Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Eheähliche Gemeinschaft, volle Aufopferung Pflicht?
Hallihallo,
habe ein RIESEN-PROBLEM, mein Freund hat seinen ALG 2-Antrag abgegeben, ich bin vollzeit Beschäftigt und mußte alle Beläge über die monatlichen Belastungen und meine Gehaltsabrechnung dem Amt nachreichen. Jetzt soll ich voll für ihn voll aufkommen, wegen des eheähnlichen Verhältnisses.
Fakt ist, das ich aber nur, abzüglich allen Belastungen( Versicherung, Abtrag vom Haus, Auto, etc), ca 200€ im Monat über hab, Lebensmittel noch nicht abgerechnet!
Wobei das Amt von meinem Netto-Lohn ausgegangen ist, der aber variiert, da ich im Schichtdienst arbeite und die Zulagen sich monatlich ändern! Wie soll ich bitte mit den 200€ uns beide Versorgen???? :patsch:
Und wie ist das mit dieser Regelleistung von der man immer hört bei 345€ rum, steht die jedem ALG 2 Empfänger zu oder wonach richtet sich das? Das Amt behauptet des weiteren, daß ich meine private Lebens-Renten-UnfallVersicherung pausieren muß, damit ich im Monat mehr über hab, muß ich das wirklich?? :shock:
Bitte helft mir ich krieg langsam ne Krise :wut: :kotz:
Hallo,
leider habt ihr wohl auch einen Haken bei eheähnlicher Gemeinschaft gemacht. - Stimmts?
Wahrscheinlich ist es wirklich so das Du für alles aufkommen musst.
Das Amt guckt leider nicht danach wieviel Dir überbleibt.
Vielleicht könnt Ihr eure eheähnliche Gemeinschaft ja auflösen (nur rein formell).
Ich hatte übrigens ähnliches erlebt nur hatte ich keine eheähnliche Gemeinschaft angegeben, sondern sie wurde mir unterstellt.
siehe hier:
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=15721
Aber ich denke dazu wird Dir sicher noch jemand anders etwas sagen Können!
MfG
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Betroffener
27.07.2005, 00:27
:welcome: foxbay,
Das kommt leider davon, wenn man/frau sich nicht vorher informiert.
Jetzt könnte nur die sofortige Rückgängigkeitmachung gefordert werden, da ihr Euch nicht bewußt gewesen seid über die Auswirkungen des kleinen Kreuzchens an der falschen Stelle. Dein Freund hätte "Alleinstehend" und bei Kosten der Unterkunft "Wohngemeinschaft" hinschreiben müssen.
Zum Hintergrund: Bei "eheähnlich" wird beiden der Regelsatz 2x 345 € abzgl. 10 % = 622 € übergestülpt und Einkommen dagegen gerechnet.
Vorhandene Schulden, nicht titulierte Unterhaltszahlungen etc. interessieren dabei nicht. Ein ähnliches Problem hatte Moderator "Biberzahn" in Stade, das sich zum Glück nach einem halben Jahr aufgelöst hat, nachdem Sie massiv Druck beim Leiter der ARGE gemacht hatte.
Möglichst erst Mal keinen Einspruch einlegen (dafür habt ihr 30 Tage Zeit nach Erhalt des Bescheides), sondern versuchen das Thema im Amt zu regeln und zwar nicht auf der Sachbearbeiterebene.
Hierzu musst auch Du Dich jetzt also nachdrücklich auf die Hinterbeine stellen und den Damen und Herren im Amt (am Besten gleich auf der Teamleiterebene oder noch höher) verklickern, daß Du nicht gewillt bist für Deinen Freund aufzukommen und dass ihr auf gar keinen Fall eine eheähnliche Gemeinschaft seid, sondern zwei Alleinstehende in einer Wohngemeinschaft, in der jeder für sich alleine wirtschaftet, sein eigenes Konto hat usw. und nur die Wohnung geteilt wird. Ansonsten muss Dein Freund ausziehen. So klar und krass muss das dargestellt werden.
Falls die Euch einen Fragebogen vorlegen: da sind Fangfragen drin, also etwas überlegen. Grundprinzip: Jeder macht seins, und jeder bezahlt seins. Nur die Miete wird geteilt und telefon und Strom werden untereinander abgerechnet.
Ansonsten hast Du dann nämlich auch noch die Krankenversicherung Deines Freundes an der Backe, wofür die verbleibenden 200 Euro bei weitem nicht reichen. (Bei verheirateten greift hier die Familienversicherung, aber nicht bei "eheähnlich")
Siehe auch hier (und den Link unten rechts nicht überlesen!):
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=11919#11919
Entsprechend sehen das bislang auch die meisten Gerichte:
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewforum.php?f=91
Kernaussage eines wichtigen Urteils: In der subjektiven Einschätzung der gegenseitigen Beziehung der Antragsteller als "eheähnlich" kann kein prozessual wirksames Eingeständnis gesehen werden, dass tatsächlich eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe. Das Gericht (und folglich auch die Behörde) kann nicht von vornherein davon ausgehen, dass der Antragsteller diesen Begriff im technischen Sinne gemäß den Regelungen des SGB II gebraucht hat, sondern hat alle verfügbaren Hinweistatsachen daraufhin in Blick zu nehmen, ob sie den Schluss rechtfertigen, dass die Partner der betreffenden Lebensgemeinschaft in der Tat den Willen haben, auf Dauer füreinander einzustehen.
Gericht: Landessozialgericht Saarland
Datum: 04.03.05
Aktenzeichen: S 21 ER 1/05 AS
Hier meine Standard-Predigt:
ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (598 € Ost, 622 € West zzgl. Miete) liegt.
Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:
Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).
Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Ich hoffe, ihr kommt da mit einem blauen Auge wieder raus.
Viel Erfolg
Betroffener
18.11.2005, 01:44
@Foxbaxy,
hatte mir eine PN geschrieben mit der Bitte um Hilfe.
Ich versuche, das hier ohne allzuviele Details aus einander zu bröseln.
Der Dreh- und Angelpunkt ist die wirkliche oder unterstellte "eheähnliche Gemeinschaft" aufgrund eines möglicherweise falsch ausgefüllten Antrages (eheähnlich wird amtlich ganz anders definiert als im Volksmund - ein Kreuz für Wohngemeinschaft gibt es nicht - was Gerichte auch schon bemängelt haben) und die daraus folgernde Einreichung unnötiger Unterlagen über Deine Lebens- und Einkommensverhältnisse.
Zu den ganzen Schwierigkeiten käme noch die Zahlung der Krankenkasse für Deinen Freund in Höhe von rund 300 € und ggf. die Rentenversicherung.
Daher die folgenden Fragen:
Läuft das Haus auf Euer beider Namen oder nur auf Deinen Namen (dito für das Grundstück)
Wie sieht es mit den weiteren Gemeinsamkeiten aus?
- gemeinsames Konto (oder Verfügungsberechtigung)
- gemeinsame Versicherungen
- ggf. gemeinsame Kinder
- gemeinsame Verpflichtungen
- gemeinsamer Besitz
Wenn da nichts von zutrifft, würde ich unabhängig vom falsch ausgefüllten Erstantrag, Ablehnungsbescheid und Widerspruch bzw. dem jetzt neu zu stellenden Antrag diesen so ausfüllen, dass Dein Freund "Alleinstehender in einer Wohngemeinschaft" ist.
Entsprechende Hinweise gab es schon im vorherigen Posting auf diesbezügliche Urteile z.B. das Urteil vom Landessozialgericht Saarland.
Mit einem Sachbearbeiter aus der Frontlinie werdet ihr hier nicht weit kommen.
Hierzu wäre wohl schon ein möglichst kurzfristig zu vereinbarender Gesprächstermin zumindest ab der Ebene Teamleiter nötig oder gar dem Geschäftsführer. Vielleicht lassen die sich darauf ein.
Erforderlich ist aber zumindest, dass es ausser dem gemeinsamen Wohnen keine wirklichen gemeinsamen Verpflichtungen gibt.
Falls das nicht klappt, bliebe Euch allenfalls der Weg zum Sozialgericht zur Anfechtung der Unterstellung der "eheähnlichen Gemeinschaft" (wenn ihr wirklich keine seid) und der daraus folgenden Leistung von ALG II + ggf Kosten der Unterkunft für Deinen Freund mit einem "angemessenen" Wohnraum bis ca. 45 m² in Deinem Haus (wenn es Deines ist).
Andererseits musst Du natürlich auch Wissen, das es für Dich keine aus irgendeinem Gesetz ableitbare Unterhaltsverpflichtung gegenüber Deinem Freund gibt.
Und genau darauf würde ich mich berufen. Du bist keinesfalls bereit, für Deinen Freund finanziell ein zustehen und weder willens noch in der Lage seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das muss sowohl die ArGe als auch das Sozialgericht anerkennen.
Nötigenfalls würde ich einen fähigen Anwalt hinzuziehen, aber vorerst nur einen Antrag auf eine Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht stellen:
Bitte hier lesen:
Sozialgericht - Hinweise zum Verfahren (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?sid=42d9c0b8fd01befb09621b22295514bd#47)
Als Alternative bliebe ansonsten nur der Auszug des Freundes in eine eigene Wohnung.
Ich wünsche viel Erfolg
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