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hexe16776
26.07.2005, 15:17
Hallo zusammen,
bin beim Stöbern auf Euch aufmerksam geworden und sehr angetan über dieses Forum.
Ich habe folgendes Problem:
Ich bin in einer beruflichen Rehabilitation bekomm von der BfA 1000€ Übergangsgeld und 296€ Fahrgeld,habe ne eigene Wohnung ein Auto und zahle neben den normalen Unkosten einen Kredit ab.Mein Freund bekommt ALGII hat eine eigene Wohnung jedoch wollen wir zusammen ziehen in eine komplett andere Wohnung in wieweit wird mein Geld angerechnet und welche Möglichkeiten haben wir da ich von meinem Geld nicht viel bzw genug für uns beide über habe???
Vielen lieben Dank schon im Vorraus

Betroffener
26.07.2005, 15:28
:welcome: Hexe

danke für die Blumen - wir geben uns alle erdenkliche Mühe.

Als erstes solltest Du für Dich versuchen Wohngeld zu beantragen und auch bei der neuen Wohnung beachten, dass da ggf. die Untervermietung möglich ist und zusätzlich, dass die Wohnung von den Ausmassen und Kosten "Hartz IV-kompatibel ist).

Da ihr damit sicherlich nicht auf Anhieb als "eheähnliche Gemeinschaft" zu sehen seid, könntet ihr Euch als Wohngemeinschaft zum Zecke der Kostenersparnis zusammentun.

Hierbei teilt ihr also nur die Wohnung, die Miete wird aufgeteilt. Dein Freund bleibt weiter Alleinstehend und Du im Falle eines Falles natürlich auch.

Siehe auch hier:

ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (598 € Ost, 622 € West zzgl. Miete) liegt.

Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:

Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).

Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:

Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.

Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.

Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.