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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zuständigkeit für Widersprüche gegen Bescheide


orca
31.07.2005, 13:25
Hallo erstmal,

wer ist eigentlich zuständig für die Entgegennahme von Widersprüchen
gegen ALG2-Bescheide. Laut Schreiben die örtliche BA.

Nun ist es aber in manchen Orten so, daß die Gemeinde und Städte
des Sozialwesen sich um ALG2-Bezieher kümmern.

Müssen diese nicht die Widersprüche weiterleiten an die BA.

Merkwürdig ist doch das Folgeanträge zu ALG2 in den Sozialwesenstellen
eingereicht werden müssen (können) und diese quasi weitergeleitet werden.

Wäre nett wenn jemand Antwort wüßte. Ich vermute nämlich eine
Hinhaltetaktik, da mittelweile die Abgabefrist von einem Monat abgelaufen ist.

Betroffener
31.07.2005, 13:57
:welcome: prca,

Anträge und Widersprüche (insbesondere zu ALG II) können bei jeder deutschen Behörde abgegeben werden und müssen weitergeleitet werden (auch wenn die erst einmal maulen)

Entscheidend für die Rechtzeitigkeit ist hier der Abgabetag bei der entgegennehmenden Behörde.

Damit man selber einen beweisenden Beleg hat ist grundsätzlich die Quittierung (Stempel und Unterschrift) der Abgabe auf einer Kopie sinnvoll.
Hierzu sollte zwecks inhaltlicher Überprüfung der Umschlag erst nach Vergleich der Inhalte durch die bestätigende Stelle verschlossen werden.

Deinen fragenden Hinweis zum Ablauf der Abgabefrist verstehe ich nicht.
Wenn Du nachweisen kannst, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Bescheides Deinen Widerspruch abgegeben zu haben, bist Du aus dem Schneider. Aber leider dauern Widersprüche gerne mal so 3 bis 4 Monate.

Nach dem dritten Monat könnte man dann wegen "Untätigkeit des Amtes" wiederum Maßnahmen einleiten.

orca
31.07.2005, 14:19
Hallo,

ja, der Widerspruch ist rechtzeitig persönlich abgegeben worden.
Ich habe leider keine schriftlich Bestättigung der Entgegenahme des Sachbearbeiters.

Und da ich nach mittlerweile 6 Monaten keine Widerspruchsbescheid
bekommen habe, vermute ich daß das Schreiben garnicht weitergeleitet wurde. Selbst nach mehrmaligen Nachfragen konnte man mir keine klare Antwort gegeben.

Ich weis zur Zeit nicht weiter. Den Folgeantrag muß ich abgeben, wobei
ich noch nicht einmal die Richtigstellung des ersten habe.

Was soll ich machen. Klagen !

Betroffener
31.07.2005, 14:47
Orca,

aber den Namen des SAchbearbeiters und den Tag weist Du bestimmt ganz genau!

Vielleicht hilft Dir der Inhalt dieses aktuellen Links zur weiteren Vorgehensweise weiter:
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=23359#23359

Ansonsten (vor einem Gerichtsgang bzw. Beantragung einer einstweiligen Anordnung") einen kurzfirstigen Termin mit Teamleiter und/oder Geschäftsführer der ARGE machen und das Thema konsequent und selbstbewußt durchsprechen und auch mit dem Sozialgericht winken und der lokalen Presse. Es muss klar werden, daß mit Dir nicht gut Kirschen essen ist (alles schön sachlich ohne dabei anmassend oder überheblich zu werden).

Wenn es an Geld wegen fehlenden Leistungen aus dem Bescheid geht (was sonst normalerweise), diese auflisten und einen Scheck verlangen und auch versuchen einen schriftlich fixierten Termin für die abschliessende Bearbeitung zu bekommen.

Und den Folgeantrag spätestens bei dieser Gelegenheit mit abgeben unter Bezugnahme auf Deinen Widerspruch vom xx.xx.2005 zum Bescheid vom xx.xx.2005. NIcht vergessen die Abgabe auf einer Kopie bestätigen zu lassen!

Viel Erfolg

orca
31.07.2005, 15:26
Ja, natürlich

Name des Sachbearbeiters und Datum der Abgabe ist notiert.
Nur toll, das sich der zuständige Sachbearbeiter geändert hat.

Worum es in den Widerspruch geht. Na dieses tolle Kunstwort
" Bedarfsgemeinschaft " mit dem denn gleiche mehrer Gesetze
ausgehebelt wird. Aber das hat ja System mit HARTZ IV.

Tja, werde es wohl nochmal auf den humanen Weg versuchen, obwohl
mir danach ist, einen Baseballschläger als Beistand mitzunehmen.

StephanK
31.07.2005, 18:25
Zuständig für Widersprüche ist IMMER die Behörde, deren Entscheidung man widersprechen will. Beim Arbeitsamt also das Arbeitsamt, bei einer ARGE diese ARGE und bei einer kommunalen Sozialbehörde eben diese.
Man sollte den Widerspruch auch bei dieser jeweiligen Behörde einlegen. Ihn bei einer anderen Behörde einzulegen ist nur eine Notlösung, die zusätzliche Zeitverzögerung bedeutet.
Darauf, dass man sich die Entgegennahme des Widerspruchs auf einer Kopie bestätigen lassen sollte, ist schon hingewiesen worden, aber ich erinnere noch mal daran.
Nach sechs Monaten - eine Bearbeitungsfrist, die eine Unverschämtheit ist - kannst Du unmittelbar klagen, ohne noch weiter auf eine Widerspruchsentscheidung warten zu müssen.