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03.08.2005, 00:44
Hallo,
und wieder mal eine Frage um mir sicher zu sein, habe hier aus dem Forum folgendes zu dem Thema gelesen und bin mir immer noch unsicher ob ich diese Leute zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft einlassen muss, bzw. ob sie im Verweigerungsfall des Einlassens eine Kürzung des Alg2 erwirken können.
hier was ich las:
vom Betroffenem:
SG D v. 22.04.05: zur eheähnlichen Gemeinschaft und zur Wohnungsdurchsuchung zwecks Feststellung der selben
SG D Beschluss - 22.04.2005 - S 35 AS 119/05 ER
Sozialgericht Düsseldorf
Beschluss (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Düsseldorf S 35 AS 119/05 ER
Link zum Urteil
Zum Thema Durchsuchung und Hausbesuch von Aussendienstmitarbeitern in diesem Urteil:
Zitat:
Unabhängig davon meldet das Gericht erhebliche Bedenken gegen die Verfahrensweise der Antragsgegnerin an, den Sachverhalt durch überraschende Hausbesuche von Außendienstmitarbeitern, mit anschließender Durchsuchung der Wohnung, ermitteln zu wollen. § 35 Abs. 2 SGB I sieht vor, dass die Erhebung von Sozialdaten nur unter den Voraussetzungen des zweiten Kapitels des SGB X zulässig ist. § 67 a Abs. 3 SGB X schreibt vor, dass der Betroffene vor der Datenerhebung über die Zweckbestimmung zu unterrichten ist. Auch ist der Betroffene - nach dieser Vorschrift - über die Freiwilligkeit von Angaben vorher aufzuklären. Aus diesem Grund sehen auch die Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (DA der BA zu § 193 SGB III, 21 Erg. Lief. 02/2002, 2. Abs. 3). ausdrücklich vor, dass zur Ermittlung ob eine "eheähnliche Lebensgemeinschaft" besteht "von der Beauftragung des Außendienstes abzusehen ist"
__________________________________________________ ___________
SG Düsseldorf v. 18. April 05: Entscheidung zur eheähnlichengemeinschaft, Antragsformular und MB Alleinerziehung
Sozialgericht Düsseldorf
Az.: S 23 AS 104/05 ER
Link zum Urteil
Zitat:
Das Sozialgericht Düsseldorf entschied am 18. April, dass das alleinige Zusammenleben von einem Mann und einer Frau noch keine eheähnliche Gemeinschaft mit gegenseitigen Unterhaltspflichten begründet. Diese Auffassung hatte die ARGE - Wuppertal vertreten und das Einkommen des Mannes beim Arbeitslosengeld II (ALG II) der Frau und dem Sozialgeld ihrer Kinder angerechnet. Das Gericht verpflichtete die Behörde nun zur Nachzahlung eines höheren Leistungssatzes und des Mehrbedarfes für allein Erziehende. Die Entscheidung wird Auswirkungen für weit über tausend ALG II – Leistungsberechtigte in Wuppertal haben.
Weiter heißt es:
Zitat:
In der Entscheidung kritisierte das Gericht, dass das ALG II - Antragsformular irreführend sei, weil es gar nicht die Möglichkeit biete, das Zusammenwohnen als Zweckgemeinschaft zu deklarieren. Die betroffene Frau hatte dort aufgrund fehlender Wahlmöglichkeiten zunächst die eheähnliche Gemeinschaft angekreuzt. Das Gericht zog jedoch in Zweifel, dass sich die Antragstellerin der juristischen Tragweite dieser Erklärung bewusst war. Weiter stellte es fest, dass die Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Bescheid fehlerhaft sei. Das gilt für alle Alg II - Bescheide, die in den letzten Monaten in Wuppertal verschickt wurden. „Die ARGE ist verpflichtet, den Sitz der Verwaltungsstelle anzugeben. Die alleinige Angabe eines Postfachs, wie in Wuppertal üblich, ist gesetzlich nicht zulässig“, erklärt Harald Thomé die Entscheidung des Gerichtes. Die Widerspruchsfrist bei rechtswidrigen Bescheiden verlängert sich somit auf ein Jahr. „Dies dürfte alle ALG II – Erstbescheide in Wuppertal betreffen und bedeutet auch, dass gegen diese bei Fehlern immer noch Widerspruch eingelegt werden kann und auch Leistungen nachgezahlt werden müssen“, freut sich Thomé für die Betroffenen.
(Anmerkung: Harald Thomé ist Sozialberater des Wuppertaler Erwerbslosenvereins Tacheles e.V.)
__________________________________________________ ___________
SG D v. 18.4.05:: zur eheähnlichen Gemeinschaft, Beweisschwierigkeiten derselben, min. 3 Jahresfrist
SG D Beschluss - 18.04.2005 - S 35 AS 107/05 ER
Sozialgericht Düsseldorf
Beschluss (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Düsseldorf S 35 AS 107/05 ER
Link zum Urteil
Hier ein Ausriss aus der Begründung:
Zitat:
Im Übrigen erfüllt das Zusammenleben der Antragstellerin mit Herrn U schon deswegen nicht die Voraussetzungen für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, weil es an einem entsprechenden Zeitablauf fehlt, der den Rückschluss zulässt, es handele sich um eine auf Dauer angelegte Beziehung. Nach der Rechtsprechung der Kammer kommt die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in der Regel nur in Betracht, wenn die Partner dieser Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre lang zusammenleben. Die Antragsgegnerin hat hier jedoch ein allenfalls zweijähriges Zusammenleben ermittelt, wobei die Antragstellerin bis vor kurzem daneben noch eine eigene Wohnung besessen hat.
Das Gericht hat im Übrigen erhebliche Bedenken, ob sich die Frage, ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt, anhand von vordergründigen, objektiven Kriterien - wie hier dem Zusammenleben - ermitteln lässt. Dies wird auch im vorliegenden Fall deutlich. Die Antragstellerin soll - nach dem Willen der Antragsgegnerin - auf (Unterhalts-)Zahlungen des Herrn U verwiesen werden. Auch diese Zahlungen hat die Antragstellerin jedoch keinen Rechtsanspruch, d.h. die Antragstellerin kann derartige Zahlungen von Herrn U nicht verlangen und schon gar nicht einklagen. Insoweit hat sie auch vorgetragen, Herr U sei nicht bereit, sie zu unterhalten. Kommt also die Antragsgegnerin - entgegen der Angaben der "Partner" - zu der Erkenntnis, es liege eine "eheähnliche Gemeinschaft" vor, so ist der vermögenslose Partner dieser Gemeinschaft völlig rechtlos gestellt. Er hat keinen Anspruch gegen die Behörde und keinen Anspruch gegen den vermeintlichen Partner.
Dieser Konflikt lässt sich sachgerecht nur lösen, wenn den Stellungnahmen der Partner zur Frage der "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" entscheidende Bedeutung zukommt. Eine "eheähnliche Gemeinschaft" kann daher nur angenommen werden, wenn die Partner ausdrücklich bestätigen (finanziell) - auch in Zukunft - füreinander einstehen zu wollen, denn nur dann ist das Kriterium der "Eheähnlichkeit", das in Anlehnung an § 1360 BGB ein gegenseitiges "Unterhalten" fordert, erfüllt (BverwG NDV-RD 1996,38 = N JW 1995,2802; Münder ZfSH/SGB 1986,198ff; LK-Kommentar zum BSHG,6. Aufl. § 122 Anm 8 m.w.N). Es kann nämlich nicht angehen, dass ein Hilfebedürftiger auf Leistungen eines Dritten verwiesen wird, die dieser tatsächlich nicht erbringt und auch rechtlich nicht erbringen muss.
von mir:
mal angenommen die Ermittler stellen sich richtig vor, und sagen mir aus welchem Grund sie Einlass möchten, und teilen mir gleichzeitig mit das wenn ich sie nicht einlasse ich eine Kürzung oder gar Streichung des Alg2 bekomme.
Muss ich Sie einlassen oder habe ich bei Verweigerung des Einlasses einen Teil meines Anspruches oder gar den gesamten Alg2 Anspruch verloren?
MfG
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und wieder mal eine Frage um mir sicher zu sein, habe hier aus dem Forum folgendes zu dem Thema gelesen und bin mir immer noch unsicher ob ich diese Leute zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft einlassen muss, bzw. ob sie im Verweigerungsfall des Einlassens eine Kürzung des Alg2 erwirken können.
hier was ich las:
vom Betroffenem:
SG D v. 22.04.05: zur eheähnlichen Gemeinschaft und zur Wohnungsdurchsuchung zwecks Feststellung der selben
SG D Beschluss - 22.04.2005 - S 35 AS 119/05 ER
Sozialgericht Düsseldorf
Beschluss (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Düsseldorf S 35 AS 119/05 ER
Link zum Urteil
Zum Thema Durchsuchung und Hausbesuch von Aussendienstmitarbeitern in diesem Urteil:
Zitat:
Unabhängig davon meldet das Gericht erhebliche Bedenken gegen die Verfahrensweise der Antragsgegnerin an, den Sachverhalt durch überraschende Hausbesuche von Außendienstmitarbeitern, mit anschließender Durchsuchung der Wohnung, ermitteln zu wollen. § 35 Abs. 2 SGB I sieht vor, dass die Erhebung von Sozialdaten nur unter den Voraussetzungen des zweiten Kapitels des SGB X zulässig ist. § 67 a Abs. 3 SGB X schreibt vor, dass der Betroffene vor der Datenerhebung über die Zweckbestimmung zu unterrichten ist. Auch ist der Betroffene - nach dieser Vorschrift - über die Freiwilligkeit von Angaben vorher aufzuklären. Aus diesem Grund sehen auch die Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (DA der BA zu § 193 SGB III, 21 Erg. Lief. 02/2002, 2. Abs. 3). ausdrücklich vor, dass zur Ermittlung ob eine "eheähnliche Lebensgemeinschaft" besteht "von der Beauftragung des Außendienstes abzusehen ist"
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SG Düsseldorf v. 18. April 05: Entscheidung zur eheähnlichengemeinschaft, Antragsformular und MB Alleinerziehung
Sozialgericht Düsseldorf
Az.: S 23 AS 104/05 ER
Link zum Urteil
Zitat:
Das Sozialgericht Düsseldorf entschied am 18. April, dass das alleinige Zusammenleben von einem Mann und einer Frau noch keine eheähnliche Gemeinschaft mit gegenseitigen Unterhaltspflichten begründet. Diese Auffassung hatte die ARGE - Wuppertal vertreten und das Einkommen des Mannes beim Arbeitslosengeld II (ALG II) der Frau und dem Sozialgeld ihrer Kinder angerechnet. Das Gericht verpflichtete die Behörde nun zur Nachzahlung eines höheren Leistungssatzes und des Mehrbedarfes für allein Erziehende. Die Entscheidung wird Auswirkungen für weit über tausend ALG II – Leistungsberechtigte in Wuppertal haben.
Weiter heißt es:
Zitat:
In der Entscheidung kritisierte das Gericht, dass das ALG II - Antragsformular irreführend sei, weil es gar nicht die Möglichkeit biete, das Zusammenwohnen als Zweckgemeinschaft zu deklarieren. Die betroffene Frau hatte dort aufgrund fehlender Wahlmöglichkeiten zunächst die eheähnliche Gemeinschaft angekreuzt. Das Gericht zog jedoch in Zweifel, dass sich die Antragstellerin der juristischen Tragweite dieser Erklärung bewusst war. Weiter stellte es fest, dass die Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Bescheid fehlerhaft sei. Das gilt für alle Alg II - Bescheide, die in den letzten Monaten in Wuppertal verschickt wurden. „Die ARGE ist verpflichtet, den Sitz der Verwaltungsstelle anzugeben. Die alleinige Angabe eines Postfachs, wie in Wuppertal üblich, ist gesetzlich nicht zulässig“, erklärt Harald Thomé die Entscheidung des Gerichtes. Die Widerspruchsfrist bei rechtswidrigen Bescheiden verlängert sich somit auf ein Jahr. „Dies dürfte alle ALG II – Erstbescheide in Wuppertal betreffen und bedeutet auch, dass gegen diese bei Fehlern immer noch Widerspruch eingelegt werden kann und auch Leistungen nachgezahlt werden müssen“, freut sich Thomé für die Betroffenen.
(Anmerkung: Harald Thomé ist Sozialberater des Wuppertaler Erwerbslosenvereins Tacheles e.V.)
__________________________________________________ ___________
SG D v. 18.4.05:: zur eheähnlichen Gemeinschaft, Beweisschwierigkeiten derselben, min. 3 Jahresfrist
SG D Beschluss - 18.04.2005 - S 35 AS 107/05 ER
Sozialgericht Düsseldorf
Beschluss (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Düsseldorf S 35 AS 107/05 ER
Link zum Urteil
Hier ein Ausriss aus der Begründung:
Zitat:
Im Übrigen erfüllt das Zusammenleben der Antragstellerin mit Herrn U schon deswegen nicht die Voraussetzungen für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, weil es an einem entsprechenden Zeitablauf fehlt, der den Rückschluss zulässt, es handele sich um eine auf Dauer angelegte Beziehung. Nach der Rechtsprechung der Kammer kommt die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in der Regel nur in Betracht, wenn die Partner dieser Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre lang zusammenleben. Die Antragsgegnerin hat hier jedoch ein allenfalls zweijähriges Zusammenleben ermittelt, wobei die Antragstellerin bis vor kurzem daneben noch eine eigene Wohnung besessen hat.
Das Gericht hat im Übrigen erhebliche Bedenken, ob sich die Frage, ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt, anhand von vordergründigen, objektiven Kriterien - wie hier dem Zusammenleben - ermitteln lässt. Dies wird auch im vorliegenden Fall deutlich. Die Antragstellerin soll - nach dem Willen der Antragsgegnerin - auf (Unterhalts-)Zahlungen des Herrn U verwiesen werden. Auch diese Zahlungen hat die Antragstellerin jedoch keinen Rechtsanspruch, d.h. die Antragstellerin kann derartige Zahlungen von Herrn U nicht verlangen und schon gar nicht einklagen. Insoweit hat sie auch vorgetragen, Herr U sei nicht bereit, sie zu unterhalten. Kommt also die Antragsgegnerin - entgegen der Angaben der "Partner" - zu der Erkenntnis, es liege eine "eheähnliche Gemeinschaft" vor, so ist der vermögenslose Partner dieser Gemeinschaft völlig rechtlos gestellt. Er hat keinen Anspruch gegen die Behörde und keinen Anspruch gegen den vermeintlichen Partner.
Dieser Konflikt lässt sich sachgerecht nur lösen, wenn den Stellungnahmen der Partner zur Frage der "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" entscheidende Bedeutung zukommt. Eine "eheähnliche Gemeinschaft" kann daher nur angenommen werden, wenn die Partner ausdrücklich bestätigen (finanziell) - auch in Zukunft - füreinander einstehen zu wollen, denn nur dann ist das Kriterium der "Eheähnlichkeit", das in Anlehnung an § 1360 BGB ein gegenseitiges "Unterhalten" fordert, erfüllt (BverwG NDV-RD 1996,38 = N JW 1995,2802; Münder ZfSH/SGB 1986,198ff; LK-Kommentar zum BSHG,6. Aufl. § 122 Anm 8 m.w.N). Es kann nämlich nicht angehen, dass ein Hilfebedürftiger auf Leistungen eines Dritten verwiesen wird, die dieser tatsächlich nicht erbringt und auch rechtlich nicht erbringen muss.
von mir:
mal angenommen die Ermittler stellen sich richtig vor, und sagen mir aus welchem Grund sie Einlass möchten, und teilen mir gleichzeitig mit das wenn ich sie nicht einlasse ich eine Kürzung oder gar Streichung des Alg2 bekomme.
Muss ich Sie einlassen oder habe ich bei Verweigerung des Einlasses einen Teil meines Anspruches oder gar den gesamten Alg2 Anspruch verloren?
MfG
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