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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Auszug U25 wegen Zwangsversteigerung


Stef@n
19.03.2009, 12:19
Hallo, ich weiß das ein Auszug mit unter 25, wie ich es bin , sehr schwer möglich ist, dennoch denke ich das mein Grund vielleicht etwas anderes ist und deswegen wollte ich fragen wie meine Chance stehen.
Ich werde dieses Jahr 24 und ich habe eine abgeschlossene Ausbildung als Verkäufer. Zur Zeit wohne ich mit meiner Mutter zusammen in einen Haus, meine Mutter verlor vor 2 Wochen ihre Arbeit. Wir wohnen auf einen kleinen Dorf (gibts du das ins Navi ein sagt das Navi "fahr woanders hin" )
Im April wird unser Haus Zwangsversteigert. Aus sicherer Quelle wissen wir das das Haus aufjedenfall jemand ersteigert.
Auf der Suche nach Arbeit kam bis jetzt immer von den Arbeitgebern & Privatvermittlern das sie zwar mich einstellen würden , es jedoch auf Grund der entfernung und der wirklich schlechten Bus und Zugverbindung nicht möglich ist. Als ich darauf hin meine, ich sag immer Tante beim Arbeitsamt, informierte meinte sie nur "Leg ein Arbeitsvertrag vor und Sie können ohne Probleme ausziehen " Das Problem ist nur das mir keiner einen Arbeitsvertrag gibt wenn ich ihm sage "Ich muss mir aber erst eine Wohnung suchen und dann fang ich in 1-2 Wochen bei Ihnen an zu Arbeiten" :patsch:
Dadurch das unser Haus ja nun Zwangsversteigert wird und wir keine möglichkeit haben hier zu weiterhin Wohnen zu bleiben stehen wir sozusagen im April oder Mai, kommt drauf an wie lange uns der neue Besitzer zeit gibt Auszuziehen (ich glaube 6 Wochen muss er uns gesetzlich Zeit geben k.a) auf der Straße.
Wenn ich mit meiner Mutter zusammen ziehe natürlich nicht. Jedoch würde ich z.b. gerne nach Potsdam oder Berlin ziehen da ich meine Chance da besser sehe Arbeit zu finden als wenn ich weiter hier leben tue oder in der Kleinstadt die bei uns ist ( in der Kleinstadt hier sind laut Presse 26% Arbeitlosigkeit)
Wie sind die Chance, wenn man dem Arbeitsamt begründet das man in einen Jahr sowieso ausziehen kann/darf (also ich jetzt) das, dadurch das wir jetzt schon Ausziehen müssen das ich und meine Mutter uns gleich jeweils eine Wohnung nehmen?

Dirk_.
19.03.2009, 13:27
Hallo Stef@n,

sehr schwierig. Ich denke, wenn da dein SB dir nicht entgegn komt, dann hast du da schlechte Karten.
Dann mußt du dir mit deiner eine Wohnung suchen und kannst erst ausziehen, wenn du wie schon genannt eine Arbeit findest, oder aber wenn du dann 25 Jahre alt wirst.

Lies mal bitte hier:

Besonderheiten für Leute unter 25: Für diese Personengruppe gilt eine Sonderregelung, wenn sie schon vor dem Umzug Alg II bezogen haben (auch dann, wenn das "nur über die Eltern" geschieht) - außer, wenn sie schon am 17.02.06 oder früher nicht mehr bei den Eltern gewohnt haben. Sie bekommen nach einem Umzug Geld für Miete und Heizung nur, wenn der Alg II-Träger das vorher zugesichert hat (d.h. ohne die Zusicherung gibt es dafür keinen Cent!). Diese Zusicherung darf der Alg II-Träger nach dem Gesetz nur in drei Fällen erteilen, nämlich
wenn der Umzug erforderlich ist, weil ein neuer Job oder eine neue Ausbildungsstelle nicht von der bisherigen Wohnung aus erreicht werden kann oder

wenn das Verhältnis zu den Eltern so kaputt und nicht mehr zu reparieren ist, dass man nicht mehr länger bei den Eltern wohnen kann oder

in ähnlich schwer wiegenden Fällen, z.B. wenn die Eltern von sich aus wegziehen und man deswegen eine Ausbildung abbrechen müsste.
(Der Wunsch, mit einem Freund/einer Freundin zusammen wohnen zu wollen, ist kein solcher schwer wiegender Fall!)

Diese einschränkenden Regeln werden meist ziemlich streng gehandhabt. Deswegen braucht man gute Argumente und muss das, worauf man sich beruft, auch nachweisen können. Dadurch sind Umzüge von unter 25jährigen oft sehr schwierig!

FAQ (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=platzhalter#faq_vermoegensanrechnung)

Gruß
Dirk

Stef@n
19.03.2009, 13:43
wenn du wie schon genannt eine Arbeit findest

Hallo Dirk, danke für deine schnelle Antwort.

Genau das ist der springende Punkt wie ich oben schon erwähnt habe.
Ohne Arbeit, keine Wohnung, jedoch wie gesagt ist es hier im ländliche Bereich so das ich hier wegen der wirklich miesen Zuganbindung am Arsch der Welt sitze und kein Arbeitgeber, oder sagen wir mal sehr wenige, mir ein Arbeitsvertrag gibt mit dem Zusatz "ich kann erst in 2 Wochen anfangen da ich am Arsch der Welt wohne und hier nicht weg komme und mir erst eine Wohnung suchen muss" Natürlich schöner Formuliert beim Arbeitgeber.
Wie sieht die Situation eigentlich aus, wenn meine Mutter sagt ich will in die Kleinstadt ziehen und ich sage, ich aber nach Berlin oder Potsdam?
Wir wollen hier ja nicht freiwillig ausziehen sondern wir müßen ausziehen da uns das Arbeitamt die Miete, die der neue Besitzer des Hauses verlangt, nicht bezahlt.

clemens
19.03.2009, 16:38
... Dadurch das unser Haus ja nun Zwangsversteigert wird und wir keine möglichkeit haben hier zu weiterhin Wohnen zu bleiben stehen wir sozusagen im April oder Mai, kommt drauf an wie lange uns der neue Besitzer zeit gibt Auszuziehen (ich glaube 6 Wochen muss er uns gesetzlich Zeit geben k.a) auf der Straße. ...Wie sind die Chance, wenn man dem Arbeitsamt begründet das man in einen Jahr sowieso ausziehen kann/darf (also ich jetzt) das, dadurch das wir jetzt schon Ausziehen müssen das ich und meine Mutter uns gleich jeweils eine Wohnung nehmen?



Hallo Stef@n,

Deine "Stallpflicht" nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II als U-25er Bedarfsgemeinschaftsmitglied in der Wohnung oder dem Haus der Eltern/des Elternteils wohnen zu müssen, setzt doch die Existenz einer Wohnung voraus, in der die 2 Personen wohnen und einen gemeinsamen Haushalt führen !

§ 7 SGB II :
...
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1.
die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

Der Erwerber eines zwangsversteigerten Hauses ist nach Erhalt des gerichtlichen und titulierten Zuschlagsbeschlusses nach § 57 Zwangsversteigerungsgesetz-ZVG zum frühestmöglichen Termin gegenüber den Mietern bzw. den ohne Mietvertrag im ersteigerten Hauses wohnenden Personen berechtigt, seinen Eigenbedarf an den genutzten Wohnräumen geltend zu machen und den Auszug der Wohnungsnutzer zu verlangen.

Dann tritt für Dich und Deine Mutter entweder schon mit Ablauf des gesetzten Auszugstermins oder spätestens am Tage einer notwendigen Zwangsräumung unmittelbarer Wohnungsverlust ein. Und in diesem Notfall kann eben der § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II für Dich und Deine Mutter keine Anwendung finden, weil mangels Wohnung kein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt stattfindet.

Auch wenn Dein kommunaler Leistungsträger rechtswidrig unter diesen veränderten Umständen weiterhin von der gesetzlichen Vermutung ausgeht, daß bei Euch eine Einstandsgemeinschaft vorliegt, kannst Du diese Vermutung widerlegen, indem Du darlegst und durch geignete Nachweise (Zuschlagsbeschluß des Zwangsversteigerungsgerichts und schriftliche Räumungsaufforderung des Hauserwerbers) beweist, daß die Vermutung der Lebenswirklichkeit nicht mehr entspricht.

Und ein Fortbestehen der Einstandsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft kann doch im Falle eintretender Obdachlosigkeit nicht gerechtfertigt werden !

Durch den wegen gesetzlicher Bestimmungen eintretenden Verlust der bisherigen gemeinsamen elterlichen Wohnung bietet sich Dir eine Chance, einen eigenen Haushalt zu gründen und Dein Recht auf Führung eines selbständigen Lebens zu verwirklichen. Zwar würde Dein ALG II-Anspruch in Höhe von 351 € (100 % Regelleistung) um den Unterhaltsanspruch gegenüber Deiner Mutter gemindert, aber die Übernahme von angemessenen Kosten einer neuen Unterkunft (1-Personen-Haushalt) sowie die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Umzugskosten (stünden Dir in diesem Fall zu. Siehe § 22 SGB II.

Nach der Rechtslage kann hier der Sozialleistungsträger nicht von Dir verlangen, auch nur vorübergehend in einer neuen gemeinsamen Wohnung mit Deiner Mutter zu leben.

Laß Dir vorab von Deiner Mutter eine schriftliche Erklärung aushändigen, wonach sie nach Verlust ihres Hauses nicht bereit ist, zukünftig mit Dir einen gemeinsamen neuen Haushalt zu begründen. Nach meiner Meinung hast Du einen Anspruch auf Erteilung der Zusicherung für den Umzug. Nutze die Zeit bis zum Tag X für rechtzeitige Anträge.

Gruß
clemens

Stef@n
19.03.2009, 18:06
Hallo clemens
ich weiß garnicht wie ich mich bedanken soll für das was du hier für mich raus gesucht hast. Ich habe zwar nur die hälfte verstanden weil zur Zeit wie gesagt, alles hier drunter und drüber geht aber ich habe verstanden das ich eine Chance habe alleine eine Wohnung zu haben.
Ich war heute mit meiner Mutter, nachdem ich den letzten Beitrag geschrieben habe, beim Arbeitsamt und haben morgen früh ein Termin in der Leistungsabteilung. Da wollten wir unser Problem schildern und das Schreiben mit des Amtsgerichtes wo drin steht das unser Haus Zwangsversteigert wird und dort mal nachfragen wie es aussieht mit jeweils eine Wohnung für uns. Wäre es dann angebracht dieses Schreiben was meine Mutter schreiben soll gleich dort vorzulegen?

Zitat:
Nach der Rechtslage kann hier der Sozialleistungsträger nicht von Dir verlangen, auch nur vorübergehend in einer neuen gemeinsamen Wohnung mit Deiner Mutter zu leben.

Zählt vorübergehend auch dann, auch wenn ich erst in 1 1/2 Jahren erst 25 werde?

Die andere Sache die mir jetzt extrem Peinlich ist, wäre es möglich das mir einer ein Musterschreiben ( für das was meine Mutter schreiben soll) zeigen/geben wo auch diese Paragrafen drin stehn? Wie gesagt, zur Zeit läuft hier alles irgendwie gegen Baum und ein klaren Gedanken irgendwie zu bekommen ist schwer und ich will auch nix falsch machen morgen da beim Arbeitsamt das die irgendeine Angrifffläche haben.

Die zweite Frage die ich noch habe. Zählt das auch, wenn ich Umziehen möchte nach Potsdam/Berlin weil wenn meine Mutter in der Kleinstadt weiter leben möchte?

Dritte Frage: Die kosten für den Umzug (Umzugsfirma die das Auto von unserer Wohnung zur neuen bringt) bezahlt das Arbeitsamt oder gibt was dazu? Wie hoch dürfen diese kosten sein?


Gruß und tausend Dank

Stefan

clemens
19.03.2009, 20:12
... unser Problem schildern und das Schreiben mit des Amtsgerichtes wo drin steht das unser Haus Zwangsversteigert wird und dort mal nachfragen wie es aussieht mit jeweils eine Wohnung für uns. Wäre es dann angebracht dieses Schreiben was meine Mutter schreiben soll gleich dort vorzulegen?

Zählt vorübergehend auch dann, auch wenn ich erst in 1 1/2 Jahren erst 25 werde?

Die zweite Frage die ich noch habe. Zählt das auch, wenn ich Umziehen möchte nach Potsdam/Berlin weil wenn meine Mutter in der Kleinstadt weiter leben möchte?

Dritte Frage: Die kosten für den Umzug (Umzugsfirma die das Auto von unserer Wohnung zur neuen bringt) bezahlt das Arbeitsamt oder gibt was dazu? Wie hoch dürfen diese kosten sein? Stefan


Hallo Stef@n,

meine Empfehlung gilt zunächst nur für Dich als U-25er mit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, der unabhängig von seiner Mutter leben will.

Ich gehe davon aus, daß Deine Mutter sich selbst um ihre Angelegenheiten kümmern kann (muß) und keine Hilfe bei ihrer Wohnungssuche benötigt, weil sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften (Arbeitseinkommen) bestreiten kann.

Falls sie aber Arbeitslosengeld II von der örtlichen ARGE/JobCenter erhalten sollte, müßte auch sie für den bevorstehenden Zwangsumzug einen separaten Antrag auf Kostenübernahme stellen. Einigt Euch schnellstens darüber, daß jeder für sich in einer eigenen Wohnung leben will. Erklärt gegenüber dem Sozialleistungsträger klipp und klar, daß dieser Wille nachhaltig und unumkehrbar ist. Diese Erklärung braucht nicht so umfangreich zu sein, 3-4 unzweideutige Sätze genügen, das kriegt Deine Mutter wohl alleine hin.

Wenn durch ungeschickte Äußerungen von Euch Zweifel an diesem Willen aufkommen, wird der Sachbearbeiter in der Leistungsabteilung Euch eine schlechte Lösung, nämlich ein mindestens 1 1/2 jähriges weiteres Zusammenleben an einem Wohnort und in einem Haushalt aufdrängen.
Wollt Ihr dieses Risiko eingehen ?

Noch habt Ihr Zeit, um die beste Möglichkeit für Euch beide auszuloten. Wenn Ihr dabei meint, vorübergehend - d.h. für eine kurze Dauer von max. 1-2 Monaten - in einer neuen Wohnung zusammenleben zu wolllen, wäre dies kontraproduktiv. Denn ab dem Einzug in die gemeinsame Ersatzwohnung wird das Argument für Deinen Wunsch nach Selbständigkeit mit eigener Wohnung wertlos, weil es nur im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren und dem damit verbundenen Wohnungsverlust zu Deinen Gunsten verwendet werden kann.

Ein Zusatzargument (Grund) wäre für Dich, daß der Streß, dem Du und Deine Mutter wegen der Zwangsversteigerungsverfahrens und der damit für Dich verbundenen Unsicherheit über die finanzielle Existenzsicherung und die zukünftige Wohnung nach einer wohl unvermeidlich drohenden Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher eine außerordentliche Belastung ausgesetzt sind, extreme Beeinträchtigungen auf Euer familäres Zusammenleben mit sich gebracht hat.

Deine Mutter wird doch Verständnis aufbringen müssen, daß sie Dich nicht ewig unter den Fittichen haben kann. Also spring jetzt ab und suche Dir ne eigene Wohnung. Umziehen kannst Du wohin Du willst.

Schreib doch mal zur Klarstellung, von welchem Leistungsträger in Brandenburg Du Geld für den Lebensunterhalt erhältst. Das alte "Arbeitsamt" oder die Arbeitsagentur kann es doch nicht sein. Es müßte eine ARGE/JobCenter sein.

Die Auskunft zu den allgemeinen Gesetzesbestimmungen hinsichtlich der Umzugskosten etc. findest Du hier :

http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__22.html

Die Klärung von Einzelfragen zu den Kostendetails hängt von den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften und Anweisungen der Leistungsträger am bisherigen Wohnort und am neuen Wohnort ab.

clemens

Stef@n
19.03.2009, 20:53
Jep, sie seit Ende Februar arbeitslos.

Wir beziehen Geld von der Arge/Jobcenter in Rathenow



Wenn durch ungeschickte Äußerungen von Euch Zweifel an diesem Willen aufkommen, wird der Sachbearbeiter in der Leistungsabteilung Euch eine schlechte Lösung, nämlich ein mindestens 1 1/2 jähriges weiteres Zusammenleben an einem Wohnort und in einem Haushalt aufdrängen.
Wollt Ihr dieses Risiko eingehen ?




Und deswegen wollten wir ein Musterbrief zuzusagen haben. Meine Mutter ist mit den Nerven fertig, alleine heute kamen wieder schreiben die das Haus betreffen und sie kann kaum noch ein klaren Gedanken fassen.

Daher hab ich mal ein Brief ausgesetzt, bin aber nicht weiter gekommen

Aufgrund desen das unser Haus am 9.4.2009 Zwangsversteigert wird und ich nicht gewillt bin weiterhin mit meinen Sohn zusammen zu Leben berufe ich mich auf den § 22 SGB II wonach meinen Sohn eine eigene Wohnung, Übernahme von angemessenen Kosten einer neuen Unterkunft (1-Personen-Haushalt) sowie die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Umzugskosten zu stehen


Wenn irgendwas falsch ist oder noch fehlt ergänze es bitte. Ich weiß das du mich nicht kennst und mir eigentlich nicht Helfen mußt jedoch bist du zur Zeit der einzigste Lichtblick den wir haben.

Meine Mutter will mich nicht los werden oder so, jedoch sieht sie es wie ich das es eine Chance ist, die ich nutzen muss um auch mal selbstständig auf eigene Füßen zu stehen. Und das verstehe ich auch voll und bin auch ihrer Meinung.


Wenn durch ungeschickte Äußerungen von Euch Zweifel an diesem Willen aufkommen, wird der Sachbearbeiter in der Leistungsabteilung Euch eine schlechte Lösung, nämlich ein mindestens 1 1/2 jähriges weiteres Zusammenleben an einem Wohnort und in einem Haushalt aufdrängen.
Wollt Ihr dieses Risiko eingehen ?



Jep, also morgen da hin gehen bei dem Termin in der Leistungs Abteilung und denen sagen das wir unbedingt jeder eine Wohnung haben wollen und uns die zusteht. Keine Schwäche zeigen und sich auf den Brief, den ich oben schon (halb) geschriebe habe, den vorlegen und sich auf die Paragaften berufen?

Stef@n
19.03.2009, 21:56
Hier gibts kein edit Button? Ich hab noch was vergessen.
Also das Haus wird ja wie gesagt Zwangsversteigert und es war abgemacht das wir 200€ Miete bezahlen, jedoch will der neue Mieter nun 350€ Miete haben. Wir haben nix schriftliches dazu.
Kann man trotzdem sagen, man will ausziehen weil unser Haus zwangsversteigert wird und wir nicht weiterhin darin leben möchten? Weil der Mieter will sich oben den Dachboden ausbauen

Dirk_.
19.03.2009, 23:08
Hier gibts kein edit Button? Ich hab noch was vergessen.
Also das Haus wird ja wie gesagt Zwangsversteigert und es war abgemacht das wir 200€ Miete bezahlen, jedoch will der neue Mieter nun 350€ Miete haben. Wir haben nix schriftliches dazu.
Kann man trotzdem sagen, man will ausziehen weil unser Haus zwangsversteigert wird und wir nicht weiterhin darin leben möchten? Weil der Mieter will sich oben den Dachboden ausbauen

@Stef@n,

ganz ehrlich, diese Sachlage hättest du genauer schildern müssen.
Denn diese Aussage läßt alles in einem anderen Licht erscheinen.
Irgendwie kommt mir das alles auf einmal recht komisch vor.:confused:.

Stef@n
19.03.2009, 23:18
@Stef@n,

ganz ehrlich, diese Sachlage hättest du genauer schildern müssen.
Denn diese Aussage läßt alles in einem anderen Licht erscheinen.
Irgendwie kommt mir das alles auf einmal recht komisch vor.:confused:.

Hallo Dirk, ja ich weiß, ich hätte das genauer Schilder müssen doch ich hab die hälfte wieder vergessen gehabt. Wie ich schon erwähnt habe, mir geht zur zeit so viel durch den Kopf und mich bedrückt das alles so sehr, das kann sich glaube ich keiner Vorstellen.

Das Haus wird wie gesgt Zwangsversteigert im April. Es steht fest, daran gibt es nix zu machen. Der der es ersteigert wollte er 200€ Miete haben dann auf einmal 350€. Das bezahlt aber das Amt nicht, das wissen weil wir schonmal 350€ an die Bank gezahlt haben. Das ist alles ein wenig kompliziert. Jedenfalls haben wir diese 350€ nur für 6 Monate bekommen und danach nicht mehr.

Daher auch meine Frage ob ich morgen (wir haben morgen ein Termin in der Leistungsabteilung) der Brief des Amtsgerichtes mit dem Termin drin als "beweis" reicht und auch ein klares Anzeichen dafür ist das was passiert mit unseren Haus und wegen dem Umzug. Also das ich und meine Mutter jeweils eine Wohnung bekommen.
clemens hat mir schon sehr geholfen und dafür hier auch nochmal danke. Jedoch muss ich mich mit den Paragrafen erstmal beschäftigen und ich weiß jetzt schon das ich es nicht raffen werde weil ich nur Bahnhof verstehen und bis morgen wird das ziemlich knapp alles.


Denn diese Aussage läßt alles in einem anderen Licht erscheinen.

Heißt das, das wars? Also das wir es uns sparen können morgen in die Leistungsabteilung zu gehen und uns auf den Paragrafen § 22 SGB II zu berufen?

Dirk_.
19.03.2009, 23:26
@Steph@n,

Heißt das, das wars? Also das wir es uns sparen können morgen in die Leistungsabteilung zu gehen und uns auf den Paragrafen § 22 SGB II zu berufen?


Das habe ich so nicht geneint.
jedoch bin ich da nun auch momentan überfragt.:(
Nach meinem Verständniss, ist es nun genau so wie ich es am Anfang geschrieben habe.
Das Ihr nun doch im Haus wohnen bleibt, entkräftet Clemens Meinung( die ich bis gerade als top hielt) als nun ja, schwehr umzusetzen.
Warum, weil Ihr euch nicht erst eine andere bzw. 2 neue Wohnungen suchen müßt/könnt, sondern Ihr ja euere Wohnung behalten könnt.
:confused:

Stef@n
19.03.2009, 23:32
Wir können nicht im Haus bleiben weil der neue Vermieter 350€ Miete verlangt und das bezahlt das Amt nicht. Wir haben darüber, das er diesen Betrag verlangt, noch nix schriftliches. Wir wissen es aber. Es ist alles ziemlich kompliziert.

clemens
20.03.2009, 08:11
Wir können nicht im Haus bleiben weil der neue Vermieter 350€ Miete verlangt und das bezahlt das Amt nicht. Wir haben darüber, das er diesen Betrag verlangt, noch nix schriftliches. Wir wissen es aber. Es ist alles ziemlich kompliziert.


Zur Klarstellung:

1) Noch gibt es keinen neuen Hauseigentümer

2) Es ist unbeachtlich, mit einem potentiellen Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren Gespräche über einen Mietvertrag zu führen, wenn der Interessent an der Ersteigerung keine rechtliche Legitimation zum Abschluß von Verträgen besitzt. Erst muß ein Zuschlagsbeschluß mit gültiger Vollstreckungsklausel existiereren.

3) Es ist nicht absehbar, wie das Zwangsversteigerungsverfahren ausgeht. Wenn im 1.Termin in der Bieterstunde gar kein Angebot abgegeben wird, das die vom Gericht festgesetzten Wertgrenze des Versteigerungsobjekts erreicht,endet dieser termin ergebnislos.Dann muß ein 2.Termin angesetzt werden und eventuell müssen die Wertgrenzen herabgestzt werden. Das verzögert die Chose.

4) Es ist doch völlig unklar, ob der Bieter mit dem Höchstgebot den Zuschlag erhält, weil eventuell die Hinterlegungssumme in Höhe von 10 % nicht bereitgestellt werden kann. Vielleicht beantragt die Gläubigerin (Kreditinstitut), als Herrin des Verfahrens die Einstellung, weil die Angebote zu niedrig sind. Dann muß das Gericht das Verfahren zunächst beenden.

5) Ebenso unklar und unsicher ist ob überhaupt ein gültiger neuer Mietvertrag für die Betroffenen zustande kommen wird.

6) Nach § 57 a ZVG hat der Erwerber ein Sonderkündigungsrecht, von dem er innerhalb einer kurzen Frist wegen Eigenbedarfs an der Nutzung des Hauses Gebrauch machen muß. Wenn nicht fristgemäß gekündigt wird, verfällt diese Chance.

http://dejure.org/gesetze/ZVG/57a.html

7) Angesichts dieser Unsicherheiten ist es für die Betroffenen nicht zumutbar,
sich diesen Ungewissheiten länger auszusetzen, sondern sich rechtzeitig um eine mögliche angemessene Ersatzwohnung zu bemühen. Jetzt oder nie.

8) Und Stefan, rede nicht soviel über ungelegte Eier beim Termin im Jobcenter.

Du bist nicht verpflichtet zu spekulieren. Sonst weckst Du ungebetenen Widerstand beim Leistungsträger. Zurückhaltung ist hier angebracht. Was ich nicht als Tatsachen belegen kann, erwähne ich nicht.

Also überlegt weitermachen und zuhören, was der Sachbearbeiter an Hilfen anbietet !!

clemens

Stef@n
20.03.2009, 08:36
Ist alles richtig clemenes, jedoch ist es nicht der erste Versteigerungstermin.
Die Versteigerung wurde schon unter der Hand mit der Bank und dem neuen Hausbesitzer klar gemacht, der Preis auch.
Das Haus stand schonmal 3 oder 4 mal zur Versteigerung daher hat sich die Bank mit dem Angebot zufrieden gegeben was dieser einer bieten wollte.
Auf der einen Seite ist es auch gut so, damit diese psychische Belastung zu Ende ist. Alles was zu damit zu tun hat , die Schulden meiner Mutter , die Versteigerungen hat dazu gebracht das meine Mutter ihren ersten Herzinfakt vor zwei Jahren hatten. Daher haben wir uns zu diesen Schritt entschieden. Das wir nix sagen über neue Mieter, das es versteht das das Haus versteigert wird werden wir beachten. Ich werde mich melden wenn ich von dem Thema zurück bin .

Stef@n
20.03.2009, 12:36
Hallo,
zum aktuellen Stand der Dinge. Ich ging heute mit meiner Mutter da hin und lag den Bescheid vom Amtsgericht über die Zwangsversteigerung vor. Ohne das ich ein Paragrafen erwähnt habe hat sie gleich gesagt das es ein Grund ist das wir beide jeweils eine bekommen könnten da es ein Grund ist, so wie clemens gesagt hat.
Wir haben dann einen Antrag bekommen mit dem Namen" Antrag auf Zustimmung zum Umzug nach § 22 SGB II"
Die Begründung für den Umzug muss ich noch schreiben, bevor ich aber was konkretes in das Formular schreibe poste ich es hier und lass es von euch "kontrollieren"
Vielen Dank schon mal für eure Hilfe die ihr bis jetzt geleistet habt.

clemens
20.03.2009, 13:26
... Ohne das ich ein Paragrafen erwähnt habe hat sie gleich gesagt das es ein Grund ist das wir beide jeweils eine bekommen könnten da es ein Grund ist, so wie clemens gesagt hat.
Wir haben dann einen Antrag bekommen mit dem Namen" Antrag auf Zustimmung zum Umzug nach § 22 SGB II".


Gut so, dann seid Ihr schon im Geschäft mit dem JobCenter. Der Rest ist Fleißarbeit, Verhandlungskunst und Beharrlichkeit bei der Lösung von Detailfragen.

clemens

Stef@n
20.03.2009, 14:05
Richtig.
Ich fasse mal zusammen. Ich habe jetz Wohnungen rausgesucht - die muss ich mit in den Brief legen, Formluar ausfüllen , gute Begründeng mit rein schreiben und fertig?

Stef@n
20.03.2009, 14:48
Kann ich in der Begründung auch stehen das wir am 9.4 schon ausziehen möchten auch wenn wir offizell noch nicht wissen das der Haus verkauft wird?


PS: Das Forum braucht ein edit Button für eigene Beiträge oder ich bin Blind :shock:

clemens
20.03.2009, 18:10
Das kannst Du hilfsweise in den Antrag reinschreiben, damit die Sachbearbeiterin der Arge schon mal die Antragsbearbeitung in Gang setzen kann. Aber die Obdachlosigkeit droht offiziell erst nach Zustellung des amtlichen Beschlusses vom Insolvenzgericht über die Zuschlagserteilung an den Bieter mit dem Höchstgebot. Und zudem müßte der Erwerber des Hauses Euch erst einmal die Eigenbedarfskündigung mit Räumungsaufforderung ordnungsgemäß zustellen. Dann brennt es wirklich, weil ab dann die Frist zum Auszug in Gang gesetzt wird.

Lies Dir für die Antragsbegründung mal die Hinweise der Arge-ILZ-Havelland-Rathenow durch. Da stehen Formulierungen, an denen Du Dich orientieren solltest.

http://www.ilz-havelland.de/index.php?cm_id=faq&kategorie=6

http://www.havelland.de/Buergerservicebuero.375.0.html

http://www.havelland.de/fileadmin/dateien/bsb/Ordnung/Infoblatt_KdU_-
_01.06.2008.pdf

Stef@n
20.03.2009, 18:57
Danke für die Links. Werd mir alles durchlesen und dir gleich mal mein Entwurf zu senden