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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Muss ich ALGII-Antrag stellen?


Madoschadet
04.08.2005, 15:54
Hallo,

ich bin neu hier und mich beschäftigt folgende Frage:

Situation
09.2003 Umschulung bei beginn noch 117 Tage Restanspruch auf ALG1
07.2005 Ende der Umschulung + Umzug in neues Bundesland, da Freundin Arbeitsstelle bekam :lol:

Ich habe mich bei der Arbeitsagentur gemeldet und die sagten mir ich hätte nur noch 30 Tage Anspruch auf ALG I und ich soll mich bei der Jobagentur melden.

Da ich aus eigener Recherche weiß, dass ich kein ALG2 bekommen werde (Freundin verdient zu viel), stellt sich mir die Frage ob ich überhaupt diesen Antrag stellen muss oder es ausreichend ist sich bei der Krankenkasse (ich muss mich wohl selbst versichern) zu melden?

Noch ne Frage
Mir hat jetzt jemand (ich weiß nicht ob er wirklich Ahnnung hat) erzählt, dass die gesetzliche Grundlage für diese 30-Tage-Regelung nach Umschulungsmaßnahmen fehlt und ich Widerspruch einlegen soll.

Gerade durch den Wohnungswechsel und der 3-monatigen Mietdoppelbelastung wäre die Beendigung von ALG1 für uns der finanzielle Abstieg, da meine Freundin vorher auch schon einige Monate ALG2 bekommen hat und der Umzug schon teuer genug war.

Wäre toll wenn ihr mir helfen könntet.

Gruß, Madoschadet

Betroffener
04.08.2005, 16:15
:welcome: Madoschadet,

wenn ich mich richtig erinnere, gilt diese Regelung ab 2003 und war somit auch schon zu Beginn der Umschulung bekannt.

Wie kommst Du darauf, daß Du kein ALG II bekommst?

Stelle einen Antrag als Alleinstehender (absolut keine Angaben zu Deiner Freundin darin). Bei den Kosten der Unterkunft gibst Du an, daß Du in einer Wohngemeinschaft lebst und die Miete anteilig oder hälftig geteilt wird. Wenn es abgelehnt wird oder sonst was komisches passiert, kannst Du immer noch Widerspruch einlegen oder beim Sozialgericht klagen.
Es gibt inzwischen reichlich Urteile, die die von manchen Kommunen und ARGEn mehr oder weniger automatisch unterstellte eheähnliche Gemeinschaft vollkommen anders sehen.

Zum Beispiel in diesem frischen Urteil (noch nicht rechtskräftig) wird sogar bei einem gemeinsamen Kind fein unterschieden zwischen der Gemeinschaft des Paares und der elterlichen Gemeinschaft:
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=24231#24231

ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (598 € Ost, 622 € West zzgl. Miete) liegt.

Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:

Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).

Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:

Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.

Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.

Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.

Denk also mal drüber nach und viel Erfolg

Madoschadet
04.08.2005, 17:21
Hallo Betroffener und Danke für Deine Anwort.

Ich bin mir nicht sicher, ob ich eine Wohngemeinschaft angeben soll. Wird das nicht irgendwie kontrolliert?

Mal abgesehen davon,
muss ich jetzt grundsätzlich einen ALG2-Antrag stellen, oder muss ich dies nicht zwingend tun und was muss ich dann dabei beachten?

Wie ich darauf komme, dass ich nichts bekommen werde? Ich habs mal grob durchgerechnet.

Gruß, Madoschadet

Betroffener
04.08.2005, 19:39
Hallo Madoschadet,

was und wie Du es tun solltest, steht in meiner ersten Antwort beschrieben.

Wenn Du Deine Krankenkasse selber finanzieren und ggf. zu Lasten Deiner Freudin leben willst, brauchst Du natürlich keinen ALG II Antrag zu stellen. Wenn Du ihn falsch stellst, tritt faktisch das gleiche ein.

Wenn Du hingegen sozialversichert sein möchtest, das ALG II und die halbe Miete bekommen möchtest, gibt es nur diesen einen Weg um voraussichtlich ca. 700 € zum Leben zu bekommen.

Der Gesetzgeber, die BA, die Argen und Kommunen und natürlich auch die Medien haben ab 2004 bewusst versucht, hier ein falsches Bild auf zubauen auf Basis des umgangssprachlichen Verständnisses, was aber massive finanzielle Nachteile bei der rechtlich juristischen Betrachtung dieses Begriffes bringt, die der umgangssprachlichen Begrifflichgkeit vollkommen widersprechen, da dieses damit etwas anderes meinen.

Aus dem BGB heraus gibt es keinen (einklagbaren) Unterhaltsanspruch gegenüber Partnern und aus dem SGB heraus soll er plötzlich existieren (ohne dass zumindest der Partner über die Familienversicherung in der Krankenkasse mitversicherbar wäre?) Das stinkt doch zum Himmel.

Auch viele Gerichte bemängeln inzwischen dieses Gebaren massiv und das fehlende Kästchen zum Ankreuzen neben verheiratet, getrennt lebend, eheähnlich und Alleinstehend und sehen viele Dinge hier ganz anders - so wie oben im Quote (Originaltext der Agentur für Arbeit) zur eheähnlichen Gemeinschaft.

Über diese Thematik solltest Du also noch mal in Ruhe nachdenken und auch im Forum diverses nachlesen zum Thema Bedarfsgemeinschaft und Partnerschaft.

Noch etwas im Nachtrag: Da Dein letzter Bezug von ALG I noch keine 2 Jahre zurückliegt, kannst Du auch noch Anspruch auf Übergangsgeld nach § 24 SGB II stellen. Du erhältst dann 70% der Differenz von ALG I + ggf. Wohngeld zu ALG II, max. 160 € im ersten Jahr, max. 80 € im zweiten Jahr des ALG II Bezuges. Dieses wird bei der Berechnung gerne automatisch vergessen.

Madoschadet
05.08.2005, 08:16
Hallo Betroffener,

ich glaube ich mache es so, wie Du es beschrieben hast.

DANKE !

Und :Respekt: für Dein Wissen.

Betroffener
05.08.2005, 09:48
Hallo Madoschadet,

danke für die Blumen - das basiert auf eigenem Ereleben und natürlich auch aus dem hier angesammelten Wissen im Forum seit einem halben Jahr.

Viel Spass beim durchwühlen durch den Antrag, den Du Dir auch downloaden kannst. Nicht vergessen, die Ausfüllhilfen ebenfalls herunter laden und ausgiebeig studieren.

Arbeitsagentur Antragsdownload:
Arbeitsagentur Antrags-Download (http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de/antragsformular/index.php)

Hilfen findest Du hier: ALN Info-ALG II: http://www.arbeitslosennetz.de/forum/templates/subSilver/images/icon_mini_faq.gif Info-ALG II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php)