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Hallo an alle!
Ich hab da mal ne Frage.
Ich habe einen fehlerhaften Bescheid bekommen und nun Wiederspruch eingelegt.
Jetzt frage ich mich ob die Wiederspruchstelle mir nicht ein Schreiben zukommen lassen muss, wo drinsteht das der Wiederspruch eingegangen ist und bearbeitet wird.
Meine Auskünfte die ich dazu erhalten habe lauten: NEIN !!
Weiss jemand darüber bescheid?
Am besten schickst du soetwas per Einschreiben/Rückschein kostet zwar etwas ist aber eine Investition die sich lohnt!
Hallo Red Sun,
also der Wiederspruch wurde ende Mai von meiner Anwältin eingereicht. Also auch per Einschreibung.
Dann muss sie ja auch einen Beleg haben und damit müsste sie als Anwalt doch was anfangen können!
Sie hat nur einen Zustellungsbescheid der Post. Mir werden jedoch alle jetzt erstellten Bescheide verweigert. Und ich brauch nur ein Schreiben wo drinsteht das der Wiederspruch bearbeitet wird. Jedoch auch dieser wird mir ohne Angabe von Gründen verweigert.
Dieser Bescheid ist notwendig um vor einem anderen Amt beweisen zu können das ich gegen den damals aktuellen Bescheid wiederspruch eingelegt habe. Mir ist ebenfalls von anderen vorherigen eingereichten Wiedersprüchen bekannt das sie sollche Schreiben nach eingan g der Wiedersprüche verschicken. Auch dann wenn die Bearbeitung mehrere Monate dauert.
Betroffener
26.07.2005, 15:46
Zum Thema Einschreiben:
Leider muss ich mit dem per Einschreiben / Rückschein Unsinn an dieser Stelle noch mal aufräumen.
Ausser, das es viel Geld kostet, bringt es überhaupt nichts.
Das einzige, was man damit beweisen kann, ist das der Empfänger einen Umschlag mit unbekanntem Inhalt entgegen genommen hat.
Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Im Streitfall ist somit nichts bewiesen. Es sei denn die Postfrau ist so freundlich (dazu muss der brief noch offen sein), den Inhalt auf dem Einreichbeleg zu bestätigen.
Ausserdem gehen Einschreiben und normale Post in den Ämter manchmal sehr eigenartige getrennte Wege und dauern oft erheblich länger.
Dann besser direkt beim Amt oder bei einer einem selbst nahe liegenden Behörde abgeben (offen, damit die reingucken können und sich den Inhalt und die Abgabe auf einer Kopie bestätigen lassen). Dann hat man/frau einen echten Beweis. Massgebend ist dabei der Tag der Abgabe und nicht des Eintreffens bei der Zielbehörde.
Zum Thema Widerspruch:
Grundsätzliches: Wenn es sich nur um sofort änderbare Kleinigkeiten (vergessene Dinge oder offensichtliche Fehler handelt), ist es meist besser die paar Stunden in Kauf zu nehmen und diese in der Leistungsabteilung sofort und direkt ändern zu lassen. Als Widerspruch dauert das ansonsten Monate, die man ohne die fehlenden Geldmittel verbringen darf.
Bei größeren Sachen oder bei Ermessenssachen erst macht der schriftliche Widerspruch Sinn.
Wenn der Widerspruch ausformuliert war, bedarf es keiner Bestätigung.
War der Widerspruch aber nur allgemein, muß die Behörde nachfragen, weswegen Du widersprochen hast, um diesen bearbeiten zu können. Somit hast Du Deine Bestätigung.
Mir ist auch nicht bekannt, dass in den Ländern Berlin oder Brandenburg jemals Bestätigungen auf eingereichte Widersprüche versandt wurden.
Auch hier gilt also: Am Besten persönlich abgeben und die Abgabe auf einer Kopie mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.
Mit der Bestätigung auf der Kopie hat man/frau dann immer auch einen beleg z.B. für andere Behörden in der Hand.
Also selbst wenn es in den anderen Bundesländern so gehandhabt wird, so ist es hier in Schleswig Holstein immmer so gewesen das der Wiederspruchsteller einen Breif erhalten hat mit dem Inhalt der Wiederspruch wird geprüft. Aber weswegen werden mir dann trotzalledem auch alle danach erstellten Bescheide verweigert?
StephanK
26.07.2005, 16:56
sammy, dass der Widerspruch tatsächlich bearbeitet wird kannst Du überhaupt nicht nachweisen, denn dazu müsstest Du Mitarbeiter der Behörde sein, deren Entscheidung Du widersprochen hast.
Das Maximum dessen, was Du belegen kannst, ist, dass Du Widerspruch eingelegt hast - mehr geht schlicht nicht.
Was auch immer bei der anderen Behörde am laufen ist (Du hast darüber nix verraten, was natürlich Dein gutes Recht ist) - sie kann von Dir nix verlangen, was Du nicht beweisen kannst. Dann solltest Du diese Behörde vielleicht mal ganz dezent darauf hinweisen, dass es das Instrument der Amtshilfe gibt und sie gefälligst bei der anderen Behörde im Wege der Amtshilfe sich über den Stand des Widerspruchsverfahrens informieren soll. Diese andere Behörde hat nämlich - in Gestalt der Amtshilfe - die Mittel dazu - im Gegensatz zu Dir!
an sammy 99:
Ich nehme mal an, du hast WIDERSPRUCH eingelegt und nicht WiEderspruch! :D
Eine Eingangsbestätigung wird i. d. R. nicht verschickt, muss auch nicht. Das ist allerdings von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Wenn du nächstes Mal Widerspruch einlegst, dann geh zu deinem Sachbearbeiter und lege den Widerspruch zur Niederschrift ein! Das ist auch möglich und steht in jedem Rechtsbehelf!
Wenn du die Niederschrift unterschrieben hast, lass dir einfach eine Durchschrift davon geben.
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