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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sanktionen und deren Berechnung


HartzIV-Opfer
27.07.2005, 18:03
Hallo!

Ich habe da mal eine Frage, auf die ich mir keinen konkreten Reim machen konnte bislang und fand weder im Internet eine befriedigende Lösung, noch hier im Forum. Deshalb hier mein Anliegen:
wenn man sanktioniert werden soll, können die einen dann gleich sowohl die Lebenshaltungskosten als auch die Unterkunftskosten um 30% kürzen?

Und wie sieht das formell aus: da muß erst ein Bescheid zugesandt werden, mit der erfolgten bzw. unmittelbar bevorstehenden Sanktion oder reicht alleine die bloße schriftliche Ankündigung aus, daß gekürzt werden kann bzw. wird, die also keinen erneuten Brief einen zukommen lassen müssen?

Viele Grüße!

EIN HartzIV-Opfer

Betroffener
27.07.2005, 19:03
Das Thema hatten wir doch schon mal. Da ging es doch um Deine Bekannte. Schon vergessen im Alltagsstress?

http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=18186#18186

HartzIV-Opfer
27.07.2005, 19:36
Moin!

Ja, danke, genau um selbige Person geht es: sie bat mich, nochmals anzufragen, da sich bei ihr jetzt was ergeben hat bzgl. Sanktionierung und die damalige Antwort halt nicht ganz genau "gepaßt" hat.(Keine Kritik!Nicht daß jetzt wieder auf mich "eingeprügelt" wird. :D )
Aber ich werde das so weitergeben und versuchen (als Laie) das ihr irgendwie nahe zu bringen.

Also, wenn ich's richtig verstehe: ein Bescheid muß nicht zusätzlich unbedingt nochmals ergehen, wenn das Ankündigungsschreiben (mit Möglichkeit der Stellungnahme)diesbzgl. eindeutig genug waren? Sprich: die Sanktionsentscheidung muß somit nicht nochmals gesondert bekannt gemacht werden?
Und die Unterkunftskosten sind nicht von Anfang an kürzbar mit den ersten 30%?

Vielen Dank+Grüße!!!

EIN HartzIV-Opfer

Betroffener
27.07.2005, 21:30
Ich denke, Du kannst mit solchen Texten umgehen

Bezogen wird sich hier bei den Kürzungen abgestuft je nach Passus auf:

§ 20 - Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
§ 21 - Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
§ 22 - Leistungen für Unterkunft und Heizung
§ 23 - Abweichende Erbringung von Leistungen
§ 24 - Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld

§ 31 - Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II

(1) 1Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, oder
d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,
2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.

2Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.

(2) 1 Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt.

(3) 2 1Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. 2Hierbei können auch die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 betroffen sein. 3Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 vom Hundert kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. 4Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 3 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. 5Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 4 zu belehren.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend
1. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
2. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,
3. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder
b) der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(5) 1Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. 2Die Agentur für Arbeit soll Leistungen nach Absatz 3 Satz 3 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen. 3Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren.

(6) 1Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. 2Absenkung und Wegfall dauern drei Monate. 3Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches. 4Über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3 ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu belehren.
1 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 2004-07-30 (BGBl. I S. 2014), in Kraft ab 2004-08-06
2 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 geändert durch Gesetz vom 2004-07-30 (BGBl. I S. 2014), in Kraft ab 2004-08-06
§ 32 - Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes

§ 31 Abs. 1 bis 3 sowie 6 gilt entsprechend für Bezieher von Sozialgeld, wenn bei diesen Personen die in § 31 Abs. 2 oder Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

HartzIV-Opfer
28.07.2005, 20:46
Hallo nochmal!
Kurze Frage: die Kürzung um 30% von der Regelleistung bedeutet das nun, daß also von 345 Euro bzw. im Osten von 331 Euro ausgegangen wird, wenngleich man diese gar nicht erhält, sondern schon ohnehin wg. (vermeintlicher) Vermögensanrechnung weniger erhält? Oder sind die 30% dann von der tatsächlich bislang erhaltenen Leistungshöhe zu bemessen?
Danke+Grüße!!!
EIN HartzIV-Opfer

Betroffener
28.07.2005, 21:37
Es können doch keine fiktiven Leistungen gekürzt werden, sondern nur die tatsächlich erbrachten. Wie soll das anders gehen?

HartzIV-Opfer
29.07.2005, 10:01
Moin!
Tja, hier bei uns scheint so etwas zu gehen, wie so vieles anderes auch :-x , und wird auch so vollzogen: deswegen auch meine Frage danach, weil eben auch im Gesetztestext nichts konkretes darüber steht. Außer eben daß der Regelsatz 345/331 Euro sind. Und bei den Sanktionen wird halt auch vom Regelsatz allgemein gesprochen, nicht vom den tatsächlich bezogenen Leistungen.(Achtung: bin nach wie vor Laie! :D )
Grüße!!!
EIN HartzIV-Opfer

StephanK
29.07.2005, 10:43
Ein Blick in die Durchführungshinweise der BA zu § 31 SGB II zeigt, nach welchen Vorgaben die Behörde handelt:
(1) Nach § 31 Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden (ungeminderten) Regelleistung abgesenkt, wenn eine der in den Nummern 1 und 2 genannten Pflichtverletzungen vorliegt. Leistungen nach den §§ 21 bis 23 bleiben insoweit unberührt; eine Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung oder der Mehrbedarfe bereits in der ersten Stufe kommt nicht in Betracht. Gleichzeitig entfällt jedoch der ggf. im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld erbrachte zeitlich befristete Zuschlag (§ 24). Diese Rechtsfolgen treten allerdings nicht ein, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
(2) Grundlage für die Ermittlung des Absenkungsbetrages ist die am Tag der Entscheidung über die Sanktion maßgebende (ungeminderte) Regelleistung nach § 20. Bezieht der Hilfebedürftige zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitslosengeld II, so ist auf die Regelleistung zu Beginn des Sanktionszeitraumes (vgl. Rz. 31.37) abzustellen.
Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Hilfebedürftigen während des Sanktionszeitraumes (z.B. Wechsel der Bedarfsgemeinschaft) haben keine Auswirkungen auf die Höhe des einmal festgesetzten Kürzungsbetrages. Dies gilt nur dann nicht, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Sanktionsbescheides das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

HartzIV-Opfer
29.07.2005, 13:10
HalliHallo!
Tja, da lag ich wohl dann mit meiner Vermutung (leider) gar nicht so falsch, daß tatsächlich vom allgemeinen Regelsatz ausgegangen wird und nicht von den real bezogenen Leistungen, was letztendlich auch schon wieder nur ein schlechter Witz ist, aber naja... Werde das meiner Bekannten dann mal versuchen schonend beizubringen...
Danke nochmals!!!
EIN HartzIV-Opfer