Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : § 24 - Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
Hallo zusammen,
also ich habe meine Antrag jetzt erledigt und ist alles geregelt!
Nun zu einem neuen Ding:
Ich bekam nur noch 5 Tage Arbeitslosengeld I weil ich zwischendurch immer mal wieder Arbeit hatte. Dann wurde ich wierd Arbeitslos und hatte noch 5 Tage anspruch auf ALG I .
So danach den Antrag und bla bla bla.... und bekomme nun 345 € plus die Hälfte der Miete. Nur wie war das mit so einer Art Überbrückungsgeld von ALG I in ALG II?
War da nicht irgendwas? Und wenn ja, wieviel ist das?
Hoffe Ihr wisst was ich meine!
Grüsse
Tobi
Pulloverschwein
31.07.2005, 22:03
Ich verstehe jedenfalls nicht was du genau meinst -
beschreibe doch einfach mal genauer was du meinst.
Wenn ich es recht verstanden habe was dein Problem ist dann findest du alles hier im Forum schon beantwortet.
Bischen schauen musst du hier schon selber
- viele dieser Fragen sind schon beantwortet und auch in der Info-ALG II oben in Forumkopf zu finden!
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=7698&start=0
Betroffener
01.08.2005, 01:51
Ich habe mal den Titel geändert, damit das auch andere unter dem richtigen Begriff finden.
Nö, er meint das hier:
§ 24 - Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
(1) 1Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. 2Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert.
(2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen
1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28.
(3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr
1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro,
2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und
3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind
begrenzt.
Wird leider gerne vergessen automatisch zu berücksichtigen, obwohl alle Daten vorliegen und bekannt sind (die Daten wie die Höhe und letzter Bezug von ALG I und das ggf. vorher bezogene Wohngeld werden ja im Antrag abgefragt)
Wichtig: Wenn Du noch in der Widerspruchsfrist drin bist, erst mal versuchen, das direkt mit dem Amt zu klären. Da es ein offensichtlicher Fehler ist, geht das meist sehr viel schneller, als über den Widerspruch, der Monate dauert. ABer dabei das Ende der Widerspruchsfrist nicht verpassen. Ggf. die erfolgte Änderung schriftlich bestätigen lassen, damit Du was in der Hand hast.
Hallo zusammen,
ich glaube das was "Betroffener" meinte ist das richtige.
Also um das nochmal zu verdeutlichen.
Ein Kumpel von mir hatte auf einmal knapp 300€ mehr auf dem Konto als er in HartzIV rutschte, einmalig mehr! Und ein anderer auch.... . Wie ist das, ist das dieser §24 oder ist das was anderes....und wie heißt das dann genau? Nicht Überbrückungsgeld?
LG
Tobi
StephanK
01.08.2005, 11:22
Ein Kumpel von mir hatte auf einmal knapp 300€ mehr auf dem Konto als er in HartzIV rutschte, einmalig mehr! Und ein anderer auch.... . Wie ist das, ist das dieser §24 oder ist das was anderes....und wie heißt das dann genau? Nicht Überbrückungsgeld?Tobi, das ist per "Ferndiagnose" kaum zu sagen, wenn man nicht die ganze Vorgeschichte kennt. Bei einer bloß einmalig höheren Leistung kann's der Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld nicht gewesen sein, weil der ja - wie Du lesen konntest - bis zu zwei Jahre nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes gezahlt wird. Bei so was sollte man den Bescheid sehr genau anschauen und ggf. die entsprechenden Vorschriften, wenn dort auf welche Bezug genommen wird - oder direkt beim ALG II-Träger nachfragen.
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