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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wohnung mit Freundin + ALG II


Wizo
29.07.2005, 16:50
Hallo,

ich (25) wohne mit meiner Freundin (19), seit 16.10.2004, in einer 60qm Wohnung. Nun hat meine Freundin einen ALG II-Antrag gestellt.
Nun meine Fragen:
Sind wir eine Bedarfsgemeinschaft?
Lt. ALNZ erst wenn man länger als 3 Jahre zusammen wohnt. Diese Aussage habe ich in keinem Artikel im I-Netz gefunden.

Werden meine 1400€ brutto, 985€ netto, ganz angerechnet?
Habe auf der Arbeitsamt-Seite gelesen das es einen Freibetrag von 960€ gibt.

Es gibt kein Vermögen oder sontiges Geldeinnahmen, außer ihr Kindergeld.
Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit dass sie mehr als 345€ AlgII bekommt? Und kann man grob sagen wieviel?
Ich finde im I-Net zwar sehr viele Zahlen, aber nichts mit dem man mal Rechnen kann.
Danke im vorraus
Christian

StephanK
29.07.2005, 20:44
:welcome: Wizo
Eine Bedarfsgemeinschaft könntet Ihr nur dann sein, wenn Ihr eine "eheähnliche Gemeinschaft" wärt.
Eine wirklich feste zeitliche Grenze, ab wann man als eheähnliche Gemeinschaft gilt, gibt es nicht. Der Begriff ist recht komplex und die Zeitdauer des Zusammenwohnens ist nur eines von mehreren Kriterien. Wenn Du Dich hier bei den Urteilen zum Themenbereich "Bedürftigkeit und Anrechnung von Partnereinkommen" (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewforum.php?f=91) umsiehst, wirst Du merken, dass dieses Thema viel Streit in sich birgt und die Gerichte in jedem Einzelfall recht genau prüfen, wie die Behörde zu ihrer Einschätzung gekommen ist. Es ist also schwierig, eine Liste zum Abhaken aufzustellen, anhand derer man eindeutig sagen könnte: eheähnlich oder eben nicht.
Bei Euch würde ich schon sagen: jedenfalls nicht bereits nach neun Monaten.
Ich hoffe nur, dass Deine Freundin beim Ausfüllen des Antragsformulars das verhängnisvolle Kästchen mit der eheähnlichen Gemeinschaft nicht angekreuzt hat; aber auch wenn das so wäre, lässt sich das noch - wenn auch wohl kaum ohne Streit - korrigieren; auch dazu findest Du hier ein Gerichtsurteil.
Da Ihr keine eheähnliche Gemeinschaft und damit auch keine Bedarfsgemeinschaft darstellt, spielt Dein Einkommen keine Rolle.

Der Betrag von € 345.- ist im übrigen für alle im Westen gleich (von Sonderfällen abgesehen); dazu kommen die "Kosten der Unterkunft", also ihr Anteil an Miete und Nebenkosten, die sie auch nachweisen können muss. Sollte das alles über Dein Konto laufen, wäre es sinnvoll, ihre Zahlungen an Dich sauber nachweisen zu können.
Gutes Gelingen!

suzi
04.08.2005, 20:30
Nach dem was du schilderst, gehe ich davon aus, dass ihr eine Bedarfsgemeinschaft seid, da ihr ja zusammen "wirtschaftet".
Wenn ihr zusammen im Mietvertrag steht, kann man auf alle Fälle davon ausgehen, dass ihr eine Bedarfsgemeinschaft seid und keine WG!
In diesem Fall würde auch dein Einkommen angerechnet werden. Allerdings nach Abzug von z. B. einer Versicherungspauschale, Fahrtkosten etc.
Hier ein kleines Rechenbeispiel:

Regelleistung für deine Freundin und dich: je 311 EUR (345 EUR nur für Alleinstehende) = 622 EUR plus
Kosten der Unterkunft (Kaltmiete, Heizkosten und Nebenkosten - Stromkosten werden nicht berücksichtigt, da in der Regelleistung enthalten). Angenommen ihr zahlt 400 EUR Miete,
dann beträgt der Gesamtbedarf 1.022 EUR .

Dein anzurechnendes Einkommen beträgt z. B. (nach allem möglichen Abzügen) 850 EUR plus das Kindergeld deiner Freundin = 1.004 EUR.
1022-1004 = 18 EUR Anspruch auf ALG II.

Macht deine Freundin zur Zeit eine Ausbildung oder besucht eine berufsbildende Schule?? Dann hat sie ggf. einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihife (BAB) oder Schüler-Bafög. Sollte dies der Fall sein, bekommt sie KEIN ALG II!!

StephanK
05.08.2005, 08:14
Nach dem was du schilderst, gehe ich davon aus, dass ihr eine Bedarfsgemeinschaft seid, da ihr ja zusammen "wirtschaftet".
Wenn ihr zusammen im Mietvertrag steht, kann man auf alle Fälle davon ausgehen, dass ihr eine Bedarfsgemeinschaft seid und keine WG!
Das ist unrichtig und irreführend. Eine Bedarfsgemeinschaft bilden unverheiratete Paare nur dann, wenn ihr Zusammenleben eheähnlich ist und damit über eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in wesentlichen Punkten hinausgeht.

suzi
07.08.2005, 22:21
...und wieso schreibt WIZO dann " ich (25) wohne mit meiner Freundin..."

Da steht nichts von "einer Freundin" oder "Mitbewohnerin"...
Die beiden teilen vermutlich den Kühlschrank und vielleicht nächtigen gemeinsam in einem Zimmer!
Was bitte daran ist nicht eheähnlich?? Bei mir wären sie jedenfalls eine Bedarfsgemeinschaft.

StephanK
07.08.2005, 22:34
Das ist eine sehr äußerliche Auffassung dessen, was Ehe bzw. einer Ehe ähnlich sei. Übrigens nimmt man der Ehe auch viel von ihrer Ernsthaftigkeit weg, wenn man eine Freundin einer Ehefrau fast gleichsetzt.

Betroffener
07.08.2005, 22:47
Tja Suzi,

die Arbeitsagentur selber schreibt ja folgendes dazu (vielleicht kennst Du ja diese Festlegungen gar nicht ?):

Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:

Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.

Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.

Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.

Alles klar?

Auch wenn es weder dem Herrn Clement noch vielen anderen passt, urteilen viele Gerichte auch so gegen die falsche Unterstellung und Zusammenfassung in eine Bedarfsgemeinschaft.
Wenn dann wenigstens das Thema Krankenkasse geregelt wäre - aber genau an dieser Stelle zeigt es sich doch ganz krass, dass verheiratet etwas ganz anderes ist als die erfundene "eheähnliche Gemeinschaft", die im Volksmund auch eine ganz andere Bedeutung hat, wie jetzt hier versucht wird durch zu drücken.

Es ist doch ganz klares Ziel, staatlicherseits Geld zu sparen, obwohl es bei anderen Gelegenheiten (Steuer, Krankenkasse, Rente, Erbrecht, amtliche Anlässe) genau entgegen gesetzt gehandhabt wird, wie es auch richtig ist. Also kann das bei Hartz IV oder Sozialhilfe nicht anderes sein.

Entweder die Paare werden immer gleichgestellt wie Ehepaare (dann bitte schön auch mit Witwe(r)nrente, Familienversicherung, Erbrecht, Steuer und allem was dazu gehört, oder es bleibt alles weiterhin getrennt.
Auch der Staat kann und darf sich nicht nur die Rosinen herauspicken, wo und wie es ihm gerade passt.

Noch dazu sparen die Kommunen bei den Wohngemeinschaften bei den Kosten der Unterkunft richtig Geld - worauf die doch immer so grossen Wert legen.
Die paar Euro mehr ALG II sind doch dagegen Peanuts - und kommen aus einem anderen Topf - und das zum Teil sogar noch verfassungswidrig aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung über den Aussteuerungsbetrag.