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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Brechnung ALG nach Wechsel Angestelltenverh. & selbst. Tät.


regelchaos
20.03.2009, 18:26
Hallo liebe Forumsmitglieder,
hier bin neu hier und habe versucht in den älteren Beiträgen eine Antwort auf meine Frage zu finden, was mir aber nicht gelungen ist. Ich hoffe ich habe nichts übersehen.
Ich versuche herauszufinden, wie sich mein ALG I berechnen wird (und damit mein Gründungszuschuss). Da ich in der letzten Zeit abwechselnd in kurzen Angestelltenverhältnissen und selbständig tätig war, ist mir das bisher nicht möglich gewesen.
Ich habe folgende Fragen:
-Bei der Agentur für Arbeit heißt es: „Sollten im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen, wird auf das innerhalb der letzten zwei Jahre erzielte Arbeitsentgelt zurückgegriffen.“ Mein Frage ist: Was genau bedeutet „Anspruch auf Arbeitsentgelt“? Um diesen Anspruch zu haben, muss man sich dafür in einem Angestelltenverhältnis befinden und hat eine solchen Anspruch nicht, wenn man selbständig tätig ist? Oder hat man als Selbständige quasi einen Anspruch „gegen sich selbst“?
-Was sind in diesem Zusammenhang 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt. Werden pro vollem Monat 30 Tage gerechnet? Oder werden nur Werktage berücksichtigt?
-Und dann nächste Frage. Was wird denn dann mit den 150 Tagen gemacht? Mal angenommen ich habe in dem Jahr bevor ich den Antrag stelle 150 Tage einen solchen Anspruch gehabt und 215 Tage nicht. Wird der Durchschnitt dann aus den 150 Tagen berechnet oder trotzdem aus den letzten 365 Tagen? Also mal angenommen ich habe Monat 1-7 keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt und Monat 8-12 hatte ich einen in Höhe von 2000 €uro. Was ergibt sich daraus? Geht man dann von einem Durchschnittsgehalt von 2000 Euro aus oder von einem Durchschnitt von 666,-- weil das auf das ganze Jahr gerechnet wird? Ich hoffe die Frage ist verständlich?

Ich freu mich auf Antworten. Vielen Dank!

Dakkon
20.03.2009, 18:32
Nur die Tage in denen du Anspruch auf Arbeitsentgelt (aus sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmertätigkeit) hattest sind für die Bemessung zugrunde zu legen. Sind keine 150 Tage vorhanden, wird fiktiv bemessen. Zur Fiktiven Bemessung findest du über die Suchfunktion sicher was.

Seebarsch
20.03.2009, 19:01
Hallo regelchaos,
:welcome:
ich versuche mal, die reigentlich recht komplizierte Materie verständlich zu machen. Dabei werde ich allerdings auf die Nennung von §§ verzichten!

Zur Bemessung des Arbeitslosengeldes wird das im Bemessungszeitraum (zunächst ein Jahr vor Alo-Meldung) erzielte Entgelt aus den Beschäftigungsverhältnissen herangezogen.
Schritt 1: Schlussfolgerung:
Die Zeit der Selbständigkeit wird bei der Bemessung nicht berücksichtigt, da du hier nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hast, sondern eben selbständig warst!
Schritt 2:
In dem Bemessungszeitraum von einem Jahr werden die Tage mit Anspruch auf Entgelt - aber mindestens 150 Kalendertage - ermittelt.
Sind das zum Beispiel in der Zeit vom 01.02.08 - 31.01.09 insgesamt 151 Kalendertage mit einem Bruttoentgelt von 9815,00 € wird das tägliche Bemessungsentgelt zur Berechnung des Alg wie folgt errechnet:
9815,00 € : 151 Kalendertage = 65,00 € Bemessungsentgelt.
Variante1:
Sind in dem einen Jahr nicht mindestens 150 Kalendertage mit Anspruch auf Entgelt vorhanden, wird der Bemessungszeitraum auf zwei Jahre erweitert und die entsprechende Berechnung vorgenommen.
Variante2:
Sind in dem auf zwei Jahre erweiterten Zeitraum nicht mindestens 150 Kalendertage mit Anspruch auf Entgelt enthalten, werden die Leistungen "fiktiv" bemessen!
Hierzu sehe man in den FAQ nach!
Gruß
:-P

regelchaos
22.03.2009, 14:42
Hallo Dakkon und Seebarsch!

Habt vielen Dank für eure schnellen und hilfreichen Antworten. Das waren genau die Infos, die ich brauchte und auch noch so geschrieben, dass ich sie als nicht Fachperson verstehen konnte! :)

Viele Grüße!