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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Muss mein Ex für mich auch Unterhalt zahlen ?


lldp26
16.02.2009, 09:45
So hier bin ich wieder :-) Habe eben mit meiner alten Sachbearbeiterin vom Amt telefoniert diese meitne dass der Umzug wieder zurück kein Problem sei aber man auch prüfen müsse ob der Kindesvater (von meinem 3 jährigen Sohn ) für mich nicht auch unterhaltspflichtig sei. Hm davon habe ich noch nie gehört also unser sohn ist 3 wird im Mai 4 aber das mein Ex jetzt auch noch für mich zahlen müsste war nie ein Thema. Also wir waren nicht verheiratet und ich glaube mal gelesen zu haben das er mirgegenüber nur unterhaltspflichtig ist bis das Kind 3 ist ???
hatte jemand schonmal so einen Fall ? Vorher wurde auch nie geprüft ob er mir unterhalt also für mich zahlen muss und jetzt muss des gefprüft werden verstehe nicht warum sie das nicht schon in den 3 Jahren gemacht haben.

Dirk_.
16.02.2009, 11:07
Hallo lldp26,

§ 1615 I BGB bestimmt in seinem Absatz 2, dass der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gegenüber dem nichtehelichen Vater grundsätzlich auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes beschränkt ist.

Quelle (http://www.123recht.net/article.asp?a=11346&ccheck=1)

Schön das dein Umzug so genemigt wird, wie es dir in dem anderen Treahd ja mehrmals bestätigt wurde.
Und diese Unterhaltsfrage ist ja nun auch geklärt. Von daher schönen Umzug.:engel:

Gruß
Dirk

jette
16.02.2009, 20:15
Hier mal etwas mehr zum § 1615l BGB:

1) 1Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. 2Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) 1Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. 2Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. 3Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. 4Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. 5Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(3) 1Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. 2Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. 3§ 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des Vaters.
(4) 1Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. 2In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend

Unter gewissen Umständen besteht auch nach den 3 Jahren noch Unterhaltsanspruch.

Quelle (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1615l.html)

lldp26
17.02.2009, 14:13
Danke jette für deine Antwort...

Was heißt unter gewissen Umständen ist er mir Unterhaltspflichtig auch anch den 3 Jahren ? Meinst Du damit dass wenn er eben viel verdient ? Wie gesagt das war mir neu sonst ist es nie gepfüt worden die letzten 3 Jahre obwohl wir da schon getrennt waren.