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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG 1 kurzfristig wegen ärztl Gutachtens aufgehoben


feelea
15.02.2009, 11:42
Hallo,


ich bekomme seit etwa 6 Monaten ALG 1.
Wegen meiner psychischen Krankheit musste ich zu einem Amtsarzt, welcher zwar eine korrekte Diagnose stellte, jedoch nicht nachvollziehbar das kreuz der abreistunfähigkeit bei "bis max 6 Monate" machte. Meine Krankheit ist jedoch nahezu unheilbar - borderline. Daher ist es nicht möglich, innerhalb von 6 Monaten "gesund" zu sein.
Aufgrund dieses Befundes wurde mein ALG 1 mit soforttiger Wirkung gestrichen.:sdagegen:

Nun soll ich innerhalb von 2 Werktagen einen ALG II Antrag ausfüllen, wo ich Unterlagen von verchiedenen Personen - außerhalb der BG - brauche, welche ich nie so schnell bekommen kann. Gebe ich am kommenden Di 17.2.09 nicht den Antrag ab, bekomme ich sozusagen erstmal kein Geld - bzw ALG 1 anteilig lediglich bis 13.2. .

:patsch:

Wenn man einen Widerspruch gegen das ärtzlichce Gutachten einlegt - was ich machen werde, da dieser nicht korrekt ist - bekomme ich dann bis zu einem "korrekten" Gutachten ALG 1 weiter? Wie lange dauert die Bearbeitung dessen im normalfall?
Denn ich bin am Ende des Monats auf das vollständige Geld angewiesen - wer ist das nicht ;)

Ist es nicht so, dass man noch etwa 6 Wochen weiter ALG 1 gezahlt bekommt, bis dieses entgültig aufgrund von längerer Arbeitsunfähigkeit gestrichen wird?

Was habe ich nun für finanzielle Möglichkeiten (Krankengeld, Sozialgeld, Frührente...)?


Danke für die Antworten!
Fee

feelea
15.02.2009, 12:01
### NACHTRAG ###


Mein Vorgehen:

1 - Meldung beim AA und Antragstellung auf ALG 1
2 - ALG 1 wurde bewilligt (06-2008)
3 - Untersuchung beim Amtsarzt des AA ob Vorraussetzungen des § 125 vorliegt (12-02-2008)
3.1 - Untersuchung korrekt - falsches Ergebnis eingetragen (bis zu 6 Monate arbeitsunfähig) ; korrekt wäre länger als 6 Monate krank
4 - Urteil aufgrund der Untersuchung (13-02-2008)
4.1 - ALG 1 aufgehoben


Ergebnis einer genannten ärztlichen Untersuchung:

Fall 1 - nicht abreitsunfähig
Fall 2 - bis zu 6 Monate arbeitsunfähig
Fall 3 - länger als 6 Monate arbeitsunfähig

Ist es nicht folgendermaßen - je nach Fall: (???)

Fall 1 - Antragssteller kann Geld nur bekommen, wenn er sich dem AA im Rahmen ärztl Gutachten zur Verfüung stellt
Fall 2 - Ab dem Zeitpunkt der ärztl Feststellung werden eistungen bis zur Dauer von 6 Wochen gezahlt. Wen n der Antragssteller vor Ablauf der 6 Wochen gesund wird, wird ALG weitergezahlt. Trotzdem kann eventuell gestellter Rentenantrag weiterverfolgt werden.
Fall 3 - innerhalb eines Monats ist ein Renten/Rehaantrag bei dem Rententräger übr AA zu stellen. Das AA leitet diesen an den zuständigen rententräger weiter. Das AA zahlt Leistungen bis zur Entscheidung des rententrägers weiter.


Bei mir wurde Fall 2 angekreuzt, daher würde ich doch 6 Monate weiter ALG 1 bekommen, oder nicht? Also wäre die sofortige Streichung des ALG 1 doch FALSCH.
Es müsste bei mir jedoch - aufgrund derErkrankung (Borderline) - Fall 3 sein, so dass ich weiter ALG 1 bekomm, bis der Antrag bei Rententräger entschieden wude.


Ich kann langsam nicht mehr ... die machen einen nur fertig!
Hauptsache die brauchen keinen Cent Geld mehr zahlen.
Mit psychisch lanilen Menschen kann mans ja machen ... wie auch in vielen Foren zu lesen ist.


DANKE für Antworten
fee

Seebarsch
15.02.2009, 18:59
Hallo feela,
der § 125 SGB III sieht eigentlich nur zwei Varianten vor:
1. Feststellung, dass für die Dauer von mehr als sechs Monaten Verfügbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für weniger als 15 Std. wöchentlich vorliegt. Das ist der klassische Fall, mit Aufforderung REHA bzw. Rentenantragstellung und Weiterzahlung des Alg.

2. Verfügbar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, für mindestens 15 Stunden wöchentlich. Alo muss sich im Rahmen des Arztgutachtens zur Verfügung stellen und bekommt weiterhin Alg.

Bei der Feststellung, dass für die Dauer von weniger als sechs Monaten Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt von weniger als 15 Stunden vorliegt, liegen die Voraussetzungen des § 125 SGB III nicht vor.
Folge: mit Feststellung durch den Arzt besteht keine Verfügbarkeit des Alo im Sinne des § 119 SGB III. Die Leistungen sind aufzuheben.
:confused: