StephanK
03.08.2005, 16:56
Gericht: Sozialgericht Berlin
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 18.07.05
Aktenzeichen: S 37 AS 4801/05 ER
Kernaussagen:
1. Nach § 16 Abs. 3 SGB II müssen Arbeitsgelegenheiten "zusätzlich" und "gemeinnützig" sein. Dies muss die Behörde durch geeignete Maßnahmen sicherstellen; wenn es daran fehlt, ist die Zuweisung von Arbeitslosen zu solchen Arbeitsgelegenheiten rechtswidrig.
2. Der Arbeitslose, der einer solchen rechtswidrigen Arbeitsgelegenheit auf dem Weg eines "Angebotsschreibens" zugewiesen wird, kann sich dagegen ausnahmsweise schon vorbeugend gerichtlich zur Wehr setzen, weil ihm nicht zuzumuten ist, erst eine Leistungssperre abzuwarten, die ihm infolge Nichterscheinens droht und dann gegen diese Leistungssperre vorzugehen.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=23489&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) der Entscheidung
Anmerkung: Auch dieser Beschluss nimmt die gesetzlichen Anforderungen an die sog. 1-Euro-Jobs zurecht sehr ernst und kritisiert sehr deutlich, dass der ALG II-Träger für deren Einhaltung verantwortlich ist und sich dieser Verantwortung auch nicht durch Abschluss von Rahmenverträgen mit Maßnahmeträgern entziehen kann. Außerdem zeigt das Urteil einen Weg auf, sich schon vor Beginn eines solchen rechtswidrigen 1-Euro-Jobs dagegen zur Wehr zu setzen. Das ermöglicht Betroffenen die rechtzeitige Gegenwehr und erspart ihnen, sich erst aus der Situation der Leistungskürzung oder gar des kompletten Leistungsentzugs heraus wehren zu müssen.
Allerdings: es handelt sich um keinen Beschluss in der Sache selbst, sondern nur um einen Beschluss über Prozesskostenhilfe, mit dem die Erfolgsaussichten in der Sache selbst eingeschätzt werden. Deswegen ist noch recht offen, wie das eigentliche Verfahren ausgehen wird.
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 18.07.05
Aktenzeichen: S 37 AS 4801/05 ER
Kernaussagen:
1. Nach § 16 Abs. 3 SGB II müssen Arbeitsgelegenheiten "zusätzlich" und "gemeinnützig" sein. Dies muss die Behörde durch geeignete Maßnahmen sicherstellen; wenn es daran fehlt, ist die Zuweisung von Arbeitslosen zu solchen Arbeitsgelegenheiten rechtswidrig.
2. Der Arbeitslose, der einer solchen rechtswidrigen Arbeitsgelegenheit auf dem Weg eines "Angebotsschreibens" zugewiesen wird, kann sich dagegen ausnahmsweise schon vorbeugend gerichtlich zur Wehr setzen, weil ihm nicht zuzumuten ist, erst eine Leistungssperre abzuwarten, die ihm infolge Nichterscheinens droht und dann gegen diese Leistungssperre vorzugehen.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=23489&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) der Entscheidung
Anmerkung: Auch dieser Beschluss nimmt die gesetzlichen Anforderungen an die sog. 1-Euro-Jobs zurecht sehr ernst und kritisiert sehr deutlich, dass der ALG II-Träger für deren Einhaltung verantwortlich ist und sich dieser Verantwortung auch nicht durch Abschluss von Rahmenverträgen mit Maßnahmeträgern entziehen kann. Außerdem zeigt das Urteil einen Weg auf, sich schon vor Beginn eines solchen rechtswidrigen 1-Euro-Jobs dagegen zur Wehr zu setzen. Das ermöglicht Betroffenen die rechtzeitige Gegenwehr und erspart ihnen, sich erst aus der Situation der Leistungskürzung oder gar des kompletten Leistungsentzugs heraus wehren zu müssen.
Allerdings: es handelt sich um keinen Beschluss in der Sache selbst, sondern nur um einen Beschluss über Prozesskostenhilfe, mit dem die Erfolgsaussichten in der Sache selbst eingeschätzt werden. Deswegen ist noch recht offen, wie das eigentliche Verfahren ausgehen wird.
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.