StephanK
03.08.2005, 15:51
Gericht: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 12.07.05
Aktenzeichen: L 3 ER 45/05 AS
Kernaussage: Kinderbett und Kinderwagen für ein neugeborenes Kind gehören zur Erstausstattung der Wohnung, die nicht aus der laufenden Leistung zum Lebensunterhalt finanziert, sondern vom ALG II-Träger gesondert erbracht werden müssen. Der Begriff der Erstausstattung darf nicht zu eng ausgelegt werden. Er umfasst die Bedarfe an allen Wohnungsgegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind, im konkreten Fall ein Kinderbett und einen Kinderwagen. Allerdings kann der Hilfebedürftige dabei auf Gebrauchtgegenstände verwiesen werden.
Text des Beschlusses (http://cms.justiz.rlp.de/justiz/nav/704/70479ed1-9880-11d4-a735-0050045687ab,,,,fff70331-6c7f-90f5-bdf3-a1bb63b81ce4.htm)
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 12.07.05
Aktenzeichen: L 3 ER 45/05 AS
Kernaussage: Kinderbett und Kinderwagen für ein neugeborenes Kind gehören zur Erstausstattung der Wohnung, die nicht aus der laufenden Leistung zum Lebensunterhalt finanziert, sondern vom ALG II-Träger gesondert erbracht werden müssen. Der Begriff der Erstausstattung darf nicht zu eng ausgelegt werden. Er umfasst die Bedarfe an allen Wohnungsgegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind, im konkreten Fall ein Kinderbett und einen Kinderwagen. Allerdings kann der Hilfebedürftige dabei auf Gebrauchtgegenstände verwiesen werden.
Text des Beschlusses (http://cms.justiz.rlp.de/justiz/nav/704/70479ed1-9880-11d4-a735-0050045687ab,,,,fff70331-6c7f-90f5-bdf3-a1bb63b81ce4.htm)