mir da helfen.
Danke
melanie
Betroffener
26.07.2005, 12:51
Hallo Melanie,
egal wie Du es drehst und wendest. Wenn es rauskommt, das geschummelt wurde, bekommst Du ein massives Problem wegen Leistungsmißbrauch.
Da das für mich nach einer kleineren Kommune "riecht", wo immer viele Leute über vieles Bescheid wissen (auch und gerade in den Ämtern) ist die Gefahr einer Aufdeckung immer gegeben.
Im Monat des Zuflusses zählt es als Einkommen (kein ALG II + keine KdU) danach als Vermögen - wobei dann nur der Teil betrachtet wird, der die Freigrenzen von 200 Euro pro Lebensjahr, aber max 13.00 € + 750 € nicht überschreitet.
(wenn Du vor dem 1.1.1948 geboren sein solltest gelten 520 € pro Lebensjahr - wenn Du Kinder hast, kannst Du deren Sparbücher bis auf 4.850 € auffüllen.)
Bitte lese Dir auch die Punkte "Anrechnung von Einkommen" und "Anrechnung von Vermögen" unter folgendem Link mal durch. Da ist das sehr schön erklärt: http://www.arbeitslosennetz.de/forum/templates/subSilver/images/icon_mini_faq.gif Info-ALG II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php)
Viel Erfolg (und eine vernünftige Entscheidung)
@ Betroffener: Das ist leider so nicht ganz richtig. Aktuell ist die Rechtslage so, dass einmalige Einnahmen so lange angerechnet werden, bis sie aufgebraucht sind. Vermögen ist nur das, was VOR Antragsstellung vorhanden war.
Bei dem Verkauf deines eigenen Grundstücks dürfte das aber sowieso anders gelagert sein. Denn das hast du ja sicher bei Antragsstellung angegeben und der Wert wurde geschätzt, so dass es schon in der Berechnung der Vermögensfreigrenze berücksichtigt wurde?
Auf ein fremdes Konto einzahlen und verheimlichen - davon würde ich dringend abraten. Wenn das auffliegt, droht Anzeige wegen zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen!!!
Betroffener
03.08.2005, 22:10
Hallo Limone,
hier scheiden sich die Geister. Im Escher MDR-Chat kam von einem BA-Mitarbeiter auch die Darstellung, die Du hier vertrittst - die wohl aus einer Durchführungsverordnung stammt. Ich kann durchaus nachvollziehen, dass es ARGE und BA gerne so hätten, aber richtig ist es wohl so - was auch eher der Zuflußtheorie entspricht (hier am Beispiel eines Lottogewinns von den ARAG-Rechtsexperten):
Lottogewinn und Hartz IV (23.06.2005)
Wer einen Sechser im Lotto hat, ist fein raus. Dann ist höchstens noch interessant, auf welcher Südsee-Insel man sich zur Ruhe setzt. Aber was passiert bei einem kleineren Jackpot, der nicht bis ans Lebensende reicht? ARAG Experten weisen darauf hin, dass Lottogewinne grundsätzlich anzugeben sind, und dass sie auf die jeweiligen Freibeträge, die beim Arbeitlosengeld II gelten, angerechnet werden. Übersteigt der Lottogewinn den Freibetrag, muss der Gewinner zunächst diesen Überschuss aufbrauchen, bevor er wieder Leistungen aus dem ALG II beanspruchen darf. Es ist auch wenig hilfreich, den Lottogewinn zu verschenken, da dieses Geschenk zurückgefordert werden müsste.
http://www.arag.de/de/rechtimalltag/rechtstipps/hartz/00241/index.shtml
Sollte die Zahlungspause länger als 2 Monate dauern, muss das ALG II danach komplett neu beantragt werden.
Eine andere Variante wäre aber möglicherweise das hier:
Erlöse aus dem Verkauf von Vermögensbeständen:
Es handelt sich lediglich um eine Umschichtung des vor dem Bedarfszeitraum bestehenden Vermögens, vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2002 - B 11 AL 69/01 R.
Damit wäre gar nichts anzurechnen - da das Vermögen schon vorher bestand.
[Beitrag geändert am 05.08.05 - Betroffener]
@ Betroffener: Na, hab ich doch auch gesagt
Bei dem Verkauf deines eigenen Grundstücks dürfte das aber sowieso anders gelagert sein. Denn das hast du ja sicher bei Antragsstellung angegeben und der Wert wurde geschätzt, so dass es schon in der Berechnung der Vermögensfreigrenze berücksichtigt wurde?
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