Hi, vor einiger Zeit habe ich versucht mich gegen das Verhalte nder Arge und meine EGV zu wehren die eine Massnahme enthielt. Arge kürzte mir das Geld und ich klagte vor dem Sozialgericht wo man meine Klage abgewiesen hat. Daraufhin legte meine Rechtsanwältin Beschwerde beim Landessozialgericht ein und heute habe ich Bescheid gekommen. Grob zusammengefasst wurde das Urteil des Sozialgerichtes aufgehoben und die Rechtsfolgebelehrung die ich erhalten habe als nicht rechtens betitelt da dort zu viele verschachtelte Klauseln drinne waren und es einem normalen Menschen so nicht möglich ist diese zu verstehen. Ausserdem bemerkte man im Urteil, dass eine erste Sanktion die ich bekommen habe wohl auch nicht einwandfrei sei da mir dort eine Rechtsfolgebelehrung nur via E Mail zugeschickt worden war. Gegen diese erste Sanktion läuft nun ein gesondertes Verfahren und meine Anwältin hat auf Grund dieses Urteils die von mir eingehaltenen Beträge zurückgefordert. Jetzt heisst es abwarten was passiert bzw wann die nächste Retourkutsche kommt. Nichtsdestotrotz sagte meine Anwältin dass dieses Urteil beachtlich sei weil es dort grundsätzlich um die Entscheidung ginge dass eine Rechtsfolgebelehrung verständlich sein müsse und sie denkt darüber nach dieses Urteil öffentlich zu machen. Wenn Interesse besteht kann ich gerne das Urteil hier posten und bitte alle darum es dorthin zu tragen und das zu benutzen was anderen hilft eine Situation zu bewältigen. Gerne können weitere Fragen hier geklärt werden. Ciao
Ich bin es nicht
22.04.2009, 19:32
hallo bombe ..
habe dich lange nicht mehr gelesen und hoffe es geht dir gut ?
na das hier hört sich ja suuuper an .. Gratulation zum Etappensieg ..:sensationell:
Nichtsdestotrotz sagte meine Anwältin dass dieses Urteil beachtlich sei weil es dort grundsätzlich um die Entscheidung ginge dass eine Rechtsfolgebelehrung verständlich sein müsse und sie denkt darüber nach dieses Urteil öffentlich zu machen.
also mich würde das schon interessieren , da ich auch diese Rechtsfolgenbelehrungen zu unübersichtlich / nicht für jederman verständlich finde ..
Hallo,
hierzu wollte ich nur mal auf diesen Treahd verweisen und auf die darun enthaltenen §§:
klicken hier bitte: (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=119946)
vieleicht hilfts ja was .
Gruß
Dirk
Hier einmal das Urteil damit jeder es genau nachlesen kann.
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold
vom 20.11.2008 sind zulässig und begründet.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen,' in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Zu Unrecht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Bescheides vom XX.XX.2008 mit den Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung überwögen die Interessen der an einer Vollziehung. Denn der Bescheid vom XX.XX.2008 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, ein überwiegendes Interesse an einem Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides kann jedoch nicht bestehen.
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob eine mögliche Rechtswidrigkeit des ersten Sanktionsbescheides vom XX.XX.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom XX.XX.2008 betreffend die Nichtaufnahme eines Praktikums bei der Fa. XXXXXX für den weiteren Sanktionsbescheid vom XX.XX.2008, dessen abermalige Leistungsabsenkung auf der froheren Absenkung im ersten Bescheid aufbaut, noch Auswirkungen haben kann oder ob eine Rechtswidrigkeit, sofern sie (etwa schon wegen fehlender Rechtsfolgenbelehrung beim per E-Mail vom XX.XX.2007 erteilten Angebot) vorläge, wegen der (soweit ersichtlich eingetretenen) Bestandskraft des ersten Sanktionsbescheides außer Betracht zu bleiben hat:
Denn jedenfalls der weitere Sanktionsbescheid vom XX.XX.2008, hinsichtlich dessen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren begehrt wird, ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig.
Denn es sprechen schon die überwiegenden Gründe dagegen, dass die dem Antragsteller erteilte Rechtsfolgenbelehrung, die eine materielle, tatbestandliche Voraussetzung der Leistungsabsenkung nach § 31 SGB II ist (vgl. Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl
2008, § 31 Rn. 44 und Rn. 44c), überhaupt ausreichend war.
Zwar sieht § 31 Abs. 3 SGB II seit dem 01.01.2007 die zuvor nach § 31 Abs. 3 Satz 5 a SGB II bestehende Belehnungspflicht über die Rechtsfolgen wiederholter Pflichtverletzungen nicht mehr vor; weitere Rechtsfolgenbelehrungen als diejenige über die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit einer erstmaligen Pflichtverletzung i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 lit. a bis d sowie für die Fälle des § 31 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2 SGB II sind nach Ansicht des Gesetzgebers vielmehr entbehrlich (vgl. Rixen, a.a.O., Rn. 43). Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der ersten, dem Antragsteller erteilten Sanktion wegen Nichtantritts eines Praktikums bei der,Fa. XXXXXX überhaupt eine Rechtsfolgenbelehrung erteilt hätte; vielmehr geht aus der in der Verwaltungsakte befindlichen E-Mail vom XX.XX.2007 allein hervor, die Aufforderung zur Wahrnehmung eines Vorstellungstermins am XX.XX.2007 ergehe "hiermit mit Rechtsfolge", ohne dass über entsprechende Rechtsfolgen Ausführungen folgten. Aus diesem Grund kann die notwendige Rechtsfolgenbelehrung bei summarischer Prüfung allein im Zusammenhang mit der Eingliederungsvereinbarung und dem Angebot zur Teilnahme an einer Aktivie- rungsmaßnahme vom XX.XX.2008 erfolgt sein.
Diese Rechtsfolgenbelehrung entspricht jedoch bei summarischer Prüfung nicht den Anforderungen
Eine solche Belehrung muss konkret, richtig, vollständig und verständlich sein (BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr. 18), also dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer sei- nem Empfänger- bzw. Verständnishorizont angemessenen Form zutreffend erläutern, welche Auswirkungen auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II eine von ihm ohne wichtigen Grund erfolgende Weigerung hat (Rixen, a.a.0., Rn. 44, mit Hinweis auf BT-Drucks. 15, 1516, S. 61). Allgemeine, formelhafte Belehrungen reichen nicht aus (Rixen, a.a.0., Rn;. 44b). Die überwiegenden Gründe sprechen dafür, dass die dem Antragsteller mit dem Maßnahmeangebot vom XX.XX.2008 erteilte Rechtsfolgenbelehrung (die sich bei geringfügig anderer Darstellung in den entscheidenden Ausführungen mit derjenigen deckt, die ihm im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung vom gleichen Tage erteilt wurde) diesen Anforderungen nicht genügt. Insofern ist von Bedeutung, dass es sich im Anschluss an das bereits sanktionierte Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit dem abgelehnten Praktikum bei der Fa. XXXXXX um eine weitere Pflichtverletzung gehandelt hätte. Auch wenn § 31 Abs. 3 SGB II seit dem 01.01.2007 eine nochmalige Rechtsfolgenbelehrung im Zusammenhang mit einer wiederholten Pflichtverletzung nicht fordert, setzt der Gesetzgeber nach wie vor voraus, dass sich die (richtigerweise im Zusammenhang mit der ersten Pflichtverletzung zu erteilende) Belehrung weiterhin auf die verschärfte Sanktionierung wiederholter Obliegenheitsverletzungen erstreckt (Rixen, a.a.0., Rn. 43,m.w.N.). Die dem Antragsteller erteilte Rechtsfolgenbelehrung führt insoweit aus, bei einer Verletzung von Grundpflichten, wie es etwa die Weigerung der Aufnahme einer in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Maßnahme sei, werde das Arbeitslosengeld II um 30% der für den Antragsteller maßgebenden Regelleistung abgesenkt. Sind schon diese Ausführungen eingebettet in formelhafte Hinweise auf alle erdenklichen Arten von Grundpflichten, auf deren Verletzung und auf mögliche weitere Sanktionsinhalte (als Unterpunkte 1. bis 3. mit jeweils einem Absatz), so folgt erst nach weiteren Ausführungen (betreffend Hilfebedürftige im Alter zwischen 15 und noch nicht 25 Jahren) unter der Rubrik "gemeinsame Vorschriften" zunächst als Punkt 4. ein Hinweis auf die Dauer von "Absenkung und Wegfall". Diese sind wiederum allgemein gehalten und für alle erdenklichen Fälle abstrakt formuliert. Als Punkt 5. folgen Hinweise zu einem möglichen wichtigen Grund, aber auch zu gleichen Rechtsfolgen bei anderen Verhaltensverstößen. Als Punkt 6. wird dann ausgeführt: 'Bei wiederholter Pflichtverletzung im Sinne der Nummern 1 wird das Arbeitslosengeld II wiederum um den entsprechenden Prozentsatz abgesenkt. Hierdurch können sich ggf. auch Überschneidungen der Sanktionszeiträume ergeben (Beispiel: 30% Kürzung aufgrund erster Pflichtverletzung vom XX.XX. bis XX.XX. und 30% Kürzung aufgrund erneuter Pflichtverletzung vom XX.XX. bis XX.XX. -Uberschneidung vom XX.XX. bis XX.XX mit insgesamt 60% Kürzung). Von der Absenkung können auch Leistungen nach den §§ 21 bis 23 SGB II (Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung oder Sachleistungen) betroffen sein." Als Punkt 7. folgt folgender Hinweis: 'Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30% können ` Ihnen ggf. ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese werden in der Regel erbracht, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben." Es folgen sodann noch in zwei Sätzen weitere "Hinweise".
Mag eine derartige, auf alle Eventualfälle einer Sanktion zugeschnittene Rechtsfolgenbelehrung für mit den Regelungen des SGB II vertraute Sachbearbeiter, Juristen und dergl. noch verständlich sein, so ist sie gerade wegen ihres Charakter als für alle denkbaren Pflichtverletzungen alle erdenklichen Sanktionsmöglichkeiten beschreibende Belehrung jedenfalls keine (i.S. der o.g. Rspr. d. BSG) konkrete und (allgemein-) verständliche Belehrung. Gerade wenn eine wiederholte Pflichtverletzung droht, erscheint es in einem Maße zweifelhaft, dass verwaltungstechnische bzw. juristische Laien wie der Antragsteller noch in der Lage wären, sich die für sie einschlägigen Passagen aus dem umfangreichen Belehrungstext zutreffend herauszusuchen und die Bedeutung der Belehrung so zu erfassen, dass sie von ihrer Warnfunktion noch erreicht werden und ihr Verhalten darauf abstellen können. Endgültig mag hierüber im Hauptsacheverfahren befunden werden; für die Zwecke des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes jedoch sprechen die überwiegenden Gründe gegen das Vorliegen einer den Anforderungen genügenden Rechtsfolgenbelehrung.
Reicht schon die Rechtsfolgenbelehrung bei summarischer Prüfung nicht aus und macht bereits dies den Bescheid vom XX.XX.2008 rechtswidrig, so kann es dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben, ob auch sonstige Gründe die Rechtswidrigkeit des Bescheides bedingen. Dort kann etwa untersucht werden, ob auch der Verweis auf § 15a SGB II in dem Maßnahmeangebot eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom XX.XX.2008 bedingt. Denn dem Antragsteller ist zuzugeben, dass er nicht unter den. Personenkreis fällt, für den § 15a SGB II ein Sofort-Angebot vorsieht. Bei Maßnahmen im Sinne von § 15a SGB II handelt es sich auf der anderen Seite keinesfalls um eine solche, die von den für sämtliche Arbeitslose geltenden Leistungen zur Eingliederung im Sinne von § 16 SGB II zu unterscheiden wäre; vielmehr wird mit § 15a SGB II das gesamte Leistungsspektrum des § 16 SGB Il abgedeckt (vgl. Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 15a Rn. 2). die dem Antragsteller unter dem XX.XX.2008 angebotene Maßnahme könnte jedoch die Voraussetzungen einer Leistung im Sinne von § 16 Abs. 1 SGB II erfüllen. Nach Satz 2 dieser Norm kann der Leistungserbringer u.a. die im ersten bis dritten Abschnitt des Vierten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelten Leistungen erbringen. Hierzu gehört nach § 48 SGB III auch eine sog. Trainingsmaßnahme als Maßnahme, die zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten beiträgt.
Ob dabei die in dem Maßnahmeangebot verwendete Beschreibung allein mit dem Ausdruck "Aktivierungsmaßnahme" hinreichend bestimmt zum Ausdruck brachte, um was es in der Maßnahme gehen sollte, oder ob auch insoweit - wie vom Antragsteller gerügt - wegen zu unbestimmter Angaben eine Leistungsabsenkung nicht hätte erfolgen dürfen, kann ebenfalls der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. für den Fall eines Angebots einer Arbeitsgelegenheit i.S.v. § 16 Abs. 3 SGB II a.F. das Urteil des BSG vom XX.XX.2008 - B 4 AS 60/07 R, Rn. 31 ff.). Gleiches gilt für die Frage, ob ein Anspruch des Antragstellers auf eine ausreichende Zeit zur Prüfung des Angebots bestanden hat und ggf. eingehalten wurde.
Zusammenfassend sieht der Senat durchaus, dass derAntragsteller angesichts seines Lebensalters und seines bisherigen beruflichen Lebenslaufes besonderer Eingliederungsbemühungen bedarf, die auch aktivierende Maßnahmen zur Erprobung von am Arbeitsmarkt erforderlichen allgemeinen Anforderungen (Pünktlichkeit, Arbeitswille, Durchhaltevermögen, kollegialer Umgang, etc.) angemessen erscheinen lassen. Dies entbindet die Antragsgegnerin jedoch nicht von der Einhaltung der im SGB II als notwendig angesehenen Belehrungs- und sonstigen Darlegungspflichten etwa bei der Anwendung von §§ 16 und 31 SGB II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, soweit es um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geht. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sind Kosten nach § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Vielleicht hilft es ja dem ein oder anderen dabei der Arge mal kräftig in den Hintern zu treten.
Moin Bombe :)
Hast Du auch einen bombigen Link dazu? ;-)
Gruß
effge
Moin Bombe :)
Hast Du auch einen bombigen Link dazu? ;-)
Gruß
effge
Hi,
zum Urteil? Ne das hab ich so von meiner Anwältin zugesendet bekommen und sie vom Landessozialgericht :-)
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