Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Erstantrag
Hallo,
habe mich die letzen Tage hier im Forum mal schlau gemacht und glaube, daß ich fast alles gelesen habe, was mir bzw. meinem Freund weiterhelfen kann, den Erstantrag auf ALG2 korrekt auszufüllen.
Infos gibts hier jedenfalls mehr als genug.
Eigentlich müsste der Antrag von meinem Freund korrekt ausgefüllt sein, bin mir aber trotzdem bei zwei Punkten nicht ganz sicher.
Hier ganz kurz Stichpunkte zur Erklärung:
- Freund arbeitslos, ich berufstätig
- gemeinsame Wohnung, Mietvertrag läuft auf beide
- keine gemeinsamen Kinder (er hat ein uneheliches Kind)
- die Miete geht von meinem Konto, er überweist mir anteilig die Hälfte
auf mein Konto mit dem Vermerk "Miete"
- es gibt keine gemeinsamen Konten, sowie keine gemeinsamen
Versicherungen
Auf dem Antrag hat er das Kreuz bei alleinstehend gemacht, bei der Miete bzw. Nebenkosten den Betrag hingeschrieben z.B. Miete 486 Euro : 2* bei sonstigen in der Wohnung lebenden Personen Bewohnern steht mein Name (geht ja wohl nicht anders).
Nun meine Fragen:
1. zur Erklärungung wegen dem ":2" - soll da am besten unterhalb von meinem Namen so ein Zweizeiler stehen, in etwa so: * hälftige Mietkosten, also damit beim Amt gleich klar ist warum hälftige Kosten?
2. Für den Fall, daß der Sachbearbeiter sofort sagt, daß es keine WG sondern eine Bedarfsgemeinschaft ist (da Freund männlich und ich weiblich). Wäre es sinnvoll, wenn mein Freund unaufgefordert, also sofort mit dem Antrag gleich eine Bestätigung von mir vorzeigt, in der ich bestätige, daß ich für ihn nicht finanziell aufkommen werde?
Oder besser einfach mal ohne so ne Bestätigung abgeben und drauf ankommen lassen ob wir als WG akzeptiert werden. Kann ja dann auch später nachgereicht werden. Was wäre wohl sinnvoller?
Denke mir halt, besser gleich von Anfang an Anfang richtig machen.
Grüße aus Bayern
StephanK
02.08.2005, 23:15
:welcome: Mahuna,
schön, dass Du Dich, soweit es ging, schon informiert hast! :-)
Zu Frage 1: ja, so ähnlich habe ich das auch gemacht und keine Probleme damit erlebt
Zu Frage 2: schwer zu sagen; ich hätte leise Bedenken, weil das sozusagen zu vorbereitet wirkt. Ein nicht ganz unwesentlicher Punkt ist die Dauer, die Ihr schon zusammen wohnt, so dass es ganz gut wäre, dafür einen Beleg zu haben, wenn es noch unter 1 - 2 Jahren ist. In Deinem Szenario wäre es wahrscheinlich besser, die Kriterien für eine eheähnliche Gemeinschaft im Kopf zu haben und diese im Gespräch nacheinander abzuhaken als "so ist es bei uns eben nicht". Es kommt bei diesen Dingen nicht unwesentlich darauf an, wie das Gegenüber gestrickt ist - und das ist schwer zu prognostizieren.
Mir ist nicht deutlich geworden, ob sein Kind bei Euch lebt oder nicht. Falls ja, sollte er deutlich machen, dass Du (erlaube, dass ich zur Verdeutlichung übertreibe) eine Karrierefrau mit null Interesse an Kindern bist, mit seinem Kind sowieso überhaupt nix am Hut hast und er folglich ein gänzlich allein erziehender Vater ist.
Gutes Gelingen!
Wow, das ging ja fix mit ner Antwort :D vielen Dank
das zu Pkt.2 dachte ich mir schon fast, wollte nur noch mal sichergehen. Denke auch fast daß es unklug wäre gleich so ein Schreiben mit vorzulegen. Also besser erstmal die Lage peilen wie der Sachbearbeiter das ganze sieht. War mir halt da nicht ganz sicher was besser wäre.
Leider kann das mit den 4 Jahren zusammenwohnen nicht rückgängig gemacht werden, es muß ja ne Kopie vom Mietvertrag beigelegt werden und der ist halt nun mal aus dem Jahr 2001 und auch uns beide ausgestellt.
Naja, jetzt gibt er den Antrag nächste Woche mal ab und wir lassen uns überraschen wie das Gespräch verläuft und was dabei rauskommt.
(Bin da übrigens nicht dabei, denke das ist besser so, auch wenns mich brennend interessieren würde, aber man sollte ja die Pferde nicht scheu machen und wenn ich da dabei wäre, wer weiß auf welche Gedanken dann der Sachbearbeiter kommt)
Ach ja, das Kind (19J. geht auf weiterführende Schule) von ihm lebt hier nicht bei uns, er zahlt nur Unterhalt, sonst besteht überhaupt kein Kontakt. Habe das halt nur zu unseren Angaben dazu geschrieben. Ich werde nicht mit meinem Gehalt dann irgendwie da was zu dieser Unterhaltszahlung beitragen, worauf es ja vielleicht rauslaufen kann wenn wir eine eheähnliche Gemeinschaft sind, mein Gehalt angerechnet wird und ich uns beide ernähren soll.
Naja, jetzt male ich mal den Teufel nicht gleich an die Wand und denke einfach mal positiv. Falls wir dann doch nochmal Hilfe brauchen wissen wir ja jetzt wohin wir uns wenden können.
Grüße
Mahuna
Hallo,
habe schon lange nichts mehr von mir hören lassen, lese aber immer wieder hier mal fleissig mit, man lernt ja nicht aus.
Wie bereits erwähnt hat mein Freund Anfang August seinen Antrag auf ALG II abgegeben.
Am 21.09.05 erhielt er folgendes Schreiben:
aufgrund der von Ihnen vorgelegten Unterlagen muss davon ausgegangen werden, dass es sich um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt, in der Sie mit Frau ..... leben.
Daher muß das Einkommen von mir mit berechnet werden und es sollen der vollständig ausgefüllte Antrag mit Angaben aller enscheidungserheblicher Angaben zur Person von mir abgegeben werden, außerdem halt Kontoauszüge von mir, Sozialversicherungsausweis, Lohnsteuerkarte, Sparkonten, halt einfach das volle Programm an Vermögensnachweisen.
Als Abgabefrist stand 05.10.2005
Dieses Schreiben wurde aber nicht an die Anschrift von meinem Freund, sondern an die Anschrift von seinem Vater geschickt (die beiden haben keinerlein Kontakt zu einander), der hat das Kuvert natürlich geöffnet, dachte das wäre für ihn und hat uns das dann mit einwöchiger Verspätung einfach in unseren Briefkasten geworden. Außerdem ist bei der Anrede in diesem Schreiben nicht mein Freund angesprochen, sondern eine völlg fremde Person. Soviel mal zum Thema Datenschutz. Jetzte wissen wir ja daß diese fremde Person auch "Kunde" bei der ARGE ist und der Vater von meinem Freund hat auch gleich alles lesen können (Das er den Brief aufgemacht hat nehme ich noch nicht mal so schlimm, hätte ich auch gemacht, wenn ich alleine wohne, für wen soll dann sonst die Post sein, da schaue ich auch nicht genau auf die Anschrift die drauf steht). Sowas ist aber für mich schon ein arger Schnitzer von der ARGE, das dürfte nicht passieren. Aber egal, das nur so am Rande.
Mein Freund hat dann am 27.09.2005 zurückgeschrieben, erstmal den Sachbearbeiter auf die Fehler mit der Adresse und dem falschen Namen in der Anrede aufmerksam gemacht und mitgeteilt, daß er von mir, Frau.... keinerlei Angaben zu den Vermögensverhältnissen erhält und daß wir auch in keiner eheähnlichen Gemeinschaft leben und ich auch nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen werde. Wenn Sie was von mir wollen, sollen sie doch bitte mich direkt anschreiben.
Am 06.10.2006 kam dann von der ARGE der Ablehnungsbescheid. Gegründung: weil die fehlenden Unterlagen nicht bis zum Stichtag eingereicht waren.
Am 12.10.2005 hat dann mein Freund per Einschreiben Widerspruch eingelegt mit dem vollen Programm: allein weil wir zusammen eine Wohnung teilen ist noch keine eheähnliche Gemeinschaft, wir teilen Wohnung lediglich aus Kostengründen, wir sind keine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, stehen gegenseitig im Bedarfsfall nicht ein, keiner kann über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen verfügen, wir haben kein gemeinsames Konto usw.
Da kam dann 2 Wochen später ein kurzer Schrieb, daß der Widerspruch bearbeitet wird und es dauern kann - dauern ist gut. Es ganze 2,5 Monate gedauert, dann heute kam endlich die Antwort.
"Ihrem Widerspruch vom 12.10.2005 wird stattgegeben"
"Der Bescheid vom 06.10.2005 wird aufgehoben"
Begründung: Der Bescheid wird aufgehoben, da die Voraussetzungen zur Versagen der Leistungen nach §66 Abs. 1 Satz 1 SGB 1 nicht vorlagen. Die Leistungen dürfen nur versagt werden, wenn der Leistungsberechtige auf diese Folge schriftlich hingewiesen wurde. Der Widerspruchsführer ist von der Versagung der Leistung den Anforderungen des §&& nicht entsprechend schriftlich hingewiesen worden. Des Weiteren wurde Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht gesetzt. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durften daher nicht versagt werden.
Jetzt kommt aber der Hammer !!! Das Schreiben geht wie folgt weiter:
Gleichzeitig fordern wir Sie auf, bis zum 10.02.2006 folgende Unterlagen vorzulegen (wie bereits mit Schreiben v. 21.09.05 mitgeteilt), damit wir über den Antrag v. 11.08.2005 entscheiden können. Die Unterlagen sind von Frau.....vorzulegen:
vollständig ausgefüllter Antrag, Ausweis, Kontoauszüge von mir, Sozialversicherungsausweis, Lohnsteuerkarte, Sparkonten, halt einfach das volle Programm an Vermögensnachweisen.
Was geht nun ab? Jetzt sind wir doch genauso weit wie vor dem Widerspruch. Ich will und werde dem Amt keine Angeben über meine Vermögensverhältnisse machen.
Mein Freund meinte, ich soll das halt hinschicken, mehr als das dann dabei nichts rauskommt kann es ja nicht werden. Aber dann hätte doch die ARGE genau daß, was sie von Anfang an wollte: dann werden wir doch garantiert als eheähnliche Gemeinschaft hingestellt. So sehe ich das jetzt, oder liege ich da falsch.
Mein Freund tut mir ja auch schon fast etwas leid. Bei ihm schrumpft monatlich sein Konto, er kriegt ja seit 22.08.05 keinen Pfennig, nur weil ich mich weigere meine Vermögensverhältnisse preiszugeben und der ARGE mitzuteilen. Denen ist es wurscht, solange von mir die Angaben nicht vorliegen, bekommt er eben kein Geld. Aber sollten denen meine Angaben vorliegen wird er wohl auch kein Geld bekommen (Habe halt leider doch etwas zu viel auf diversen Konten. Und ich sehe halt nicht ein, daß ich ihn dann doch total durchfüttern soll, sprich auch noch seine Krankenversichung zahlen. Sorry, klingt jetzt hart, aber ist doch so. Dann könnten wir ja auch gleich heiraten, dann wäre er wenigstens bei mir krankenversichert. So ist er jetzt seit 4 Monaten ohne einen Cent Geld und nicht krankenversichert.
Puh, das war jetzt doch länger als gedacht, aber habe mir das mal von der Seele schreiben müssen.
Hat jemand von euch einen Vorschlag wie man jetzt am besten auf das Schreiben der ARGE reagieren sollte?
ganz liebe Grüße aus Bayern
das Mahünchen
Die Leistungen dürfen nur versagt werden, wenn der Leistungsberechtige auf diese Folge schriftlich hingewiesen wurde. Der Widerspruchsführer ist von der Versagung der Leistung den Anforderungen des §&& nicht entsprechend schriftlich hingewiesen worden. Des Weiteren wurde Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht gesetzt. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durften daher nicht versagt werden.
Das sieht mir doch ganz danach aus, als wenn dem Widerspruch allein wegen eines Formfehlers stattgegeben wurde.
Im Grunde sehen die sich nach wie vor im Recht...
So sehe ich das auch. Aufgrund eines Formfehlers wurde dem Widerspruch stattgegeben und jetzt ist wieder der gleiche Punkt erreicht wie damals nach der ersten Abgabe.
Ob das vielleicht mit Absicht war mit diesem Formfehler? Denke mal das die Ämter doch sonst gerne mit Paragraphen um sich schmeissen und ausgerechnet da eben nicht. Das sieht ja fast aus wie so ne Art Hinhaltetaktik. Hauptsache es muß erstmal nichts bezahlt werden.
Das ist halt jetzt das Problem. Nun sind einige Wochen oder besser gesagt Monate ins Land gegangen und im Endeffekt wieder der gleiche Punkt erreicht wie zum Abgabezeitpunkt.
Was nun am besten tun?
Ich muß noch dazu sagen, es hat sich am Donnerstag an der Arbeitssituation von meinem Freund etwas geändert, hatte ich bei dem Post von gestern vergessen zu erwähnen. Er wird am Montag eine befristete Arbeit anfangen, allerdings nur für 6 Wochen, jedoch mit Option auf Verlängerung. Das ist echt mal ein Lichtblick, kommt er doch so nach fast 1,5 Jahren mal wieder zu einem geregelten Tagesablauf, auch mal tagsüber wieder mit Leuten zusammen und vor allem, er ist dann wieder krankenversichert. Er freut sich jedenfalls drauf wieder zu arbeiten :D
Er wird das der ARGE natürlich melden, soll ja auch alles korrekt sein. Muß er dann nach Beendigung dieser Arbeit wieder einen neuen Antrag komplett ausfüllen? Ist ja noch nicht mal der erste Antrag geklärt und noch in der Schwebe.
Grüße aus Bayern
das Mahünchen
StephanK
29.01.2006, 10:44
Ich glaube nicht, dass der falsch adressierte Brief Absicht war. Aber der Gedanke Hauptsache es muß erstmal nichts bezahlt werden.steht sicherlich nicht nur im Hintergrund... :wink:
]Was nun am besten tun?Zum einen muss der neue Job natürlich gemeldet und zum anderen nach dessen Beendigung ein neuer Antrag gestellt werden, bei dem der gleiche Kram mit der angeblichen Eheähnlichkeit wieder auftauchen wird. :....
Der genaue Inhalt der Widerspruchsentscheidung ist mir aber leider nicht klar geworden, und davon hängt das weitere Vorgehen ab. Du schriebst von "stattgegeben". Wenn ich wegen der Ablehnung einer beantragten Leistung Widerspruch einlege, müsste eine "stattgebende" Entscheidung eigentlich in der Gewährung der Leistung liegen. Es liest sich aber so, als ob der ablehnende Bescheid durch den Widerspruchsbescheid schlicht aufgehoben worden wäre und weiter nix passiert. :?:
Also brate mir bitte mal eine Extra-Wurst und erklär das noch mal :wink: - Danke!
Hallo StephanK,
genauso so verhält sich das mit dem Widerspruch.
Da steht, daß dem Widerspruch stattgegeben wurde und er aufgehoben ist. Es ist so zu verstehen, daß ihm, da ja der Widerspruch aufgehoben wurde ihm jetzt Leistungen zustehen würden, der Antrag aber erst weiterbearbeitet werden kann, wenn eben von mir die ganzen Vermögensaufstellungen bis zum gesetzten Fristtermin vorliegen !!!!! Und Leistungen eben erst dann erbracht werden können oder auch nicht, wenn ich meine Vermögensverhältnisse (die ARGE meint ja immer noch, daß wir eine eheähnliche Gemeinschaft sind, nur weil wir uns ne Wohnung teilen, obwohl im Widerspruch dagegen widersprochen wurde) offenlege.
Mir kommts fast so vor, als ob die sich den Widerspruch, warum, wieso, weshalb garnicht durchgelesen haben. Sonst hätte doch nicht nur was wegen dem vergessenen Paragraphen in dem Antwortschreiben gestanden. Auf die aufgeführten Gründe, warum wir keine eheähnlich Gemeinschaft sind wurde von der ARGE garnicht eingegangen.
Die haben vielleicht nur die Überschrift "Widerspruch" gelesen und den Rest garnicht?
Sollte er jetzt nochmal einen Widerspruch einlegen? Mit den gleichen, damals aufgeführten Begründungen?
Grüße aus Bayern
das Mahünchen
StephanK
29.01.2006, 11:37
Danke für die Erläuterung. Es besteht jetzt zwar immer noch eine Unklarheit, aber die lasse ich jetzt mal unerforscht und gehe davon aus, dass das Verfahren noch offen ist.
Es bleibt jetzt nur, noch mal ganz klar zu machen (am besten schriftlich), dass keine eheähnliche Gemeinschaft besteht, er deswegen nicht zu Auskünften über Deine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet ist und von Dir auch gar keine verlangen kann.
Das blöde daran ist, dass dann eigentlich ein erneuter und absehbarerweise ablehnender Bescheid abgewartet werden, ggf. gegen diesen erneut Widerspruch eingelegt und der Ausgang des Widerspruchsverfahrens abgewartet werden muss. Das alles abzuwarten wird aber zu lange dauern.
Deswegen bleibt in dieser Situation leider nur, sobald der neue Bescheid da ist, zwar Widerspruch einzulegen, aber parallel zu dem dann laufenden Widerspruchsverfahren das Sozialgericht (http://www.baylsg.de/muenchen.htm) anzurufen. Ein paar Hinweise zum Verfahren findet Ihr hier bei Info-ALG II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#48).
vBulletin® v3.8.7, Copyright ©2000-2012, vBulletin Solutions, Inc.