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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zuzahlungsbefreiung für Medikamente!!!!????


Masch10
02.08.2005, 15:29
Guten Tag,

möchte wissen wie hoch der Betrag ist den mein Mann und ich zu Medikamenten (im Jahr) zuzahlen müssen?
Mein Mann arbeitet, ich bekomme einen geringen Satz an ALGII (ca. 40 €).
Wir bilden eine Bedarfsgemeinschaft und haben somit je 298€ monatlich zur Vefügung zum leben.
Somit sind wir gleichgestellt, mit ALGIIempfängern. Die lt. Krankenkasse 79€ dazu bezahlen müssen. In unserem Fall soll jetzt das Gehalt meines Mannes zu Grunde gelegt werden. Ist das rechtens.
Danke im Voraus für Ihre Antworten
MfG

StephanK
02.08.2005, 16:32
:welcome: Masch10
Das Gehalt Deines Mannes kann meiner Meinung nach nicht zugrundegelegt werden, und zwar deswegen, weil Ihr das ALG II ja als Bedarfsgemeinschaft und somit beide bekommt. Folglich gelten, was die Zuzahlungsgrenze angeht, für Euch beide die Regelungen für ALG II-Bezieher.
Das ist ein bisschen Rechnerei, weil für die Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 2 Satz 6 SGB V bei Euch nicht das reale Einkommen maßgeblich ist, sondern der Regelsatz. Dieser beträgt bei Euch (Bedarfsgemeinschaft aus zwei Erwachsenen, Ost) € 595,80 monatlich und damit € 7149,60 jährlich. Das müssen wir wieder halbieren, weil bei der Krankenversicherung immer der/die Einzelne betrachtet wird, so dass wir auf einen Betrag von € 3574,80 kommen. Davon muss jede/r - wenn hoffentlich keiner von Euch chronisch krank ist - 2 % selbst tragen, das sind € 71,49 - die € 79 kann ich jedenfalls nicht nachvollziehen.

Trotzdem bin ich mir nicht so ganz sicher. Das liegt daran, dass es - wie gesagt - diese "Doppelpack"-Konstruktion namens Bedarfsgemeinschaft im Recht der Krankenversicherung eben nicht gibt. Ich denke aber, dass die Krankenversicherung diese Zusammenrechnung als Bedarfsgemeinschaft schon für ihren eigenen Bereich sozusagen mitmachen muss, eben weil ja nicht Du alleine ALG II-Empfängerin bist, sondern Ihr beide.

Zum selbst nachvollziehen die entsprechenden Vorschriften des SGB V im Originaltext:

§ 62 SGB V - Belastungsgrenze
(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur
Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines
Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen,
dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die
Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt; für chronisch Kranke (...).
(2) (...) Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist (...) als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches maßgeblich.

Masch10
03.08.2005, 12:34
Danke für Die Antwort, hat mir sehr weiter geholfen.