Forumadmin
02.08.2005, 15:51
Auto:
Die nach der ursprünglichen Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit vorgesehene Anrechnung eines Autos mit einem Wert über 5000 Euro als Vermögen ist rechtswidrig.
Das Auto sei nicht als Vermögensgegenstand, sondern als Verkehrsmittel geschützt, entschied das SG Aurich.
Als angemessen gilt danach jedes bereits vor der Arbeitslosigkeit vorhandene Mittelklassefahrzeug mit mittlerer Motorisierung,
unabhängig von seinem aktuellen Wert.
(SG Aurich, S 15 AS 11/05 ER)
Die nach der ursprünglichen Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit vorgesehene Anrechnung eines Autos mit einem Wert über 5000 Euro als Vermögen ist rechtswidrig.
Das Auto sei nicht als Vermögensgegenstand, sondern als Verkehrsmittel geschützt, entschied das SG Aurich.
Als angemessen gilt danach jedes bereits vor der Arbeitslosigkeit vorhandene Mittelklassefahrzeug mit mittlerer Motorisierung,
unabhängig von seinem aktuellen Wert.
(SG Aurich, S 15 AS 11/05 ER)