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Forumadmin
02.08.2005, 15:54
Rechtsschutz:

Gibt es Zweifel an der Bedürftigkeit, etwa wegen möglicher Einkünfte oder einer angeblichen Lebensgemeinschaft,
so muss die Behörde diese so konkret darlegen, dass der Antragsteller sie auch ausräumen kann.

Nur auf Grund von Mutmaßungen darf eine Leistung, die der Existenzsicherung dient, nicht verweigert werden.

(Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 569/05)