Forumadmin
02.08.2005, 15:30
Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe:
In Zweifelsfällen wird Arbeitslosengeld II und nicht Sozialhilfe gezahlt, etwa wenn die Erwerbsfähigkeit noch strittig ist (Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 569/05).
Das gilt selbst dann, wenn ein Arbeitsloser kein Arbeitslosengeld II beantragt hat und deshalb ganz ohne Geld dasteht
(LSG Hamburg, L 3 B 16/05 ER SO).
Leben in einer Bedarfsgemeinschaft gemeinsam Empfänger von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II, so muss das Arbeitslosengeld II in voller Höhe gezahlt werden, und nur die Sozialhilfe wird angepasst
(SG Schleswig, S 17 SO 82/05 ER).
In Zweifelsfällen wird Arbeitslosengeld II und nicht Sozialhilfe gezahlt, etwa wenn die Erwerbsfähigkeit noch strittig ist (Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 569/05).
Das gilt selbst dann, wenn ein Arbeitsloser kein Arbeitslosengeld II beantragt hat und deshalb ganz ohne Geld dasteht
(LSG Hamburg, L 3 B 16/05 ER SO).
Leben in einer Bedarfsgemeinschaft gemeinsam Empfänger von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II, so muss das Arbeitslosengeld II in voller Höhe gezahlt werden, und nur die Sozialhilfe wird angepasst
(SG Schleswig, S 17 SO 82/05 ER).