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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arbeitsbescheinigung falsch ausgestellt


Seehase
03.02.2009, 00:50
Hallo allen hier im Forum, meine Frage richtet sich an die Experten.

Habe heute meine Arbeitsbescheinigung erhalten, welche nachweislich falsch ausgestellt ist. Der Arbeitgeber weigert sich, möglicherweise in Unkenntnis, die Arbeitsbescheinigung zu ändern. Hierbei geht es um folgendes:

Befristeter Arbeitsvertrag vom 10.12.07 bis 01.12.08 Verlängerung des Arbeitsvertrages durch erneute Befristung bis 11. 01. 09 weitere Verlängerung nicht möglich.
Abgeltung von Urlaubsanspruch erfolgte auf drängen des Arbeitgebers im 12/08. Der Abgeltungsbetrag wurde Wertmäßig nicht in der Arbeitsbescheinigung aufgeführt nur das Regelgehalt.
Auf der letzten Seite der Arbeitsbescheinigung wurde aber vermerkt wenn der Urlaubsanspruch genommen wäre, würde sich das Beschäftigungsverhältnis bis zum 16. 2. 09 verlängert haben.

Dieses kann aber so nicht richtig sein und wird mir Nachteile bei der Berechnung meines ALG I einbringen.

* Fehlt mir der Betrag des Urlaubsentgeltes in der Berechnung der Bezüge in den letzten 12 Monaten. Dieser steht lediglich in der Verdienstabrechnung nicht aber in der Arbeitsbescheinigung.
* Konnte ich den Urlaub nicht nehmen, da mein Arbeitsvertrag konkret nur bis zum 11. 01. 09 datiert ist. Meine Urlaubsabgeltung aber bereits im Dezember 08 erfolgte.

Der Arbeitgeber weigert sich in der Arbeitsbescheinigung zu dokumentieren, dass mein Beschäftigungsverhältnis definitiv und in jedem Fall am 11. 01. 09 endete.

Was kann ich machen, dass mir bei der Berechnung meines Anspruchs auf ALG mein Urlaubsabgeltung mit berechnet wird und meine Bezugszeit ab 12. 01. 01 mit eintreten der Arbeitslosigkeit angerechnet wird?

Danke für fachkundigen Rat hier im Forum
und Grüße vom Seehasen

Seebarsch
03.02.2009, 18:31
Hallo seehase,
wenn sich der Arbeitgeber stur stellt, kannst du nur eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht einreichen!
:wut:

Seehase
03.02.2009, 18:59
Hallo Seebarsch,

danke für Deine Antwort. Eigentlich hatte ich gehofft ohne juristischen Beistandt diesen Arbeitgeber zu verlassen, da alle meine finanziellen Restforderungen an den Arbeitgeber ohne Widerspruch oder Diskusionen ausgeglichen worden sind.

Gottlob habe ich die Durchschriften von meinem Urlaubsantrag, der dann abgelehnt wurde und die anschließende Durchschrift vom Auszahlungsantrag in meinen Unterlagen gefunden. Alle Datiert mit 11/2008.

Mal sehen wie dieses weitergeht.

Gruß vom Seehasen

Seehase
04.02.2009, 17:10
Ich muss mich mit meiner Auffassung in der Berechnung des ALG I aus dem Bruttoeinkommen korrigieren lassen. Nur Verstehen kann ich dieses nicht.

Ich hatte bemängelt, das meine Urlaubsabgeltung vom Arbeitgeber nicht in die Entgeldaufstellung der Arbeitsbescheinigung aufgenommen wurde.

Lt. Durchführungsanweisung zur Erstellung der Arbeitsbescheinigung darf der Arbeitgeber dieses auch nicht.
Hier wird ausdrücklich unter Punkt 5 und 6.1 der Arbeitsanweisung zur Erstellung der Arbeitsbescheinigung verwiesen, das keine Beträge der Urlaubsabgeltung hier aufgeführt werden dürfen!!!
:sensationell:

Da aber die Urlaubsabgeltung dem Bruttoeinkommen unterliegen, werden hierfür sämtliche Abgaben wie Lohnsteuer, Sozialabgaben und auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbehalten und durch den Arbeitgeber entsprechend abgeführt. :wut:

Bei dieser Verfahrensweise kann ich beim besten Willen keine Logik erkennen. Kann mir da mal jemand auf die Denksprünge helfen warum das so ist?:s???:

Seebarsch
04.02.2009, 20:32
Hallo Seehase,
ich versuche es mal. Ist allerdings verzwickt und in der Gesetzeslogik (?) verankert.

Eine Urlaubsabgeltung führt gem. § 143 SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf Alg! Das bedeutet, dass allerdings der Anspruch schon vorher da war!
So weit klar!
Zur Bemessung der Leistungen werden aber nur Entgelte herangezogen die .... vor dem Anspruch entstanden!
Urlaubsabgeltung nach Entstehung des Anspruchs, deswegen kein Einbezug in die Bemessung zum Alg!

Das Ruhen bei Urlaubsabgeltung kommt daher, dass es Ersatz für Arbeitsentgelt ist und daher das Alg nicht zusätzlich für den Zeitraum gezahlt werden kann!

:razz::shock::razz:

Seehase
10.02.2009, 17:49
Hallo Seebarsch,

danke für Deine Bemühungen mir diese Situation zu erklären. Es wird dann sicherlich so sein wie Du es schilderst.

Ich erhebe für mich den Anspruch diese Gesetzeslogik nicht verstehen zu müssen.

Ich habe diesem Deal mit der Urlaubsabgeltung nur zugestimmt, wenn mein Arbeitsvertrag verlängert wird. Durch die Steuerprogression habe ich dadurch finanzielle Nachteile von ca. 200 € netto schlucken müssen.

Desweiteren wird die Bruttosumme der Urlaubsabgeltung, die zwar als Steuer- und Sozialabgabenpflichtig um die entsprechenden Beträge, auf das sich dann dadurch ergebende Netto vermindert wird, nicht zur Berechnung des Durchschnitteinkommens mit eingerechnet. :wut:

Hier sehe ich zumindest ein Widerspruch in der Logik.

Seebarsch, danke nochmal für Deine Ausführungen, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hat mir dieses ebenfalls versucht zu erklären. Ich versteh es aber einfach nicht.

Seehase
19.02.2009, 10:40
Hallo Seebarsch,

trotz Deiner Erklärungen lässt mich die Sache mit meiner Arbeitsbescheinigung nachts nicht mehr ruhig schlafen.

Hinzu kommt die für mich noch unverständliche Erklärung des Sachbearbeiters der AfA zur Berechnung meines Unterhalts von ALG I.

Diese Sachbearbeiterin gab mir deutlich zu verstehen, dass die Leistungen durch die AfA auf Grund der ihr vorliegenden Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers erst ab Datum des virituellen eintreten der Arbeitslosigkeit, demnach ab 17. 02. 2009 eingesetzt werden und nicht mit eintreten der tatsächlich eintretenden Arbeitslosigkeit und Vertragsende lt. Arbeitsvertrag.

D. h. nicht nur dass die tatsächlichen Geldleistungen mir ab 17.02.09 zufließen sollen, sondern auch die Beiträge zur Krankenkasse, Rentenversicherung ab diesem Datum entrichtet werden. Evtl. Versicherungslücken die für den Zeitraum vom 12. 01. 09 bis zum 16. 02. 09 auftreten müsste ich mit meiner Krankenkasse zu abklären. Ein Bewilligungsbescheid liegt mir aber noch nicht vor.

Meine Krankenkasse sagte mir, es werde grundsätzlich keine Versicherungslücke/Versorgungslücke für mich entstehen. Wenn die AfA den Bescheid so ausstellen wird, müsse ich die Beiträge für die dadurch entstehende Fehlzeiten selber begleichen, da die Tolleranzzeit von 4 Wochen ohne Beschäftigungsnachweis überschritten sei.

Das kann aber doch alles nicht so sein. Mein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag sagt definitiv das Beschäftigungsende mit dem16.01.09 aus.
Im § 15 TzBfG Abs. 1 sagt hierzu: Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
Demnach ist auch eine virituell ausgewiesene Arbeitszeitverlängerung auf Grund von abgegoltenen Urlaub, 1,5 Monate vor Beschäftigungsende nicht möglich. Hierfür gibt es keine gesetzlichen/tariflichen Grundlagen.


Würde es rechtens sein, wenn hier so praktiziert wird wie es sich z. Zt. möglicherweise darstellt, bedeutet es für den Arbeitnehmer:

Vom Bruttobetrag der Urlaubsabgeltung werden Sozialabgaben (u. a. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung) durch den Arbeitgeber abgeführt.
Durch die für diesen Monat entstehende Steuerprogression erhöhen sich die steuerlichen Belastungen und kürzen somit das Nettoentgeld.
Mit eintreten des Beschäftigungsende auf Grund kalendermäßig. befristetem Arbeitsvertrages, entstehen dem Arbeitnehmer Versorgungslücken, obwohl hierfür bereits Versicherungsbeiträge abgeführt wurden?

Dieses Verfahren würde könnte ich evtl. noch bei einem bestehendem unbefristetem Arbeitsverhältnis nachvollziehen, wenn der Arbeitnehmer sagt, er will den noch ihm zustehenden Urlaubsanspruch zum Kündigungstermin ausgezahlt haben und das Unternehmen zum Kündigungszeitpunkt verlassen und nicht um den noch zustehenden Urlaubsanspruch virituell verlängern.

Ich habe meine Angelegenheit jetzt einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Klärung abgetreten. Es geht für mich hierbei um eine Summe von netto über 2000,00 €. Ich denke es wird wohl auf eine Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht hinauslaufen.

Das kann aber doch so alles nicht vom Gesetzgeber gewollt sein wie es hier praktiziert werden scheint.