Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wann entscheidet das BVG über Rechtmässigkeit der Sätze für
Rotationsplaner
23.04.2009, 22:00
Wir haben von der ARGE Post bekommen,mit der Information,daß Schritte wegen eventuell zuwenig gezahlter Kohle für unsere Kinder nicht nötig seien! Seitens der Behörde, würden eventuelle Nachzahlungen automatisch erfolgen,wenn das Gericht so entscheiden sollte!
Hat noch jemand so ein Schreiben gekriegt ?
Stimmt das wirklich(zahlen die einfach so nach,ohne Widerspruch etc. ?
Tja und wann wird denn das Gericht dazu entscheiden,ich habe im Netz nix konkretes gefunden ?
Danke Euch,Grüsse
Ja, sobald das durch ist, werden automatisch alle Regelsätze rückwirkend angepasst,die davon betroffen sind. Das Schreiben sollten mittlerweile ein paar hunderttausend Haushalte vorliegen haben, die Kinder in der Bedarfsgemeinschaft haben.
Marsleuchte
24.04.2009, 07:32
Guten Morgen zusammen,
Ja, sobald das durch ist, werden automatisch alle Regelsätze rückwirkend angepasst,die davon betroffen sind. Das Schreiben sollten mittlerweile ein paar hunderttausend Haushalte vorliegen haben, die Kinder in der Bedarfsgemeinschaft haben.
ist für mich aber mal ganz neu das hier was automatisch angepasst wird rückwirkend!
Automatisch wird es nur bei denen angepasst die auch diesen Überprüfungsantrag gestellt haben, diesbezüglich kenne ich dieses Schreiben auch mit der automatischen Anpassung, aber keins was jeder ALG II Bezieher mit Kindern bekommen haben soll.
Es gab vor kurzen einen Thread wo ein eindeutig geschrieben wurde, das nur die eine Nachzahlung rückwirkend erhalten die auch den von mir damals besagten Überprüfungsantrag der Regelsätze gestellt haben, alle anderen haben von der Änderung was ab dem Tag wenn ein Urteil des BVG diesbezüglich rechtskräftig ist.
Überprüfungsantrag
Absender
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------------------------------------------
------------------------------------------
An die
Geschäftsführung der
ARGE/JobCenter
Straße
PLZ Ort
Datum
BG-Nummer:
1. Überprüfungsantrag
nach § 44 SGB X Ihres/r Bescheid/e vom Tag/Monat/Jahr (alle Bescheide)
sowie dem Bescheid über Fortzahlung vom Tag/Monat/Jahr
2. Auskunft und Beratung
nach §§ 14, 15, 16 Satz 3, 17 SGB I i.V.m. §§ 20, 33, 35, 44 SGB X;
Hinweis auf Art. 34 GG; § 839 BGB
3. Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 SGG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich Antrag gem. § 44 SGB X gegen den/die Bescheid(e) vom …[. Gleichzeitig bitte ich um Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 SGG.
Begründung
mit seiner Entscheidung vom 29.10.2008, Az.: L 6 AS 336/07 hat das hessische Landessozialgericht die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II angezweifelt und in mündlicher Verhandlung beschlossen, dass das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. Die Regelsätze seien weder mit der Menschenwürde, noch mit dem Gleichheitsgebot und dem sozialen Rechtsstaat vereinbar und decken laut dem Beschluss des LSG nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen gegen das Grundgesetz.
Auch beim Bundesverfassungsgericht ist derzeit ein Beschwerdeverfahren anhängig, das ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen und dem Zustandekommen anzweifelt. Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1523/08 vom 30.07.2008 wurde einer Beschwerdeführerin aus dem Neckar-Kreis Prozesskostenhilfe für ihre eingegangene Verfassungsbeschwerde gewährt. Gleichzeitig hat der Präsident des Bundesverfassungsgericht dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, allen Landesregierungen, der Bundesagentur für Arbeit als Beteiligter des Ausgangsverfahrens die Verfassungsbeschwerde zugeleitet und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.11.2008 gegeben. Ferner wurden dem Statistischen Bundesamt, dem Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Sozialverband VdK Deutschland e. V., der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, dem Deutschen Caritasverband e. V., dem Diakonie Bundesverband, dem Deutschen Sozialrechtsverband e.V., dem Deutschen Sozialgerichtstag e.V., dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. als sachkundige Dritte, die Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 27a BVerfGG bis zum 30. 11. 2008 gegeben.
Aus diesem Grunde stelle ich einen Antrag auf Rücknahme der nicht rechtsbegünstigenden Bescheide vom:
Bitte alle(!) Bescheide (auch Fortzahlungsbescheide) eintragen.
Bescheid vom……, und….. etc.
Sofern bei Antragstellung ein Neuantrag oder ein neuer Fortzahlungsantrag vorliegt (muss noch in der Widerspruchfrist liegen) Gleichzeitig lege ich Widerspruch gegen den aktuellen Bescheid vom … ein.
Ich bitte um Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 SGG bis Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht getroffen sind. Sollte das Bundesverfassungsgericht ebenfalls das Zustandekommen und die Höhe der Regelleistungen anzweifeln, sind mir für die Vergangenheit und Zukunft die entsprechenden Leistungen zu gewähren. Mit meinem heutigen Antrag komme ich einer eventuell angestrebten Regelung des § 40 SGB II i.V.m. § 330 SGB III zuvor.
Sollten Sie meinen Antrag nicht entsprechen, bitte ich um ausführliche Begründung unter Berücksichtung aller relevanten Vorschriften des Sozialgesetzbuches.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.
Unterschrift
MfG
Marslicht
Rotationsplaner
24.04.2009, 08:39
Danke erstmal für die Antworten!
Genau einen solchen Überprüfungsantrag haben wir im Februar gestellt,mit dem Ergebniss das dieser abgelehnt wurde,das Schreiben ist datiert auf den 9.März und erreichte uns gestern!
Damit wäre ja sogar die Widerspruchsfrist abgelaufen,bevor wir das Schreiben hatten,was machen wir denn da am besten ?
In der Begründung heißt es : Die im Bescheid genannte Stelle sichert zu,das der vorliegende Bescheid für den Fall,dass sich aus der Entscheidung des BVG eine neue Rechtslage ergibt,geändert wird. Die Änderung zu ihren gunsten wird dann von Amts wegen vorgenommen. ein Widerspruch der sich allein auf diese Tatsache bezieht ist somit nicht erforderlich !
Was bedeutet das denn wirklich?
Wie gehen wir am besten vor ,im Bezug auf den abgelehnten Überprüfungsantrag,ich meine ich kann ja nicht widersprechen,bevor ich das Schreiben erhalte!?
Besten Dank liebe Grübler!!
Marsleuchte
24.04.2009, 10:04
Schon komisch das sie den abgelehnt haben, ich denke da war jemand überfordert bei Euch.
Seid einfach frech, reicht das noch einmal ein und sollte dann eine Ablehnung kommen, gibt es dafür auch eine Vorlage für den Widerspruch!
Widerspruch
Absender
------------------------------------------
------------------------------------------
------------------------------------------
An die
Geschäftsführung der
ARGE/JobCenter
Straße
PLZ Ort
Datum
BG-Nummer XXXXXXXXXXX
1. Widerspruch gegen Bescheid vom Tag/Monat/Jahr
2. Auskunft und Beratung
nach §§ 14, 15, 16 Satz 3, 17 SGB I i.V.m. §§ 20, 33, 35, 44 SGB X;
Hinweis auf Art. 34 GG; § 839 BGB
3. Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 SGG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege Widerspruch gegen den Bescheid vom….ein. Gleichzeitig bitte ich um Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 SGG.
Die Aussetzung des Verfahrens betrifft allerdings nur die Höhe der Regelleistungen gem. § 20 SGB II. Alle anderen Gründe meines Widerspruchs sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu bearbeiten.
Begründung
mit seiner Entscheidung vom 29.10.2008, Az.: L 6 AS 336/07 hat das hessische Landessozialgericht die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II angezweifelt und in mündlicher Verhandlung beschlossen, dass das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. Die Regelsätze seien weder mit der Menschenwürde, noch mit dem Gleichheitsgebot und dem sozialen Rechtsstaat vereinbar und decken laut dem Beschluss des LSG nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen gegen das Grundgesetz.
Auch beim Bundesverfassungsgericht ist derzeit ein Beschwerdeverfahren anhängig, das ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen und dem Zustandekommen anzweifelt. Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1523/08 vom 30.07.2008 wurde einer Beschwerdeführerin aus dem Neckar-Kreis Prozesskostenhilfe für ihre eingegangene Verfassungsbeschwerde gewährt. Gleichzeitig hat der Präsident des Bundesverfassungsgericht dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, allen Landesregierungen, der Bundesagentur für Arbeit als Beteiligter des Ausgangsverfahrens die Verfassungsbeschwerde zugeleitet und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.11.2008 gegeben. Ferner wurden dem Statistischen Bundesamt, dem Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Sozialverband VdK Deutschland e. V., der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, dem Deutschen Caritasverband e. V., dem Diakonie Bundesverband, dem Deutschen Sozialrechtsverband e.V., dem Deutschen Sozialgerichtstag e.V., dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. als sachkundige Dritte, die Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 27a BVerfGG bis zum 30. 11. 2008 gegeben.
Ich bitte um Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 SGG bis Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht getroffen sind. Sollte das Bundesverfassungsgericht ebenfalls das Zustandekommen und die Höhe der Regelleistungen anzweifeln, sind mir für die Vergangenheit und Zukunft die entsprechenden Leistungen zu gewähren. Mit meinem heutigen Antrag komme ich einer eventuell angestrebten Regelung des § 40 SGB II i.V.m. § 330 SGB III zuvor.
Sollten Sie meinem Widerspruch nicht entsprechen, bitte ich um ausführliche Begründung unter Berücksichtung aller relevanten Vorschriften des Sozialgesetzbuches.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.
Unterschrift
Lieber auf Numemr sicher gehen, bevor man da leer ausgeht.
MfG
Marslicht
Rotationsplaner
24.04.2009, 14:20
Speziellen Dank an Marslicht,für die heftige Mühe mit unserem Problem,nochmal kurz zur Sicherheit die Frage: ist es also möglich einen neuen Überprüfungsantrag zu stellen,obwohl die ARGE den ersten so eigenartig abgewimmelt hat ?
Also, wenn ich das richtig kapiere,dann stellen wir nochmal so einen Ü-Antrag,scheint mir auch so,dass die da irgendwie nicht mehr durchsehen !
Marsleuchte
24.04.2009, 15:07
Richtig, einfach einen neuen Überprüfungsantrag stellen und Du erhälst dann eine neue Ablehnung und gegen die legst Du Widerspruch ein.
Wobei ich eine Ablehnung nicht ganz verstehe weil es ja so oder so ein Verfahren ist was ausgesetzt wird bis zur Entscheidung. :patsch:
MfG
Marslicht
Marslicht, wenn ich schreibe, es wird automatisch angepasst, dann ist das so. Möchtest du jetzt dem widersprechen, der die letzten Wochen mehr Bewilligungsbescheide gefertigt hat, als du in deinem Leben gesehen hast?
Warum der Überprüfungsantrag zurückgewiesen wurde, steht doch oben. Es wird eine automatische Anpassung geben, und gut ist.
Seitens der Behörde, würden eventuelle Nachzahlungen automatisch erfolgen,wenn das Gericht so entscheiden sollte!
Du darfst langsam mal aufhören, meine gesamten Antworten anzuzweifeln, denn wie mir scheinen will, hast du nur peripher Ahnung von dem ganzen.
Marsleuchte
24.04.2009, 15:47
@ Dakon mal kurz um es hier klar zu sagen, was Du machst und gemacht hast ist erst einmal egal!
Eines ist mal klar, es gibt Gott sei Dank genug Sachbearbeiter die hier im Forum gerne anderen Usern helfen, aber keiner von denen lässt den SB so raushängen wie Du!
Das was Du hier von Dir gibst ist zu 90 % Müll und das Du mal wieder jemanden persönlich angreifst, in dem Fall mich geht mir so langsam auf den Senkel.
Noch zum Abschluss Du wirst niemals den Stil und die Klasse einiger User hier erreichen und ich und ein Großteil anderen bezweifeln stark das Du eine Ausbildung machst noch sonst was in der Richtung.
Wenn Du "angeblich" Schreiben verschickst das dies Thema aufgreift, ist es schön, das heisst noch lange nicht das es im Rest von Deutschland genauso der Fall ist.
Thread ist geschlossen!
MfG
Marslicht
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