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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : §130 Bemessungsrahmen/Bemessungszeitraum


styrke
28.09.2006, 14:10
Dank StephanK und Seebarsch bin ich vor ein paar Wochen auf §130 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__130.html) gestoßen, insbesondere Absatz 2 Nr. 4. Dort heißt es:

(1)Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

(2)Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
...
4. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.

Im Jahr 2003 war ich vollbeschäftigt und seitdem immer auf 50-75% Teilzeit. Daraus ergeben sich (bezogen auf Anfang Oktober) innerhalb der letzten 3.5 Jahre neun Monate Vollbeschäftigung und somit bleibt der gesamte Zeitraum seit Ende 2003 bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht. Was nicht dort steht ist: was kommt in Betracht?
Theoretisch könnte man es gar so lesen, dass der Bemessungszeitraum maximal den Bemessungsrahmen - also die letzten 12 Monate - umfassen kann (Abs.1), davon aber wiederum alles außer Betracht bleibt wegen (Abs.2 Nr.4). Dann hätte der Bemessungszeitraum die Länge Null. Ist natürlich Unsinn, aber das ist's, was dort steht.
Es steht nicht dort, ob der Bemessungsrahmen auf 3.5 Jahre gestreckt, um 2.5 Jahre nach hinten verschoben oder auf jene >6 Monate beschränkt wird.
Zählen in meinem Fall nur die 9 Monate (Brutto durch 9 oder durch 12?)? Neun Monate plus drei Monate vorher oder danach? Angesichts des Paragraphen scheint es mehrere Lesarten zu geben, kann mir jemand sagen, welches die praktizierte ist, und auf welchen (anderen?) Pragraphen sie fußt?

besten Gruß,
styrke

Seebarsch
28.09.2006, 20:50
Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, sind zunächst die gesamten 3,5 Jahre Bemessungszeitraum.
Dann werden die Zeiten mit kürzerer Beschäftigung herausgerechnet.
Der verbleibende Rest, in Deinem Fall die 9 Monate, sind dann Bemessungszeitraum.
Das in diesen 9 Monaten erzielte Gesamtbruttoentgelt, wird durch die Zahl der Kalendertage des Bemssungszeitraumes dividiert und ergibt das kalendertägliche Bemessungsentgelt !

styrke
29.09.2006, 10:35
Danke, das ist erstmal beruhigend und natürlich auch die einzige Variante, die die Sonderregelung sinnvoll erscheinen lässt.
Nur wenn es nicht zu aufwändig ist: kann mir trotzdem jemand sagen, wo das steht? Denn aus §130 allein geht es eben nicht eindeutig hervor. Kann man vielleicht die Durchführungsbestimmungen, die die Damen und Herren der BA nutzen, irgendwo im Netz einsehen?

Seebarsch
29.09.2006, 10:50
Bis jetzt sind bei tacheles nur die alten Weisungen abgestellt. Da läuft der jetzige § 130 noch unter § 131. An den Weisungen hat sich m.E. aber nichts geändert.

StephanK
29.09.2006, 11:23
Die bei tacheles veröffentlichten Weisungen sind leider nicht immer auf dem aktuellen Stand (... aber wir haben ja auch unsere Probleme, stets Schritt zu halten...). Weisungen zu § 130 SGB III mit Stand 1/05 finden sich auf der BA-Seite (PDF-Datei) (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A016-Infomanagement/Publikation/pdf/-130-SGB-III-Bemessungszeitraum-und-Beme.pdf).
Die Liste der von der BA veröffentlichten Weisungen zum SGB III findet sich auf dieser Seite (http://www.arbeitsagentur.de/nn_247942/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A016-Infomanagement/Allgemein/Arbeitnehmerintegraton-SGB-III.html).

styrke
30.09.2006, 11:08
Ah, genau sowas hab ich gesucht. Vielen Dank! Auch wenn es Euch klar ist, fass ich das nochmal zusammen, falls jemand durch die Suche hierher gelangt.

Im Prinzip wird - sofern §130 Abs.2Nr.4 greift - der Bemessungsrahmen auf 3.5 Jahre ausgedehnt. Warum die das weder im Gesetzestext noch in den Durchführungsbestimmungen so schreiben, ist mir nicht klar. Der Bemessungszeitraum ergibt sich dann als die letzen - maximal 12 - Monate des Bemessungsrahmens, innerhalb derer man 80% und mehr gearbeitet hat, wiederum bezogen auf die maximale Beschäftigung auf die sich Abs.2 Nr.4 bezieht.
Was mir nicht klar war, für Seebarsch und StefanK aber ziemlich trivial erscheinen muss, steht in §131
(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. ...
Seebarsch schrieb das ja bereits in seinem ersten Beitrag.

Wieder mal vielen Dank Euch beiden!

styrke
30.09.2006, 11:24
Ach doch noch was, weil ich gerade einen Kollegen, oder sagen wir Ex-Kollegen und zukünftigen ALG-Kollegen ;o), auf diese ganze Sache hingewiesen hab:

Er bezieht seit 1.Juli ALGI, ohne die hier thematisierte Sonderregelung auszunutzen. Ich gehe davon aus, dass sein Bescheid 3 Monate alt ist. Wenn er dies jetzt - sagen wir Montag - beantragt, und die entsprechenden Papiere einreicht, gibt es für ihn trotz Ablauf der Widerspruchsfrist einen Weg, die Erhöhung rückwirkend einzufordern? Der Zusatz in §130 von wegen "nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangt" bezieht sich schließlich nur auf Satz 1 Nr.2 und aus den Unterlagen vom Arbeitgeber ging die Teilzeitgeschichte eindeutig hervor, so dass die BA den Teilzeitsachverhalt hätte erkennen und anwenden müssen. Oder nicht?

Und noch 'ne dumme Frage zum Schluss: was bedeutet "Satz 1 Nr.2"? Ich kenn nur die Einteilung Gesetz(buch)-Paragraph-Absatz-Nummer. Was ist "Satz"?

Seebarsch
30.09.2006, 11:58
Hi styrke,
was für StephanK und mich trivial aussieht, liegt wahrscheinlich daran, dass wir juristisch geschult sind und für uns sowas "tägliches Brot" ist. Dann läuft man natürlich in Gefahr, so was als selbstverständlich anzusehen und dem Poster das nicht deutlich zu machen !
Ich werde mich bemühen, demnächst die "Selbstverständlichkeiten" deutlicher darzustellen.
Danke für den Tipp ! Der hilft, mal eigene Beiträge zu reflektieren und damit für alle verständlicher zu werden !

Zum letzten Post:
Die Anwendung der Regelung erfolgt tatsächlich nur auf "Antrag" des Alo.
Allerdings kann auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist das Ganze im Rahmen eines "Überprüfungsantrages" nach § 44 SGB X erfolgen !
Einfach den Antrag stellen und die notwendigen Unterlagen, z.B. Lohnabrechnungen für den gesamten Zeitraum, übersenden !

Satz 1 Nr.2 !
In der Regel bestehen Paragrafen aus Absätzen
Diese Absätze sind oftmals noch unterteilt in Sätze.
Satz 1 Nr. 2 bedeutet:
Paragraf xx,
Absatz xx,
davon Satz 1,
davon in der Aufzählung Nr. 2

Bei ganz kniffeligen § gibt es sogar noch den Verweis auf Halbsätze.

Tipp:
In guten Gesetzesdarstellungen ist der "Satz 1" dadurch gekennzeichnet, das vor dem ersten Buchstaben des Satzes 1 unten links eine kleine 1 steht.

StephanK
30.09.2006, 16:45
Kurze Ergänzung hierzu: Wenn's auf einen einzelnen Satz ankommt, schlicht bis zum nächsten Punkt durchzählen :) - "Halbsätze" werden üblicherweise durch ; abgetrennt. Bei gesetzgeberischen Missgeburten wie dem § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.kommt es dann schon mal vor, dass ein Satz aus vier Halbsätzen besteht, was rein mathematisch ein Unding ist, aber der Gesetzgeber ist kein Mathematiker, sondern nur ein Pfennig- oder neuerdings Cent-Fuchser... ;-)

Seebarsch
30.09.2006, 20:36
Hallo StephanK,
der § 16 SGB II ist nicht nur textlich sondern auch inhaltlich eine Mißgeburt !
An dem kann man sehen, dass jede geistige Blähung ansatzlos angehängt wurde!
Mit sowas plagen sich dann Alo, Verwaltungen und Gerichte herum.
:patsch:

styrke
01.10.2006, 10:27
Dankeschön!
Bei §44 SGB X dacht ich erst, Du wüsstest die Nummer des SGB gerad nicht ... aber "X" gibt's ja wirklich ...
Bekommt mein Kollege den "Überprüfungsantrag" bei der BA oder läuft das formlos ab? Ähm, noch so'ne Frage: die Berücksichtung des §130 Abs.2 nur auf Antrag des Alo - woraus geht die hervor?

Wegen Nummer und Satz, das ist mal wieder typisch, ich oller Naturwissenschaftler glaub immer, sowas würde sich logisch, in diesem Fall hierarchisch, erschließen lassen.
Also Paragraph->Absatz->Nummer->Satz. Wenn aber Nummer und Satz als Satz und Nummer angegeben werden, steht ich mit dieser einfältigen Idee ganz schön auf'm Schlauch. :) Naja, wieder was gelernt

Seebarsch
01.10.2006, 11:03
Hallo styrke,
mit dem Antrag habe ich das verwechselt mit Absatz 3 des § 130 SGB III.
Sollte also auch ohne Antrag gehen.

Den Antrag auf Überprüfung kann man formlos stellen. Einfach auf den § 44 SGB X beziehen und den Sachverhalt schildern.

Dass Du es als Naturwissenschaftler im Gesetzesdschungel schwer hast, leuchtet mir ein. Im Umgang mit Behörden kann Wissen in der Chaostheorie von Nutzen sein !
Gruß
:)

styrke
06.10.2006, 18:06
So, es gibt Neues zu vermelden, und natürlich hab ich wieder ein paar Fragen. :D

Dass §130 Abs.2 Nr.4 greift, hat die Dame bei der Abgabe meiner Unterlagen sofort bestätigt. Nun bekam ich allerdings einen Brief, in dem sie vermerkte, dass somit ein fiktives Arbeitsentgeld nach §132 Abs.1 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__132.html) zu ermitteln sei. Ich kann natürlich verstehen, wie sie drauf kommt, aber andererseits ist auch klar, dass das Blödsinn ist, da bei gleichzeitiger Anwendung dieser beiden Paragraphen erstgenannter ad absurdum geführt würde. Zumindest die darin genannten 3,5 Jahre.
Aber auch in den Durchführungsvorschriften (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A016-Infomanagement/Publikation/pdf/-130-SGB-III-Bemessungszeitraum-und-Beme.pdf), auf die sich die BA-Mitarbeiter ja vermutlich berufen, muss man sehr genau hinsehen, um das so zu erkennen. Es kommt auf das kleine Wörtchen "auch" unter 3.1.4 (7) an. (nebenbei, heißt es auch hier Absatz und Nummer?):
Kann ein Mindestbemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt auch innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht gebildet werden, erfolgt die Bemessung gem. § 132 nach einem fiktiven Entgelt.
Wenn man es so interpretiert, wie ich es lese, liegt die Bedeutung dort eher bei einer Ergänzung zu (6):
Die Begünstigung des § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 kann nur eingeräumt werden, wenn der zusammenhängende Zeitraum von sechs Monaten [...] insgesamt innerhalb der Frist von 3 ½ Jahren liegt.
Mit meinen Worten (ja, ich programmier gelegentlich ;-) ):
WENN ich in den letzten 3,5 Jahren nicht >6Monate zusammenhängend gearbeitet habe UND auch keine 150 Tage (=5Monate) innerhalb der letzten 2 Jahre NUR DANN geht's an's fiktive nach §132.
Und, am Rande, den erweiterten Bemessungsrahmen, auf den sich §132 bezieht, gibt's doch in meinem Fall garnicht, da §130 Abs.3 nicht greift.
Ist das so korrekt? Ich würd der Dame das gern sagen, bevor sie den ALG-Bescheid losschickt und mir so den offiziellen Widerspruch sparen.

Schönes Wochenende!

styrke
07.10.2006, 15:56
Mist!
Eben, als ich den Widerspruch schreiben wollte, überkam mich die Einsicht. In diesem Fall etwas sehr unangenehmes und auch peinlich, weil ich oben noch großspurig von "Blödsinn" redete.
Erinnert Ihr Euch, was ich im allerersten Beitrag schrieb? Dass in §130 Abs.2 Nr.4 nur steht, was außer Betracht bleibt, und nicht, was in Betracht kommt? Und dass der Bemessungszeitraum - genau genommen - bei mir die Länge Null hätte? Mittlerweile glaub ich, das war kein Hirngespinst. Ich erklär's mal, bezogen auf meinen Fall.

§130 Abs.1 -> Bemessungszeitraum = Bemessungsrahmen = die letzten 12 Monate
§130 Abs.2 Nr.4 -> "Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht" die Zeiten nach meiner 100%-Stelle, also die letzten 22,5 Monate -> ergo, der Bemessungszeitraum ist leer, Null, nada
§130 Abs.3 Nr.1 -> der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert wg. <150 Arbeitstagen im Bemessungszeitraum
§132 Abs.1 -> als Bemessungsentgeld wird fiktives Arbeitsentgeld zugrunde gelegt

Kann mir bitte jemand widersprechen?