Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Pkw als Vermögen anrechenbar ???
Hallo,
hatte zu Beginn des Jahres bei Antragstellung einen Pkw (Zeitwert 6.000,-) und Vermögen i.H.v. 2.000,-EUR.
Lt. Amt steht mir ein Freibetrag von 7.750,- EUR (35x200 + 750 ) zu. Demnach hab ich 250,- EUR zu viel, die man mir jetzt rückwirkend abziehen will. Aber lt. SGB II steht mir ein "angemessener" Pkw und 7.750,- EUR Vermögen zu. HAbe ich das etwa falsch interpretiert ?
Kann mir jemand was dazu sagen ?
Vielen Dank
LISA
Ein angemessener PKW (i.d.R. ein PKW mit einem Zeitwert in Höhe von bis zu € 5.000) bleibt bei der Berechnung des zu verwertenden Vermögens m.W. außen vor. Es gibt aber auch Gerichte die deutlich höhere Zeitwerte für angemessen halten.
Seit 01.08.06 gilt der Grundfreibetrag in Höhe von € 150 Euro pro vollendetes Lebensjahr und nicht € 200!
§ 12
Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 Euro nicht übersteigen,
1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt,
4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1. angemessener Hausrat,
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
Sonst sehe ich es auch so, wie du!
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