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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : eheähnliche Gemeinschaft / Wohnungsdurchsuchung


border
03.08.2005, 00:44
Hallo,

und wieder mal eine Frage um mir sicher zu sein, habe hier aus dem Forum folgendes zu dem Thema gelesen und bin mir immer noch unsicher ob ich diese Leute zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft einlassen muss, bzw. ob sie im Verweigerungsfall des Einlassens eine Kürzung des Alg2 erwirken können.

hier was ich las:

vom Betroffenem:

SG D v. 22.04.05: zur eheähnlichen Gemeinschaft und zur Wohnungsdurchsuchung zwecks Feststellung der selben

SG D Beschluss - 22.04.2005 - S 35 AS 119/05 ER
Sozialgericht Düsseldorf
Beschluss (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Düsseldorf S 35 AS 119/05 ER
Link zum Urteil

Zum Thema Durchsuchung und Hausbesuch von Aussendienstmitarbeitern in diesem Urteil:
Zitat:
Unabhängig davon meldet das Gericht erhebliche Bedenken gegen die Verfahrensweise der Antragsgegnerin an, den Sachverhalt durch überraschende Hausbesuche von Außendienstmitarbeitern, mit anschließender Durchsuchung der Wohnung, ermitteln zu wollen. § 35 Abs. 2 SGB I sieht vor, dass die Erhebung von Sozialdaten nur unter den Voraussetzungen des zweiten Kapitels des SGB X zulässig ist. § 67 a Abs. 3 SGB X schreibt vor, dass der Betroffene vor der Datenerhebung über die Zweckbestimmung zu unterrichten ist. Auch ist der Betroffene - nach dieser Vorschrift - über die Freiwilligkeit von Angaben vorher aufzuklären. Aus diesem Grund sehen auch die Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (DA der BA zu § 193 SGB III, 21 Erg. Lief. 02/2002, 2. Abs. 3). ausdrücklich vor, dass zur Ermittlung ob eine "eheähnliche Lebensgemeinschaft" besteht "von der Beauftragung des Außendienstes abzusehen ist"

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SG Düsseldorf v. 18. April 05: Entscheidung zur eheähnlichengemeinschaft, Antragsformular und MB Alleinerziehung

Sozialgericht Düsseldorf
Az.: S 23 AS 104/05 ER
Link zum Urteil
Zitat:
Das Sozialgericht Düsseldorf entschied am 18. April, dass das alleinige Zusammenleben von einem Mann und einer Frau noch keine eheähnliche Gemeinschaft mit gegenseitigen Unterhaltspflichten begründet. Diese Auffassung hatte die ARGE - Wuppertal vertreten und das Einkommen des Mannes beim Arbeitslosengeld II (ALG II) der Frau und dem Sozialgeld ihrer Kinder angerechnet. Das Gericht verpflichtete die Behörde nun zur Nachzahlung eines höheren Leistungssatzes und des Mehrbedarfes für allein Erziehende. Die Entscheidung wird Auswirkungen für weit über tausend ALG II – Leistungsberechtigte in Wuppertal haben.

Weiter heißt es:
Zitat:
In der Entscheidung kritisierte das Gericht, dass das ALG II - Antragsformular irreführend sei, weil es gar nicht die Möglichkeit biete, das Zusammenwohnen als Zweckgemeinschaft zu deklarieren. Die betroffene Frau hatte dort aufgrund fehlender Wahlmöglichkeiten zunächst die eheähnliche Gemeinschaft angekreuzt. Das Gericht zog jedoch in Zweifel, dass sich die Antragstellerin der juristischen Tragweite dieser Erklärung bewusst war. Weiter stellte es fest, dass die Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Bescheid fehlerhaft sei. Das gilt für alle Alg II - Bescheide, die in den letzten Monaten in Wuppertal verschickt wurden. „Die ARGE ist verpflichtet, den Sitz der Verwaltungsstelle anzugeben. Die alleinige Angabe eines Postfachs, wie in Wuppertal üblich, ist gesetzlich nicht zulässig“, erklärt Harald Thomé die Entscheidung des Gerichtes. Die Widerspruchsfrist bei rechtswidrigen Bescheiden verlängert sich somit auf ein Jahr. „Dies dürfte alle ALG II – Erstbescheide in Wuppertal betreffen und bedeutet auch, dass gegen diese bei Fehlern immer noch Widerspruch eingelegt werden kann und auch Leistungen nachgezahlt werden müssen“, freut sich Thomé für die Betroffenen.

(Anmerkung: Harald Thomé ist Sozialberater des Wuppertaler Erwerbslosenvereins Tacheles e.V.)
__________________________________________________ ___________

SG D v. 18.4.05:: zur eheähnlichen Gemeinschaft, Beweisschwierigkeiten derselben, min. 3 Jahresfrist

SG D Beschluss - 18.04.2005 - S 35 AS 107/05 ER
Sozialgericht Düsseldorf
Beschluss (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Düsseldorf S 35 AS 107/05 ER
Link zum Urteil

Hier ein Ausriss aus der Begründung:
Zitat:
Im Übrigen erfüllt das Zusammenleben der Antragstellerin mit Herrn U schon deswegen nicht die Voraussetzungen für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, weil es an einem entsprechenden Zeitablauf fehlt, der den Rückschluss zulässt, es handele sich um eine auf Dauer angelegte Beziehung. Nach der Rechtsprechung der Kammer kommt die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in der Regel nur in Betracht, wenn die Partner dieser Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre lang zusammenleben. Die Antragsgegnerin hat hier jedoch ein allenfalls zweijähriges Zusammenleben ermittelt, wobei die Antragstellerin bis vor kurzem daneben noch eine eigene Wohnung besessen hat.

Das Gericht hat im Übrigen erhebliche Bedenken, ob sich die Frage, ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt, anhand von vordergründigen, objektiven Kriterien - wie hier dem Zusammenleben - ermitteln lässt. Dies wird auch im vorliegenden Fall deutlich. Die Antragstellerin soll - nach dem Willen der Antragsgegnerin - auf (Unterhalts-)Zahlungen des Herrn U verwiesen werden. Auch diese Zahlungen hat die Antragstellerin jedoch keinen Rechtsanspruch, d.h. die Antragstellerin kann derartige Zahlungen von Herrn U nicht verlangen und schon gar nicht einklagen. Insoweit hat sie auch vorgetragen, Herr U sei nicht bereit, sie zu unterhalten. Kommt also die Antragsgegnerin - entgegen der Angaben der "Partner" - zu der Erkenntnis, es liege eine "eheähnliche Gemeinschaft" vor, so ist der vermögenslose Partner dieser Gemeinschaft völlig rechtlos gestellt. Er hat keinen Anspruch gegen die Behörde und keinen Anspruch gegen den vermeintlichen Partner.

Dieser Konflikt lässt sich sachgerecht nur lösen, wenn den Stellungnahmen der Partner zur Frage der "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" entscheidende Bedeutung zukommt. Eine "eheähnliche Gemeinschaft" kann daher nur angenommen werden, wenn die Partner ausdrücklich bestätigen (finanziell) - auch in Zukunft - füreinander einstehen zu wollen, denn nur dann ist das Kriterium der "Eheähnlichkeit", das in Anlehnung an § 1360 BGB ein gegenseitiges "Unterhalten" fordert, erfüllt (BverwG NDV-RD 1996,38 = N JW 1995,2802; Münder ZfSH/SGB 1986,198ff; LK-Kommentar zum BSHG,6. Aufl. § 122 Anm 8 m.w.N). Es kann nämlich nicht angehen, dass ein Hilfebedürftiger auf Leistungen eines Dritten verwiesen wird, die dieser tatsächlich nicht erbringt und auch rechtlich nicht erbringen muss.

von mir:

mal angenommen die Ermittler stellen sich richtig vor, und sagen mir aus welchem Grund sie Einlass möchten, und teilen mir gleichzeitig mit das wenn ich sie nicht einlasse ich eine Kürzung oder gar Streichung des Alg2 bekomme.

Muss ich Sie einlassen oder habe ich bei Verweigerung des Einlasses einen Teil meines Anspruches oder gar den gesamten Alg2 Anspruch verloren?


MfG

border

StephanK
03.08.2005, 07:54
Hallo border,
das Thema ist schwierig, weil für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz gilt: "Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen." (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Das macht sie so, dass Sie Dich per Antragsformular ausfragt. Aber schon der im Gesetz darauf folgende Satz "Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden" (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGB X) zeigt Dir, dass sie Deine Angaben nicht einfach als gegeben hinnehmen muss. Wenn sie also die Sache nicht für klar hält, darf sie sich bestimmter Beweismittel bedienen: § 21 SGB X - Beweismittel
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen,
(...)
4. den Augenschein einnehmen."Den Augenschein einnehmen" ist das etwas altertümliche Gesetzesdeutsch für den Hausbesuch.
Allerdings darf sie das nur nach pflichtgemäßem Ermessen, das bedeutet vor allem, dass das Mittel geeignet sein muss, das erstrebte Ziel zu erreichen und dass der Eingriff in die Rechte des Betroffenen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung dieses Ziels stehen darf.

Man kann begründete Zweifel daran hegen, dass ein Hausbesuch sich eignet, Erkenntnisse über Bestehen oder Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu gewinnen; meiner Meinung eignet er sich dafür überhaupt nicht, und zwar deswegen, weil die Behörde damit allenfalls Erkenntnisse über die äußerliche Gestaltung des gemeinsamen Wohnens zweier Menschen gewinnen kann, also darüber, ob eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Eine eheähnliche Gemeinschaft setzt jedoch noch mehr voraus, nämlich die innere Verbundenheit der Betreffenden Personen, einschließlich des Willens, füreinander auch wirtschaftlich einstehen zu wollen. Diese sog. innere Tatsache lässt sich auch durch einen Hausbesuch nicht ermitteln. Deswegen ist er zumindest äußerst kritisch zu betrachten.

Allerdings dürfte klar sein, dass die Verweigerung eines Hausbesuches dazu führen wird, dass die Behörde sich auf den Standpunkt stellt, man wolle damit lediglich die Feststellung des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft und damit die Aufklärung des Sachverhalts verhindern. Deswegen muss man, wenn man Behördenvertreter nicht einlässt, damit rechnen, dass die Leistung gekürzt oder gestrichen wird und man sich dann gerichtlich dagegen zur Wehr setzen muss. Andererseits muss man das auch, wenn die Behörde meint, aus den bei ihrem Hausbesuch gewonnenen Erkenntnissen auf das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen zu können und deswegen die Leistung kürzt oder streicht. Insofern ist es die Auswahl zwischen zwei Übeln.

Schau Dir mal die Urteile zum Thema "ALG II - Bedürftigkeit und Anrechnung von Partnereinkommen" an. Sie werden Dir einige aufschlussreiche Beispiele der Behördenpraxis zeigen - und, dass die Linie der Gerichte zu diesen Fragen noch keineswegs einheitlich ist.

Keine schöne Situation, und es ist lästig, sich gegen behördliche Unterstellungen wehren zu müssen. Aber es gibt leider keine Alternative dazu, wenn man auf die Leistungen angewiesen ist. :sad:

border
04.08.2005, 00:07
Hallo,

danke für die Antwort StepanK, so wie ich denke werde ich sie dann erst mal einlassen und mein Zimmer und die Räume die ich mitnutze begehen lassen, die Zimmer die meiner Vermieterin gehören werde ich dann allerdings ausschliessen. Wenn die Ermittler dann dennoch meinen Sie müssten auch die Zimmer meiner Vermieterin sehen weise ich die Ermittler darauf hin das sie dafür einen Termin mit meiner Vermieterin machen sollen. Wäre doch korrekt oder?

Jedenfalls klage ich lieber erst dann wenn die meinen ich hätte ne eheähnliche Gemeinschaft mit meiner Vermieterin. (kostet mir zuviel Nerven)

MfG

border

Betroffener
04.08.2005, 01:23
Border,

wenn die Damen oder Herren meinen, dass sie einen Blick in die Räume Deiner Vermieterin werfen müssen, dann werden die das auch tun - und zwar entgegen Deiner (und der Deiner Vermieterin) nicht vorliegenden Erlaubnis mit Tricks (Sorry, in der Tür geirrt, ich dachte hier wäre die Toilette oder ähnlichem - oder einer der beiden lenkt Dich ab, und der andere verirrt sich). Die agieren da ähnlich wie Trickdiebe - stehlen aber nur mit den Augen und schreiben hinterher einen Bericht - stehen auber auch unter Erfolgsdruck!). Das gleiche könnte Deiner Vermieterin passieren, wenn Du gerade nicht da bist.

Das ist ganz klar Hausfriedensbruch im Amt (Anzeige) sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde wert (Stephan ich weiss - die Sache mit den 3x F)
Die gehen aber davon aus, das die wenigsten diese Rechtsmittel einsetzen werden und machen das einfach.

In unsere Wohngemeinschaft kommen nur eingeladene Personen (andere nur mit einem richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl).

StephanK
04.08.2005, 08:07
die Zimmer die meiner Vermieterin gehören werde ich dann allerdings ausschliessen. Wenn die Ermittler dann dennoch meinen Sie müssten auch die Zimmer meiner Vermieterin sehen weise ich die Ermittler darauf hin das sie dafür einen Termin mit meiner Vermieterin machen sollen. Wäre doch korrekt oder?Ja, das finde ich eine gute Idee. Vielleicht auch nicht nur aus-, sondern regelrecht abschließen, und zwar nicht, weil ich von vornherein die vom Betroffenen beschriebenen rechtswidrigen Methoden unterstellen mag, sondern weil das die Abstufung der Verpflichtungen korrekt widerspiegelt. Wenn das Amt meint, sie würde... usw., dann muss das Amt direkt an sie herantreten und sich an die Regeln halten, die für die Feststellung (vermeintlicher) Verpflichtungen Dritter gelten. Die Erlangung von Erkenntnissen "durch die kalte Küche" kannst Du legitimerweise ausschließen, und dass Du als Mieter keine Schlüssel für die Räume Deiner Vermieterin hast, ist normal, oder?

border
04.08.2005, 11:05
Hallo zusammen,

dann werde ich es einfach so machen, -man weiss ja nicht wer vor der Tür steht wenns klingelt, wenns dann die Damen und Herren Ermittler sind werde ich sie höflich aber bestimt auffordern erst einmal vor der Tür zu warten ich würde dann gleich öffnen.

In der Zwischenzeit schliesse ich die Zimmer meiner Vermieterin ab.
Dann lass ich die Vermittler ein und Eitel Sonnenschein :-)

sind ja nur 2 Zimmer die ich abschliessen muss.

Ich könnte natürlich auch den Öffnungmechanismus der Türen mit einer automatischen Notfallbenachrichtigung an die POLIZEI koppeln dann stünden die Ermittler wahrscheinlich auch dumm da :lol:

war nur spass

MfG

border

border
07.08.2005, 16:46
Hallo,

in der Zwischenzeit habe ich etwas darüber gelesen das man die Ermittler bei einem unangekündigten Besuch darauf hinweisen kann das man einen Beistand (oder mehrere) für den Fall des in Augenschein nehmens der Wohnung benötigt.

Und da dieser Beistand im Moment der unangekündigten Augenscheinnahme ja nicht da ist, könnte ich die Ermittler wieder wegschicken, -mit dem Hinweis darauf das sie mit einem Termin kommen wo dann auch mein Beistand da sein könnte.

stimmt das so? Könnte das eine Vorgehensweise sein um einen angemeldeten Termin unter Zeugen zu bekommen?


Desweiteren las ich das die Ermittler in dem Falle der Überprüfung des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft (oh Gott wie ich diese Wörter hasse) einen eindeutigen Beweis zum Bestehen dieser haben müssten, um eine in Augenscheinnahme durchführen zu dürfen

-stimmt das?

sorry die vielen Fragen, aber ich möchte mir sicher sein wenn diese Leute bei mir vor der Tür stehen. (und mir ungewollt ihre Nähe aufzwingen)

MfG

border

StephanK
07.08.2005, 18:00
in der Zwischenzeit habe ich etwas darüber gelesen das man die Ermittler bei einem unangekündigten Besuch darauf hinweisen kann das man einen Beistand (oder mehrere) für den Fall des in Augenschein nehmens der Wohnung benötigt.Wenn da mal nicht das Wissen über den amerikanischen Strafprozess, das die Leute aus US-Krimiserien beziehen, sich mit Kenntnissen des SGB X vermischt... ;-) § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X bestimmt: Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.Diese Bestimmung ist erkennbar auf die Situation "Bürger im Amt" zugeschnitten, aber sie gilt auch für die umgekehrte Situation "Amt beim Bürger zuhause". Dass man allerdings die Vertreter des Amtes wieder nach hause schicken könnte, weil gerade kein Beistand bereit steht, lässt sich daraus meiner Meinung nach nicht entnehmen. D.h. man kann natürlich, aber ob man damit seine Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß erfüllt ist zumindest zweifelhaft.

Desweiteren las ich das die Ermittler in dem Falle der Überprüfung des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft (oh Gott wie ich diese Wörter hasse) einen eindeutigen Beweis zum Bestehen dieser haben müssten, um eine in Augenscheinnahme durchführen zu dürfen.Das halte ich für falsch, und zwar deswegen, weil der Hausbesuch überflüssig und damit rechtswidrig wäre, wenn das Ergebnis der behördlichen Ermittlung schon feststünde. Also das ist einfach unlogisch.
Der Punkt ist meiner Meinung eher der, dass per Hausbesuch lediglich das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft festgestellt werden kann, nicht jedoch das einer eheähnlichen Gemeinschaft, weil für diese zur Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft noch weitere Merkmale zusätzlich gegeben sein müssen, die nur in den Köpfen und Herzen der betreffenden Menschen existieren.

Betroffener
07.08.2005, 22:03
Border,

das Thema beschäftigt Dich so sehr, dass Deine (unbewußte) Angst davor, sich wahrscheinlich bald bewahrheiten wird.

Was Du denkst, was passieren kann oder wird, das wird Dir (irgendwann) wirklich geschehen.

Hör besser auf damit und beschäftige Dich in Deiner Gedankenwelt mit der positiven Zielvorstellung. Positives Denken kann eine ganze Menge bewirken - ebenso wie Negatives Denken.

Ich weiss nicht, ob Du z.B. das kleine (aber sehr interessante) Büchlein "Bestellungen beim Universum" kennst - aber vielleicht könnte sowas Dich auf andere Gedanken bringen. Und bitte glaube mir - das funktioniert wirklich - wenn man sich darauf einlassen kann. Hier mal ein Einstiegslink: Bücher Bärbel Mohr (http://www.baerbelmohr.de/start/frameset_buecher.html)
Die Bücher von ihr gibt es auch in vielen Büchereien.

Das 6-Punkte Programm hat doch vor einiger Zeit auch geklappt. Um nichts anderes geht es.

border
08.08.2005, 00:03
hallo betroffener,

das prinzip der selbsterfüllenden Prophezeiung ist mir bekannt, und leider auch schon passiert :-).

Du hast recht es ist besser sich mit seinen eigenen Zielen zu beschäftigen, was kümmert es mich was (jedenfalls im Moment) und ob die Leute vom Amt bald vor der Tür stehen könnten. (muss ja nicht sein).
aber wenn möcht ich halt ansatzweise gerüstet sein.

Naja jedenfalls ziehen mir diese ganzen Dinger die von Amts wegen passieren oder passieren könnten im Moment ziemlich viel Resourcen ab, die ich tatsächlich viel besser in das Finden einer anständigen Arbeit investieren könnte.

Also werde ich nun dazu übergehen mehr positiv in Richtung Zukunft zu denken, und mich mehr um mich als um das Amt kümmern.

Das Buch ist mir übrigens bekannt.

und @ stephank danke für die Aufklärung meiner Fragen, hatte mir schon sowas gedacht.

MfG

border

Biberzahn
08.08.2005, 09:31
Hallo Border,

ich denke mal, je mehr du dich auf diesen Besuch einrichtest, in Bezug auf die Räumlichkeiten etc., um so mehr machst du dich verrückt. Lass doch alles wie es ist. Du hast dir doch nix vorzuwerfen. Die Beweispflicht liegt immer noch beim Amt.
Lass das Amt Amt sein und mach einfach mal wieder das was dir gefällt und was dir gut tut. Bei mir bzw. uns können sie auch jederzeit vor der Tür stehen. Na und, deshalb sind sie lange noch nicht da oder drin. Ich beschäftige mich erst dann mit solchen Gedanken wenn es soweit ist. Dann wird mich das sicher noch genug Zeit und Nerven kosten, also warum jetzt schon damit anfangen? Ich habe in diesem Jahr schon genug Nerven und Kraft aufbringen müssen für diese "Agentur". Jetzt ist erstmal Regeneration angesagt :D

Also, alles mal ein bisschen lockerer sehen, dann geht´s einem wesentlich besser.... :dance:

Gruß
Biberzahn

border
08.08.2005, 11:52
Hallo Biberzahn,

Recht hast Du, Privatleben ist Privatleben, und Amt ist Amt.

Meine Nerven schonen werd ich nun,
die Beine hochlegen und ausruhn. :-)

ich könnt ja weiter machen aber ich erspar euch mein reimen,
lieber lass ich die Sonne Scheinen!!!


MfG

border

Biberzahn
08.08.2005, 12:14
Hallo Border,

na siehste geht doch :D

Na und wie man sieht bist du ja ein richtiger Poet und hast so auch noch Möglichkeiten um beruflich tätig zu werden :-) :-) :-)

Also, weiter so und immer locker bleiben....

Gruß
Biberzahn

Betroffener
10.08.2005, 00:33
Hallo Border,

um Deine Kreativität weiter anzuspornen und Dich noch lockerer werden zu lassen, wäre das Studium dieses (leider noch nicht rechtskräftigen) Beschlusses des SG Düsseldorf sicher interessant für Dich:

:sapplaus: Insbesondere auch die Hinweis des Gerichtes auf die vielen weiteren aktuell anhängigen noch zu entscheidenden gleichartigen Fälle im Dunstkreis dieser ArGe sind interessant, ebenso wie die Meinung des Gerichtes zu den Hausbesuchen überhaupt und dem nicht vorhandenen Unterhaltsanspruch nach BGB und dem Hinweis auf die Durchführungsanordnung der BA.

Hier der Link zum Urteil: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/esgb/show.php?id=22526

John
04.10.2005, 12:31
hallo alle,
zu mir kurz
bekommen keine leistungen mehr seit 01.06.2005 weil ich die verdienstbescheinigung meiner freundin nicht im fortzahlungsantrag abgegeben habe (verstoß gegen das mitwirkungsgesetz)
vorher wurde das gesamte gehalt meiner freundin (1200 €) angerechnet wo mir nur noch 205 € "wohngeld " blieben.
klage vor dem SG ist seit 5 monaten am laufen.

so !

die "ermittler" der Arge dürfen NICHT OHNE TERMIN in die whg. !!!
diese haben es bei mir 3 mal versucht in die whg zu kommen OHNE TERMIN - ich sagte lediglich das ohne termin nix geht - worauf der ermittler sagte "ja das ist ihr recht" - und machte sich wieder dünn.

dagegen müßt ihr sie rein lassen wenn ein termin mit euch telefonisch oder sonst wie gemacht worden ist.
mein rat:
holt euch zu dem termin freunde,bekannte usw.(zeugen) lasst euch genau sagen warum die ermittler in die wohnung wollen, lasst euch namen vom auftraggeber geben sowie die namen der ermittler alle aufschreiben !
in die räume wo von "anderen" bewohnt werden haben die keinen zutritt !
türe zu und fertig !
also lasst euch nicht für blöd erklähren auch wenn sie scheiss freundlich sind zu euch ! ratz fatz gehen die durch die wohnung und finden indizien für eine eheähnliche partnerschaft, denen ist es egal ob euer partner für euch aufkommt oder nicht, wenn ihr als eheähnlich eingestuft werdet ist eine klage vor dem SG zwingent erforderlich !
sofern euer partner (wie bei mir) nicht für euch aufkommt.
mfg John